7889 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Soziales und Konsumentenschutz

über den Beschluss des Nationalrates vom 30. Jänner 2008 betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem Übergangsbestimmungen zur Förderung der Legalisierung der Pflege und Betreuung in Privathaushalten erlassen werden (Pflege-Verfassungsgesetz)

Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates wurde als Initiativantrag von den Abgeordneten zum Nationalrat Renate Csörgits, Werner Amon, MBA, Kolleginnen und Kollegen im Nationalrat eingebracht und am 30. Jänner 2008 in dritter Lesung vom Nationalrat beschlossen. In der Begründung dieses Antrages wurde folgendes ausgeführt:

„Im Hinblick auf die ohnehin schwierige Situation von pflege- und betreuungsbedürftigen Personen und ihrer Angehörigen und um für die betroffenen Familien Sicherheit bei der Legalisierung von Betreuungsverhältnissen im Rahmen der Pflege und Betreuung von Personen in Privathaushalten zu schaffen, sieht das Pflege- und Betreuungs-Übergangsverfassungsgesetz vor, dass zu pflegende bzw. zu betreuende Personen und deren Angehörige als Arbeitgeber/innen sowie selbständige Betreuungskräfte vor sozialversicherungsrechtlichen Beitragsnachforderungen sowie vor verwaltungsstrafrechtlicher Verfolgung geschützt werden.

Vor allem um den betroffenen Personen die Angst vor drohenden Nachzahlungen und Strafen zu nehmen und um eine noch tiefer gehende Information und Beratung über die Inanspruchnahme des neu geschaffenen Förderungsregimes (auf Bundesebene: § 21b des Bundespflegegeldgesetzes und die auf seiner Basis erstellten Richtlinien zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung) sowie eine ausreichende Information über die arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten bei selbständiger bzw. unselbständiger Betreuungstätigkeit zu ermöglichen, ohne sofort die verwaltungsstrafrechtlichen und beitragsrechtlichen Konsequenzen bei Verabsäumung dieser Pflichten gewärtigen zu müssen, soll eine rechtliche Übergangsphase geschaffen werden, in der die erwähnten Verwaltungsstrafbestimmungen noch nicht zur Anwendung kommen; dies jedoch nur unter der Bedingung, dass die Anmeldung zur Sozialversicherung bis Ende Juni 2008 erfolgt.

Diese Neuregelung bietet somit einen Anreiz für die betroffenen Personen, die Meldung zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung vorzunehmen.

Zu § 1:

Der Geltungsbereich umfasst die Pflege und Betreuung von Pflegegeldbeziehern/innen in Privathaushalten sowohl im Rahmen einer unselbständigen als auch einer selbständigen Beschäftigung.

Zu § 2:

Abs. 1 listet die Verwaltungsstrafbestimmungen auf, die vorübergehend nicht zur Anwendung kommen.

Finanzstrafbestimmungen sowie die Verhängung eines Säumniszuschlages sollen vorübergehend (analog zu den Bestimmungen der Sozialversicherung) ebenfalls nicht zur Anwendung kommen.

Abs. 2 nimmt darauf Bedacht, dass Tätigkeiten, die von Angehörigen der im GuKG geregelten Berufe ausgeübt werden dürfen, in unterschiedlichem Ausmaß auch von Berufs- und Tätigkeitsbildern anderer gesetzlich geregelter Gesundheitsberufe erfasst sind. Darüber hinaus ist auch die Beitragstäterschaft im GuKG erfasst. Aus diesem Grund wird durch Zitierung der §§ 14 bis 16 und 84 GuKG an die zu erfassenden Tätigkeiten angeknüpft, ohne wie im Abs. 1 einzelne Rechtsvorschriften zu zitieren.

Abs. 3 differenziert hinsichtlich des Anwendungszeitraumes. Für Tatbestände, die vor dem 31. Dezember 2007 eingetreten sind, erfolgt die Sistierung ohne Einschränkung.

Für Übertretungen im 1. Halbjahr 2008 erfolgt die Sistierung nur dann, wenn bis zum 30. Juni 2008 eine Anmeldung zur Sozialversicherung (ASVG oder GSVG) erfolgt ist.

Zu § 3:

Durch § 3 soll eine Klärung bezüglich der vor dem 1. Jänner 2008 entstandenen und nicht erfüllten Beitragspflichten getroffen werden. Es soll geregelt werden, dass Beiträge, die bereits bis zum Ablauf des Jahres 2007 zu entrichten gewesen wären, als verjährt gelten, wenn die Anmeldung zur Sozialversicherung (bei noch nicht beendeten Pflege- und Betreuungstätigkeiten) bis Ende Juni 2008 erfolgt. Damit ist sichergestellt, dass die Krankenversicherungsträger keine Beitragsnachforderungen geltend machen können, wenn bis Ende Juni 2008 angemeldet wird.

Ebenso sollen bereits festgestellte, jedoch noch nicht eingehobene Beiträge für Zeiträume bis Ende 2007 nicht mehr eingetrieben werden können.

Auch für Abgabennachforderungen soll die Übergangsregelung analog zu den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen im Falle von Einkünften aus Pflege und Betreuung von Personen in Privathaushalten gelten.

Zu § 4:

In dieser Bestimmung wird normiert, dass die Unterlassung einer Anmeldung zur Sozialversicherung auch dann nicht sanktioniert wird, wenn die Anmeldung unverzüglich nach einer entsprechenden Überprüfung durch die Sozialversicherungsträger oder durch die Finanzverwaltung vorgenommen wird.“

 

Der Ausschuss für Soziales und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 12. Februar 2008 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Ana Blatnik.

In der Debatte ergriff Bundesrat Franz Wolfinger das Wort.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Ana Blatnik gewählt.

Der Ausschuss für Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage am 12. Februar 2008 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2008 02 12

                                    Ana Blatnik                                                               Dr. Erich Gumplmaier

                                 Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender