7811 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit

über den Beschluss des Nationalrates vom 4. Dezember 2007 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das ORF-Gesetz, das Journalistengesetz, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984 und das Körperschaftssteuergesetz 1988 geändert werden

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass

-       für freie Dienstnehmer/innen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), für Personen, die in der Krankenversicherung oder Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), in der Pensionsversicherung nach dem Freiberuflich Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG) sowie in der Pensionsversicherung nach dem Notarversicherungsgesetz (NVG) pflichtversichert sind, sowie für Rechtsanwälte/innen und Ziviltechniker/innen ein mit der Abfertigung neu für Arbeitnehmer/innen vergleichbares zusätzliches Vorsorgemodell fehlt und

-       nachdem im Rahmen der Evaluierung des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG) mit einer ersten Novelle (BGBl. I Nr. 36/2005) vor allem das Zuweisungsverfahren bei noch nicht erfolgter Auswahl der BV-Kasse im Hinblick auf die Vorlaufzeiten für dessen Umsetzung geschaffen wurde, nunmehr hinsichtlich der übrigen Ergebnisse der Evaluierung (vor allem im Beitrags- und Leistungsrecht) Lösungen getroffen werden müssen.

Inhaltlich deckt der gegenständliche Beschluss des Nationalrates Folgendes ab:

-       Einbeziehung der vorgenannten Personengruppen in das BMSVG durch Schaffung entsprechender Regelungen für eine Selbständigenvorsorge, die sich soweit wie möglich an den für Arbeitnehmer/innen geltenden Regelungen des BMSVG orientieren;

-       Direktzahlung der Abfertigungsbeiträge samt Verzugszinsen vom/von der Arbeitgeber/in an den/die Arbeitnehmer/in in jenen Fällen, in denen aufgrund eines Gerichtsurteils oder eines Vergleiches nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Abfertigungsbeiträge anfallen;

-       Anpassung des Beitragsrechts in den Fällen der Ableistung eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes an die mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz 2005 (WRÄG 2005) erfolgten Änderungen im WG 2001 sowie an die mit der Zivildienstgesetznovelle 2005 (ZDG-Novelle 2005) vorgenommenen Änderungen im ZDG; Schaffung einer Verpflichtung des Bundes zur Beitragsleistung für Auslandseinsatzpräsenzdienste, die länger als 12 Monate dauern;

-       Klarstellungen und Anpassungen bei der Regelung der Bemessungsgrundlage für die Beiträge im Fall des Wochengeld- und Krankengeldbezuges sowie des Kinderbetreuungsgeldbezuges durch ehemalige Arbeitnehmer/innen;

-       Umstellung der Bemessungsgrundlage im Falle der Beitragsleistung bei einer Bildungskarenz auf das nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) gebührende Weiterbildungsgeld sowie Finanzierung dieser Beitragsleistung aus den Mitteln der Gebarung Arbeitsmarktpolitik;

-       Präzisierungen und Vereinfachungen im Leistungsrecht des BMSVG; Erweiterung der Möglichkeiten der Zusammenführung von beitragsfrei gestellten Konten in BV-Kassen durch den/die Arbeitnehmer/in; Verpflichtung der BV-Kassen zur verstärkten Zusammenarbeit mit den Krankenversicherungsträgern bei Problemen im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Abfertigung;

-       Präzisierungen und Vereinfachungen bei den Regelungen über die Kontonachricht und der Ergebniszuweisung.

Dieser Beschluss des Nationalrates fällt teilweise unter den Artikel 44 Absatz 2 B-VG und bedarf daher der in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 18. Dezember 2007 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Günther Kaltenbacher.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde ebenfalls Bundesrat Günther Kaltenbacher gewählt.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit stellt nach Beratung der Vorlage am 18. Dezember 2007 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1.      gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.      dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 44 Absatz 2 B-VG die verfassungs-mäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2007 12 18

                           Günther Kaltenbacher                                                      Wolfgang Schimböck

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender