7880 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung

über den Beschluss des Nationalrates vom 30. Jänner 2008 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992 geändert wird

Für die Berechnung der Studienbeihilfe ist – mit Ausnahme der vom Elternhaus unabhängigen Selbsterhalter – das Einkommen der Eltern maßgeblich. Die aus diesem Einkommen errechnete zumutbare Unterhaltsleistung verringert die tatsächlich zustehende Studienbeihilfe. Mit steigendem Einkommen nimmt die Unterhaltsleistung zu und sinkt somit die Studienbeihilfe. Die Unterhaltsleistung wird mit einem Staffeltarif nach bestimmten Einkommensgrenzen berechnet. Diese Einkommensgrenzen im Studienförderungsgesetz wurden in den Jahren 1994 und zuletzt 1999 angehoben. Der vorliegende Beschluss des Nationalrates beinhaltet eine Anhebung der Einkommensgrenzen. Diese soll vor allem die Einkommensentwicklung seit dem Jahr 2000 berücksichtigen. Gleichzeitig wird der Bezieherkreis hinsichtlich des Studienzuschusses erheblich ausgeweitet.

Ein wesentliches Anliegen dieses Beschlusses ist die besondere Förderung von Studierenden, die Kinderbetreuungspflichten haben. Schon bisher kannte das Studienförderungsgesetz sowohl hinsichtlich der Höhe der Beträge als auch der Dauer der Förderung begünstigende Bestimmungen. Der vorliegende Beschluss berücksichtigt erstmals die Zahl der Kinder von Studierenden (bisher gab es einen Zuschlag nur für das erste Kind). Auch die Altersgrenze für Studierende mit Kinderbetreuungspflichten wird angehoben.

Verbessert wird die Förderung für gesundheitlich beeinträchtigte Studierende, indem eine günstige Berechnung der Zuschläge vorgenommen, die Förderung verlängert und die Altersgrenze für Studierende mit gesundheitlicher Beeinträchtigung angehoben wird. Darüber hinaus wird die Möglichkeit der individuellen zusätzlichen Förderung von Studierenden mit gesundheitlicher Beeinträchtigung in den Studienunterstützungen gesichert.

Die bessere Zugänglichkeit der Studienförderung und die Anpassung an die aktuellen Entwicklungen des Studienrechtes sind ein weiterer Schwerpunkt des gegenständlichen Beschlusses des Nationalrates. Verbesserungen beziehen sich auf die Durchlässigkeit im Bolognasystem, speziell beim Übergang vom Bachelor- zum Masterstudium, eine Vereinheitlichung des Erfolgsnachweises nach ECTS-Punkten und damit Verbesserungen für den Wechsel von Studienrichtung und Studienort, Vereinfachung bei der Auszahlung, eine Verbesserung des Instanzenzuges im Rechtsmittelverfahren und die Berücksichtigung einer unverschuldeten Versäumung der Antragsfrist.

Das Studienförderungsgesetz sah bisher keine Förderung für die Studien vor, die zur Gänze im Ausland betrieben werden. Mit dem neuen Mobilitätsstipendium können Studien, die zur Gänze in Ländern des Europäischen Wirtschaftsraumes betrieben werden, in vollem Umfang staatlich unterstützt werden.

Die Verbesserung der Leistungsförderung wird dadurch bewirkt, dass die Mittel für Leistungs- und Förderungsstipendien zusammengefasst und erhöht werden. Die Universitäten werden zu einer transparenteren und nachvollziehbaren Vergabe der Förderungsmittel verpflichtet.

 

Der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 12. Februar 2008 in Verhandlung genommen.

 

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Dr. Georg Spiegelfeld-Schneeburg.

An der Debatte beteiligten sich die Bundesräte Franz Breiner, Günther Köberl und Dr. Andreas Schnider.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Dr. Georg Spiegelfeld-Schneeburg gewählt.

Der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung stellt nach Beratung der Vorlage am 12. Februar 2008 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2008 02 12

                Dr. Georg Spiegelfeld-Schneeburg                                                    Josef Saller

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender