7841 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

über den Beschluss des Nationalrates vom 6. Dezember 2007 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Poststrukturgesetz und das Staatsanwaltschaftsgesetz geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2007)

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates umfasst folgende Hauptgesichtspunkte:

1.             Neuregelungen im Dienstzeitrecht

Entsprechend der neueren Judikatur des Europäischen Gerichtshofs werden Zeiten einer Dienststellenbereitschaft bzw. eines Journaldienstes im dienstnehmerschutzrechtlichen Zusammenhang voll als Dienstzeit anerkannt und sind somit auf die Höchstgrenzen der zulässigen Dienstzeit anzurechnen.

Weiters wurde in § 48 Abs. 3 BDG 1979 klargestellt, dass der Gleitzeitdienstplan immer mit einem fiktiven Normaldienstplan zu hinterlegen ist. Dieser setzt Dauer sowie Beginn und Ende der täglichen Dienstzeit fiktiv fest. Er dient der Klarstellung, ob und inwieweit bestimmte kurzfristige gerechtfertigte Abwesenheiten (zB notwendiger, unaufschiebbarer Arzt- oder Ärztinbesuch bei akuter Erkrankung) auf die Dienstzeit anzurechnen sind.

Außerdem wurde, entsprechend den Regelungen in der Privatwirtschaft, ein Zuschlag von 25 Prozent für Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten eingeführt. Solche Mehrdienstleistungen sind grundsätzlich, sofern sie zu Überstunden werden und der oder die Teilzeitbeschäftigte damit nicht die Grenze der Vollbeschäftigung überschreitet, entweder 1:1,25 in Freizeit auszugleichen, nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften (Grundvergütung mit 25 Prozent Zuschlag) abzugelten, oder 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

2.             Neuregelung des Ruhens von pauschalierten Nebengebühren bei Abwesenheit vom Dienst

Die bisherige Ruhensregelung für pauschalierte Nebengebühren, die je nach der zeitlichen Lagerung einer Abwesenheit vom Dienst (selbst bei gleich langer Dauer der Abwesenheit) zu unterschiedlichen Ergebnissen führte, wurde durch eine Regelung ersetzt, die das Ruhen der pauschalierten Nebengebühr einheitlich an eine mehr als einen Monat dauernde Abwesenheit knüpft. Das Ruhen soll mit jenem Tag beginnen, der datumsmäßig dem ersten Tag der Abwesenheit im Vormonat entspricht, und mit dem letzten Tag der Abwesenheit vom Dienst enden, also mit Ablauf jenes Tages, an dem vor dem Wiederantritt des Dienstes tatsächlich Dienst zu versehen gewesen wäre.

Weitere Detailbestimmungen des gegenständlichen Beschlusses des Nationalrates betreffen die Aufnahme von Lehrlingen zur integrativen Berufsausbildung, die Herabsetzung von Lehrverpflichtungen, die Karenzierung von unkündbaren Beamten und Beamtinnen in ausgegliederten Unternehmen sowie die pensionsrechtliche Gleichbehandlung von vor 2005 pragmatisierten Landes- und Gemeindebediensteten, die zum Bund wechseln, mit Bundesbeamten.

Ferner ist das Ergebnis der Verhandlungen des Bundes mit den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes über die Gehaltsregelung der Bundesbediensteten für 2008 im Beschluss enthalten. Schließlich wurden die dienst- und besoldungsrechtlichen Sonderregelungen für die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im 4. Teil des gemeinsamen Dienstrechts für die Richter und Staatsanwaltschaft zusammengefasst.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 18. Dezember 2007 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Mag. Bernhard Baier.

An der Debatte beteiligte sich Bundesrat Stefan Schennach.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Mag. Bernhard Baier gewählt.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 18. Dezember 2007 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2007 12 18

                            Mag. Bernhard Baier                                                              Jürgen Weiss

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender