7805 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Erstellt am 10.12.2007

Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,

die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden

Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2002, das Heeresgebührengesetz 2001 und das Militärauszeichnungsgesetz 2002 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Wehrgesetzes 2001

Das Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2006, wird wie folgt geändert:

1. § 10 lautet:

§ 10. (1) Alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechtes, die das 17. Lebensjahr vollendet und das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind wehrpflichtig. Für Offiziere, Unteroffiziere sowie Spezialkräfte für eine in der Einsatzorganisation in Betracht kommende Funktion, insbesondere auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes und der Fremdsprachen, endet die Wehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden.

(2) Abweichend von Abs. 1 endet die Wehrpflicht für Personen, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand oder der Beendigung des Dienstverhältnisses, sofern dieses Ausscheiden oder diese Beendigung jeweils zu einem späteren Zeitpunkt als zu den Zeitpunkten nach Abs. 1 erfolgt.“

2. Dem § 38b Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Ist eine Einberufung sowohl zum Grundwehrdienst als auch zum Ausbildungsdienst für den gleichen Tag rechtswirksam verfügt, so ist jedenfalls der Ausbildungsdienst, bei sonstiger sofortiger Unwirksamkeit dieser Einberufung, anzutreten.“

3. Dem § 45 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Eine frühere Inanspruchnahme ist nach Maßgabe dienstlicher Erfordernisse möglich.“

4. Im § 60 werden nach Abs. 2d folgende Abs. 2e und 2f eingefügt:

„(2e) Das Inhaltsverzeichnis betreffend die §§ 4 und 32a, § 4 samt Überschrift, § 14 Abs. 3, § 21 Abs. 3, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 32a samt Überschrift, § 39 Abs. 1, § 41 Abs. 8, § 45 Abs. 2, § 61 Abs. 31 und § 66, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2006, sind mit 25. Juli 2006 in Kraft getreten.

(2f) § 10, § 38b Abs. 2, § 45 Abs. 2, § 61 Abs. 32 und § 64 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“

5. Dem § 61 wird folgender Abs. 32 angefügt:

„(32) Die nach § 64 in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx geltenden Fassung gewählten Soldatenvertreter haben binnen drei Monate nach Inkrafttreten des § 64 Abs. 1 in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx aus ihrem Kreis zwei Soldatenvertreter und deren Ersatzmänner für den Rest der Frist von drei Jahren nach § 64 Abs. 2 erster Satz zu wählen. Für die übrigen nach § 64 in der bis zum Inkrafttreten des BGBl. I Nr. xxx geltenden Fassung gewählten Soldatenvertreter und Ersatzmänner erlischt mit der Kundmachung dieses Wahlergebnisses die Funktion eines Soldatenvertreters und Ersatzmannes.“

6. § 64 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr haben abweichend von § 44 Abs. 1 aus ihrem Kreis zwei Soldatenvertreter und deren Ersatzmänner zu wählen.“

Artikel 2

Änderung des Heeresdisziplinargesetzes 2002

Das Heeresdisziplinargesetz 2002, BGBl. I Nr. 167, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2006, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs 4 Z 4 lautet:

         „4. für den Zeitraum zwischen dem Erstatten der Strafanzeige durch den Disziplinarvorgesetzten und dem Einlangen

                a) der Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder dessen Beendigung nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, oder

               b) der Mitteilung über die Beendigung des bei Gericht anhängigen Strafverfahrens

beim Disziplinarvorgesetzten oder“

2. § 5 Abs. 3 lautet:

„(3) Hat die Disziplinarbehörde Strafanzeige erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen Strafverfahren, so ist ein Disziplinarverfahren zu unterbrechen, bis

           1. die Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder dessen Beendigung nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung 1975 beim Disziplinarvorgesetzten eingelangt ist oder

           2. das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist.“

3. § 33 Abs. 1 lautet:

„(1) Von der Verpflichtung zur Zeugenaussage sind auf ihr Verlangen ganz oder teilweise befreit

           1. die Verwandten und Verschwägerten der beschuldigten Personen in auf und absteigender Linie,

           2. deren Geschwisterkinder und Personen, die mit ihnen noch näher verwandt oder im gleichen Grade verschwägert sind,

           3. deren Ehegatten oder Lebensgefährten,

           4. deren Wahl- und Pflegeeltern,

           5. deren Wahl- und Pflegekinder und

           6. deren Vormund und deren Pflegebefohlenen.“

4. § 34 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Befugnisse zur Veröffentlichung nach den Abs. 3 und 4 kommen nach dem Tod der betroffenen Personen auch deren Ehegatten und Verwandten in auf- und absteigender Linie zu.“

5. § 36 Abs. 3 lautet:

„(3) Nach dem Tod von Personen, gegen die ein Disziplinarverfahren eingeleitet oder rechtskräftig abgeschlossen wurde, dürfen auch deren Ehegatten und Verwandte in auf und absteigender Linie die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.“

6. Im § 43 Abs. 2 wird in der Z 4 das Wort „Wachen“ durch die Worte „militärischen Organen im Wachdienst“ ersetzt.

7. § 85 Abs. 8 lautet:

„(8) Nach dem Tod der Bestraften dürfen, sofern die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung verhängt wurde, deren Ehegatten und Verwandte in auf- und absteigender Linie eine Überprüfung nach Abs. 5 beantragen. Dabei sind die Abs. 5 bis 7 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

           1. Eine Überprüfung ist nur zulässig, sofern die Bestraften während oder spätestens drei Monate nach Beendigung des Einsatzes verstorben sind.

           2. Die Einbringungsfrist endet sechs Monate nach dem Tod der Bestraften.

           3. Ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz besteht nicht.“

8. Dem § 85 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 25 Abs. 1 Z 1 über die Verbindung von Disziplinarverfahren ist nicht anzuwenden, wenn sonst Verfahren betreffend Pflichtverletzungen während eines Einsatzes mit solchen außerhalb eines Einsatzes verbunden würden.“

9. § 86 Abs. 1 lautet:

„(1) Auf Personen, die Ausbildungsdienst leisten, sind anzuwenden

           1. während der ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes die für Soldaten im Grundwehrdienst geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe, dass als Bemessungsgrundlage für die Geldbuße und die Ersatzgeldstrafe an Stelle der Grundvergütung die Monatsprämie heranzuziehen ist, und

           2. ab Beginn des siebenten Monates des Ausbildungsdienstes die für Zeitsoldaten geltenden Bestimmungen.”

10. Im § 92 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 6a eingefügt:

„(6a) § 3 Abs. 4, § 5 Abs. 3, § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 5, § 36 Abs. 3, § 43 Abs. 2, § 85 Abs. 8 und 12 sowie § 86 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Heeresgebührengesetzes 2001

Das Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. I Nr. 31, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2006, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs.2 lautet:

„(2) Schließen Anspruchsberechtigte während des Grundwehrdienstes oder während des Ausbildungsdienstes eine vorbereitende Milizausbildung erfolgreich ab, so gebührt ihnen eine einmalige Erfolgsprämie in der Höhe von 19,74 vH des Bezugsansatzes.“

2. Dem § 2117 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Anspruchsberechtigten, gegen die Anzeige wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung erstattet worden ist, sind die ihnen nachweislich zu ihrer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Kosten auf deren Antrag bis zur Höhe des dreifachen Bezugsansatzes zu ersetzen, wenn

           1. nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren eingestellt oder nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, beendet oder

           2. der Anspruchsberechtigte freigesprochen

worden ist.“

3. Im § 36 Abs. 2 letzter Satz werden die Worte „den Kleinbetrag“ durch die Worte „25vH des Kleinbetrages“ ersetzt.

4. Im § 41 Abs. 2 letzter Satz werden die Worte „den Kleinbetrag“ durch die Worte „25vH des Kleinbetrages“ ersetzt.

5. Im § 60 werden nach Abs. 2g folgende Abs. 2h und 2 i eingefügt:

„(2h) § 24 Abs. 4 und § 40 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2006, sind mit 25. Juli 2006 in Kraft getreten.

(2i) § 5 Abs. 2, § 2117 Abs. 4, § 36 Abs. 2, § 41 Abs. 2 und § 61 Abs. 16, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“

6. Im § 61 wird nach Abs. 15 folgender Abs. 16 eingefügt:

„(16) Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. Jänner 2008 rechtswirksam zu einer Kaderübung mit einem Entlassungstermin nach dem 31. Dezember 2007 einberufen wurden, sind bis zur Beendigung dieses Präsenzdienstes die für Kaderübungen geltenden Bestimmungen in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung anzuwenden.“

Artikel 4

Änderung des Militärauszeichnungsgesetzes 2002

Das Militärauszeichnungsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 168, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2006, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 8 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Werden später Tatsachen bekannt, die einer Verleihung entgegengestanden wären oder setzt die beliehene Person nachträglich ein Verhalten, das einer Verleihung entgegenstünde, so ist das Militär-Verdienstzeichen abzuerkennen.

(4) Die Aberkennung des Militär-Verdienstzeichens obliegt dem Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung.“

2. Im § 8c erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung (1) und werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:

„(2) Werden später Tatsachen bekannt, die einer Verleihung entgegengestanden wären oder setzt die beliehene Person nachträglich ein Verhalten, das einer Verleihung entgegenstünde, so ist die Militär-Anerkennungsmedaille abzuerkennen.

(3) Die Aberkennung der Militär-Anerkennungsmedaille obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung“

3. Im § 11 Abs. 2 und 3 wird die Zitierung „Abs. 1 Z 11 bis 13“ jeweils durch die Zitierung „Abs. 1 Z 11 bis 14“ ersetzt.

4. Im § 18 werden nach Abs. 4 folgende Abs. 4a und 4b eingefügt:

„(4a) § 1, § 2, die Überschrift des 2a. Abschnittes, §§ 8a bis 8c, die Überschrift des 3a. Abschnittes, §§ 14a bis 14c, § 15 sowie § 16 Abs. 9, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2006, sind mit 25. Juli 2006 in Kraft getreten.

(4b) § 8 Abs. 3 und 4, § 8c sowie § 11 Abs. 2 und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“