7863 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über denBeschluss des Nationalrates vom 6. Dezember 2007 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gebührengesetz 1957, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, das Tabaksteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996 und das Tabakgesetz geändert werden

Im Zuge seiner Beratungen über die Regierungsvorlage (270 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gebührengesetz 1957, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, das Tabaksteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996 und das Tabakgesetz geändert werden, hat der Finanzausschuss des Nationalrates am 29. November 2007 auf Antrag der Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll und Kai Jan Krainer beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen.

Mit dem diesbezüglichen Beschluss werden das Gebührengesetz 1957, das Abgabenverwaltungs¬organisations¬gesetz, das Tabaksteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996, das Tabakgesetz novelliert.

Das Gebührengesetz 1957 wird insofern geändert, dass mit einer Gebührenbefreiung die abgabenrechtliche Belastung, die Eltern im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes entsteht, beseitigt wird. In Zukunft sollen die für das Kind ausgestellten Dokumente sowie die dazugehörigen Anträge abgabenfrei sein, vorausgesetzt, dass diese Dokumente innerhalb von zwei Jahren ab der Geburt des Kindes ausgestellt werden. Nicht befreit ist die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an das Kind.

Das Tabaksteuergesetz 1995 wird insofern geändert, dass das als Prozentsatz des Kleinverkaufspreises der Zigaretten der meistverkauften Preisklasse ausgedrückte mengenabhängige Element des Steuersatzes durch einen absoluten Betrag je 1 000 Stück ersetzt wird. Dadurch soll die aus einer Änderung der meistverkauften Preisklasse resultierende automatische Erhöhung der Tabaksteuerbelastung aller Zigaretten verhindert werden.

Das Tabakmonopolgesetz 1996 wird insofern geändert, dass die gemäß § 39 Abs. 1 TabMG erlaubte Werbung für Tabakwaren in der Trafik bzw. an der Außenseite der Trafik nunmehr auch entgeltlich sein darf. Darüber hinaus wird zur Milderung der Auswirkungen, die durch die Öffnung der Grenzen zu den neuen Mitgliedsländern der Europäischen Union für Trafikanten entstehen, im Tabakmonopolgesetz für drei Jahre ein Solidaritätsfonds eingerichtet, der durch einen Zuschlag in Höhe von 10% der Handelsspannen für Trafikanten gespeist wird. Dieser Solidaritätsfonds wird bei der Monopolverwaltung GmbH eingerichtet und soll die Mittel, die durch den Zuschlag dotiert werden, an in wirtschaftliche Schwierigkeiten gekommene Trafikanten ausschütten. Die Zuschläge sind von den Großhändlern einzubehalten und an den Solidaritätsfonds bei der Monopolverwaltung GmbH abzuführen.

Zur Änderung des Tabakgesetzes:

Im Jahr 2006 wurde vom Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger in Kooperation mit der NÖGKK und in Zusammenarbeit mit weiteren Krankenversicherungsträgern bzw. Bundesländern eine unter der Ägide eines wissenschaftlichen Beirats, in dem auch das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend vertreten ist, stehende österreichweite Raucherberatungshotline (www.rauchertelefon.at) nach internationalen Vorbildern ins Leben gerufen, welche u.a. Rat suchenden Raucherinnen und Rauchern Information und Unterstützung zur Rauchentwöhnung bietet und sich auch als Schnittstelle zu anderen einschlägigen Präventions- und Behandlungsangeboten versteht. Die vorgesehene Bewerbung des Rauchertelefons im Rahmen der für Tabakerzeugnisse obligaten Warnhinweise ist aus tabakpräventivem Blickwinkel sinnvoll und steht mit den Intentionen der Richtlinie 2001/37/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen sowie mit allen einschlägigen tabakpräventiven Empfehlungen und Vorgaben auf EU- und internationaler Ebene im Einklang.

Der neue § 7a Tabakgesetz betrifft das private Verbringen von Tabakerzeugnissen nach Österreich. Er sieht vor, dass Tabakwaren, die im Ausland von Privatpersonen erworben wurden und hinsichtlich der auf ihnen aufgebrachten Warnhinweise den §§ 5 oder 6 nicht entsprechen, nur in beschränktem Umfang ins Inland verbracht oder im Inland in Gewahrsame gehalten werden dürfen. Damit soll auch in diesem Rahmen die mit den Warnhinweisen intendierte Aufklärung über die mit dem Rauchen verbundenen Gesundheitsrisiken gewahrt werden.

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 18. Dezember 2007 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Wolfgang Sodl.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Wolfgang Sodl gewählt.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 18. Dezember 2007 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2007 12 18

                                  Wolfgang Sodl                                                                    Johann Kraml

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender