7756 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juli 2007 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und Neuseeland auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll

Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass die steuerlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und Neuseeland gegenwärtig noch durch kein Abkommen zur Beseitigung der internationalen Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen geschützt werden. Durch die Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und Neuseeland ist jedoch der Abschluss eines solchen Abkommens erforderlich geworden.

Durch das Abkommen soll die auf Grund der Überschneidung der nationalen Steuerrechte Österreichs und Neuseelands bewirkte Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in einer den Anforderungen des modernen Wirtschaftslebens und in einer der internationalen Steuervertragspraxis entsprechenden Weise beseitigt werden.

Das Doppelbesteuerungsabkommen orientiert sich inhaltlich an Grundsätzen, die vom Fiskalausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erarbeitet wurden und mittlerweile internationale Anerkennung gefunden haben.

Das Abkommen wird durch den Abbau steuerlicher Hemmnisse positive Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort und damit auch auf die Beschäftigung haben. Durch das Abkommen wird die Attraktivität Österreichs als Zielland für Investitionen von Auslandsunternehmen erhöht, weil Auslandsunternehmen, die Österreich als Stützpunkt für ihre internationalen Geschäftsbeziehungen wählen, durch jedes neue Abkommen eine Erweiterung ihres internationalen Betätigungsfeldes erlangen. Ebenso gewährleistet das Abkommen durch die verbindliche Regelung über die Aufteilung der Besteuerungsrechte und über die Methode zur Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung auch österreichischen Unternehmen in ihren Geschäftsbeziehungen mit Neuseeland jene Rechtssicherheit, die ein wesentliches Entscheidungskriterium für unternehmerisches Engagement darstellt.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Alle seine Bestimmungen sind zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich ausreichend  determiniert, sodass  dem Nationalrat  eine  Beschlussfassung  gemäß  Artikel 50 Absatz 2 B-VG nicht erforderlich erschien. Da auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine  Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B-VG erforderlich.

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 17. Juli 2007 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Wolfgang Schimböck.

An der Debatte beteiligte sich Bundesrat Dr. Franz Eduard Kühnel.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Wolfgang Schimböck gewählt.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 17. Juli 2007 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1.      gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.      dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2007 07 17

                            Wolfgang Schimböck                                                              Johann Kraml

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender