7851 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Justizausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 5. Dezember 2007 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das Mediengesetz, das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, das Militärstrafgesetz, das Pornographiegesetz, das Strafregistergesetz, das Tilgungsgesetz, das Bundesgesetz über die Amtshilfe der Sozialversicherungsträger für die Sicherheitsbehörden, das Sozialbetrugsgesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz, das OGH-Gesetz, das Rechtspraktikantengesetz, das Geschworenen- und Schöffengesetz, das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, das Ärztegesetz 1998, das Apothekerkammergesetz, das Arzneimittelgesetz, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Zahnärztegesetz, das Zahnärztekammergesetz und das Weingesetz geändert werden (Strafprozessreformbegleitgesetz II)

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass mit dem Strafprozessreformgesetz das Vorverfahren der StPO grundlegend erneuert wurde. Das einheitliche, in Zusammenarbeit von Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft zu führende Ermittlungsverfahren, das an die Stelle der bisherigen Vorerhebungen und der Voruntersuchung tritt, hat Auswirkungen auf eine Reihe von Bestimmungen des ARHG und des EU-JZG, die auf dem Idealbild des früheren Verfahrens, der gerichtlichen Voruntersuchung, aufbauen. Der Staatsanwaltschaft wird insoweit die „äußere“ Leitung des Verfahrens übertragen.

Im Verfahren zur Leistung und Erwirkung von Rechtshilfe werden durch den vorliegenden Beschluss des Nationalrates die Anpassungen vorgenommen, die notwendig sind, um die Bestimmung des § 20 Abs. 3 StPO idF BGBl. I Nr. 19/2004 umzusetzen, die der Staatsanwaltschaft die Führung des Rechtshilfeverfahren iwS überträgt. Das trägt auch zu einer besseren Übersichtlichkeit der Zuständigkeiten im Rechtshilfeverfahren bei, weil ausländische Justizbehörden künftig Ersuchen ausschließlich den Staatsanwaltschaften übermitteln können, welche die bisherigen Aufgaben der (Bezirks)Gerichte in diesem Bereich übernehmen.

In den übrigen „Nebengesetzen“ werden die erforderlichen Berichtigungen von Verweisen auf die StPO und von Begriffen an die neuen Zuständigkeiten im Ermittlungsverfahren vorgenommen.

Im Rechtspraktikantengesetz wird die Zuteilung zu Staatsanwaltschaften ermöglicht und damit eine umfassende justizielle Ausbildung gewährleistet.

Darüber hinaus werden durch den vorliegenden Beschluss des Nationalrates Änderungen des Staatsanwaltschaftsgesetzes genehmigt, die den neuen Herausforderungen an die Praxis ein modernes Organisationsgefüge zur Seite stellen.

Der gegenständliche Beschluss enthält in dessen § 5 EU-JZG eine Verfassungsbestimmung, die der Zustimmung des Bundesrates gem. Art. 44 Abs. 2 B-VG bedarf.

Der Justizausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 18. Dezember 2007 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Mag. Susanne Neuwirth.

An der Debatte beteiligten sich die Bundesräte Stefan Schennach und Dr. Franz Eduard Kühnel.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Mag. Susanne Neuwirth gewählt.

Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 18. Dezember 2007 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1.      gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.      dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 44 Absatz 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2007 12 18

                          Mag. Susanne Neuwirth                                                          Johann Giefing

                                 Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender