7926 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Justizausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 10. April 2008 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Unternehmensgesetzbuch, das Aktiengesetz 1965, das GmbH-Gesetz, das SE-Gesetz, das Genossenschaftsgesetz, das Genossenschaftsrevisionsgesetz, das Spaltungsgesetz, das Luftfahrtgesetz, das Bankwesengesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden (Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008 – URÄG 2008)

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass die Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 48/253/EWG des Rates von den Mitgliedstaaten bis 29. Juni 2008 umzusetzen ist. Sie will die Pflichten des Abschlussprüfers deutlicher fassen und so das Vertrauen in seine Unabhängigkeit stärken.

Das Genossenschaftsgesetz (GenG) enthält – anders als das Aktiengesetz und das GmbH-Gesetz – keine Regelung zur inneren Ordnung des Aufsichtrats. Auch wenn viele Satzungen von Genossenschaften ähnliche Regeln wie im Aktien- und GmbH-Recht enthalten, soll ein derart wichtiger Bereich der inneren Organisation einer Genossenschaft durch gesetzliche Bestimmungen strukturiert werden, zumal sich Genossenschaften unter den bedeutendsten Wirtschaftsunternehmen Österreichs finden. Daher wird vorgeschlagen, nun auch im GenG eine den aktienrechtlichen Bestimmungen vergleichbare Regelung der inneren Ordnung des Aufsichtsrats vorzusehen. Dies führt zu einer Stärkung des Aufsichtsrats und zu mehr Information und Transparenz für dessen Mitglieder. Außerdem soll der Vorstand von aufsichtsratspflichtigen Genossenschaften zu umfangreichen Berichtspflichten gegenüber dem Aufsichtsrat und zur Einrichtung eines den Anforderungen des Unternehmens entsprechenden internen Kontrollsystems verpflichtet werden. Schließlich soll ausdrücklich klargestellt werden, dass die Satzung der Genossenschaft auch die Bestellung des Vorstands durch den Aufsichtsrat vorsehen kann.

Der vorliegende Beschluss setzt daher jene Teile der Abschlussprüfungs-Richtlinie um, die das Unternehmens-, das Gesellschafts- und das Genossenschaftsrevisionsrecht betreffen. Die Abschlussprüfungs-Richtlinie hat als Ziel, die Pflichten des Abschlussprüfers deutlicher und klarer zu fassen, die Anforderungen an seine Unabhängigkeit und seine Berufsethik zu stärken und eine Verpflichtung zur externen Qualitätssicherung sowie zur öffentlichen Aufsicht über den Beruf des Abschlussprüfers einzuführen. Damit soll auf die Bilanzskandale und Unternehmenszusammenbrüche in der Europäischen Union reagiert werden.

Mit dem vorliegenden Gesetzesbeschluss wird insbesondere auch die Änderungs-Richtlinie umgesetzt, die das Vertrauen in die vorgelegten Jahres- und Konzernabschlüsse stärken soll. Diese Richtlinie sieht vor, dass Vorstandsmitglieder gemeinsam für Jahres- und Konzernabschlüsse sowie wesentliche zusätzliche Informationen verantwortlich sind und die Geschäfte der Unternehmen mit nahestehenden Personen transparenter gestaltet werden. Darüber hinaus soll sichergestellt werden, dass alle Unternehmen vollständige Informationen über außerbilanzielle Vereinbarungen offenlegen und börsenotierte Gesellschaften eine jährliche Corporate Governance-Erklärung abgeben. Die Änderungs-Richtlinie ist Teil des Aktionsplans der Europäischen Kommission auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts, der im Mai 2003 veröffentlicht wurde.

Der Justizausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 22. April 2008 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Wolfgang Beer.

An der Debatte beteiligte sich Bundesrat Stefan Schennach.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Wolfgang Beer gewählt.

Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 22. April 2008 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2008 04 22

                                 Wolfgang Beer                                                                Monika Kemperle

                                   Berichterstatter                                                                        Vorsitzende