7923 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit

über den Beschluss des Nationalrates vom 10. April 2008 betreffend ein Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum samt Anhängen, Schlussakte und Erklärungen

Die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht (Bestandteil des Vertrags über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union, BGBl. III Nr. 185/2006), bestimmt in Art. 6 Abs. 6: „Bulgarien und Rumänien verpflichten sich, nach Maßgabe dieser Akte dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gemäß Artikel 128 jenes Abkommens beizutreten.“ Dieser sieht wieder vor, dass der EU beitretende Staaten beantragen, Vertragspartei des EWR-Abkommens (BGBl. Nr. 909/1993 idgF) zu werden.

Demgemäß müssen Bulgarien und Rumänien nach ihrem Beitritt zur EU Vertragsparteien des EWR-Abkommens werden. Die Bedingungen hierfür wurden von der Europäischen Kommission im Namen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten mit den neuen Mitgliedstaaten Bulgarien und Rumänien sowie mit den EWR/EFTA-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen ausgehandelt.

Im vorliegenden Staatsvertrag über die Beteiligung Bulgariens und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Erweiterungsübereinkommen) ist festgelegt, welche Änderungen im Zusammenhang mit der EWR-Erweiterung an dem EWR-Abkommen vorgenommen werden. Der Großteil der Änderungen stammt aus dem Beitrittsvertrag. Die Regelungen für die Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstands durch die Beitrittsländer nach dem Beitritt zur EU, z.B. die in den EU-Erweiterungsverhandlungen vereinbarten technischen Anpassungen und Übergangszeiten, werden aus der Beitrittsakte in das EWR-Abkommen übernommen.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend. Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 3 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 2 B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand beschlossen, dass der gegenständliche Staatsvertrag gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG dadurch kundzumachen ist, dass die bulgarische, dänische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, isländische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, norwegische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische Sprachfassungen durch Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 22. April 2008 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Monika Kemperle.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Monika Kemperle gewählt.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit stellt nach Beratung der Vorlage am 22. April 2008 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2008 04 22

                               Monika Kemperle                                                          Wolfgang Schimböck

                                 Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender