7771 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit

über den Beschluss des Nationalrates vom 17. Oktober 2007 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz, das Bundesgesetz über die Post-Betriebsverfassung und das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz geändert werden

Die Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten ist bis spätestens 15. Dezember 2007 umzusetzen.

Die Richtlinie 2005/56/EG wurde mit dem Ziel erlassen, die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten zu erleichtern. Im Rahmen des Arbeitsverfassungsgesetzes besteht jedoch auf grenzüberschreitender Ebene kein Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmer. Ziel des vorliegenden Beschlusses des Nationalrates ist es daher, ein Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmer auch für den Fall grenzüberschreitender Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften zu schaffen.

Das diesbezügliche Verfahren läuft in der Weise ab, dass zunächst auf Grund einer schriftlichen Aufforderung der zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften an die Arbeitnehmervertreter oder die Arbeitnehmer in diesen Gesellschaften sowie in den von der Verschmelzung betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betrieben ein besonderes Verhandlungsgremium zu errichten ist. Die Aufgabe dieses besonderen Verhandlungsgremiums ist es, mit dem zuständigen Organ der beteiligten Gesellschaften eine schriftliche Vereinbarung über Mitbestimmung abzuschließen. Wenn das zuständige Organ der beteiligten Gesellschaften und das besondere Verhandlungsgremium keinen entsprechenden Beschluss fassen oder innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme der Verhandlungen keine Vereinbarung über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer zustande kommt, richtet sich die Mitbestimmung der Arbeitnehmer nach den subsidiären Vorschriften des 3. Hauptstückes des VI. Teiles des ArbVG.

Durch die Änderung des Post-Betriebsverfassungsgesetzes (Artikel II des Beschlusses) werden die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Fall grenzüberschreitender Verschmelzungen von Gesellschaften, die dem Post-Betriebsverfassungsgesetz unterliegen, für anwendbar erklärt, wobei klar gestellt wird, dass die den Organen nach dem Arbeitsverfassungsgesetz zukommenden Aufgaben von den nach dem Post-Betriebsverfassungsgesetz errichteten Organen wahrzunehmen sind.

Durch eine Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes (Artikel III des Beschlusses) wird ein Gerichtsstand am Sitz der verschmolzenen Gesellschaft für Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das besondere Verhandlungsgremium oder das besondere Entsendungsgremium sowie auf die Mitbestimmung im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der verschmolzenen Gesellschaft beziehen, geschaffen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 29. Oktober 2007 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Mag. Susanne Neuwirth.

An der Debatte beteiligten sich die Bundesräte Edgar Mayer und Stefan Schennach.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Mag. Susanne Neuwirth gewählt.


Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit stellt nach Beratung der Vorlage am 29. Oktober 2007 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2007 10 29

                          Mag. Susanne Neuwirth                                                     Wolfgang Schimböck

                                 Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender