7832 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

über den Beschluss des Nationalrates vom 5. Dezember 2007 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das E-Government-Gesetz geändert wird (E-GovG-Novelle 2007)

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass sich seit dem Inkrafttreten des E-Government-Gesetzes aufgrund der fortschreitenden Entwicklung des E-Government in Österreich ein legistischer Anpassungsbedarf ergeben hat. Aufgrund des Auslaufens der Übergangsbestimmungen in § 25 E-GovG war eine Regelung zu treffen, wie mit bereits ausgestellten Bürgerkarten, die eine Verwaltungssignatur enthalten, umgegangen werden soll. Die Wiederholungsidentität hat in der Praxis immer wieder zu Unsicherheiten geführt, sodass eine Neuregelung notwendig erschienen ist. Für die Eintragung in das Ergänzungsregister für natürliche Personen ist es in der Praxis schwierig, auf die fehlende Meldepflicht des Betroffenen abzustellen und nicht auf das Faktum der Eintragung. Bereits ausgestellte Bürgerkarten, die keine qualifizierte Signatur, sondern lediglich eine Verwaltungssignatur aufweisen, behalten aufgrund einer Verlängerung der Übergangsfrist bis zum Ablauf des Zertifikats, allerdings maximal bis zum 31. Dezember 2012 ihre Gültigkeit.

Das Basisregister für eindeutige Identitäten von natürlichen Personen in Österreich stellt das Zentrale Melderegister mit der darin enthaltenen ZMR-Zahl dar. Ausgangspunkt für die eindeutige elektronische Identität ist in der Folge die starke Verschlüsselung aus der ZMR-Zahl – die sog. Stammzahl. Zur Führung des (virtuellen) Stammzahlenregisters bedient sich die Stammzahlenregisterbehörde derzeit des Bundesministeriums für Inneres, welches auch das ZMR betreibt, als gesetzlicher Dienstleister. Die Führung beider Register bei ein und derselben Organisation hat zu Kritik geführt. Nunmehr ist es nicht mehr zwingend erforderlich, das Bundesministerium für Inneres als Dienstleister zur Führung des Stammzahlenregisters heranzuziehen.

Ausdrücklich festgelegt wurde, dass ein auf Papier ausgedrucktes elektronisches Dokument einer Behörde die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde hat, wenn das zugrunde liegende elektronische Dokument mit einer Amtssignatur versehen wurde. Die Echtheit des Dokuments muss allerdings verifizierbar sein. Die Erzeugung von bereichsspezifischen Personenkennzeichen für die Verwendung im privaten Bereich ist künftig dann ohne Mitwirkung des Betroffenen mit Hilfe der Bürgerkarte gestattet, wenn die Auftraggeber aufgrund gesetzlicher Vorschriften, etwa des Bankwesengesetzes, verpflichtet sind, die Identität ihrer Kunden festzuhalten.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 18. Dezember 2007 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Franz Perhab.

An der Debatte beteiligte sich Bundesrat Stefan Schennach.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Franz Perhab gewählt.


Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 18. Dezember 2007 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2007 12 18

                                   Franz Perhab                                                                     Jürgen Weiss

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender