7984 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Erstellt am 14.07.2008
Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,
die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden
der Abgeordneten Karlheinz
Kopf, Dr. Hannes Bauer
Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz,
mit dem das Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz erlassen und das
Energie-Regulierungsbehördengesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz erlassen und das Energie-Regulierungsbehördengesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Bundesgesetz, mit dem die Errichtung von Leitungen zum Transport von Nah- und Fernwärme sowie Nah- und Fernkälte gefördert wird (Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz)
Ziele
§ 1. (1) Durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Förderungen soll das bestehende Energie- und CO2-Einsparungspotential unter Berücksichtigung der Versorgungssicherheit und eines ausgeglichenen Energiemixes sowie einer Reduktion des Primärenergieträgereinsatzes genutzt werden. Dabei soll auf Basis von Investitionsförderungen insbesondere
1. eine
kostengünstige CO2–-Einsparung
bewirkt werden;
2. die Energieeffizienz erhöht werden;
3. durch die Errichtung von Kältenetzen der Stromverbrauchszuwachs für Klimatisierung gedämpft werden;
4. die Emission von Luftschadstoffen, insbesondere in Sanierungsgebieten gemäß § 2 Abs. 8 Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung (IG-L), verringert werden;
5. bestehende Wärme- und Abwärmepotentiale, insbesondere industrieller Art kostengünstig genutzt werden;
6. die Einbindung von erneuerbaren Energieträgern zwecks Ausbau der kleinräumigen regionalen Wärmeversorgung im ländlichen Raum erreicht werden;
7. der Fernwärmeausbau in den Ballungszentren beschleunigt werden.
(2) Durch die durch dieses Bundesgesetz geförderten Maßnahmen soll eine dauerhafte Emissionsreduktion von bis zu 3 Millionen Tonnen CO2 erreicht werden. Der zusätzliche Ausbau von Wärme- und Kältenetzen ist nur dann zu fördern, wenn die zusätzliche Erzeugung nachweislich zu weniger Primärenergieträgereinsatz führt und weniger CO2-Emissionen verursacht werden, als durch die ersetzten oder neu errichteten Wärme- bzw. Kälteanlagen verursacht würden.
Anwendungsbereich
§ 2. (1) Förderungen dürfen nur für Investitionen gewährt werden, mit deren Verwirklichung nach dem 1. Jänner 2008 begonnen wurde.
(2) Vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind:
1. Fernwärme- und Fernkälteanlagen und -netze, soweit diese ausschließlich auf Basis erneuerbarer Energieträger betrieben werden. Dies gilt nicht für
a) Infrastrukturleitungen sowie
b) Anlagen und Netze, die auch auf Basis Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm betrieben werden.
2. innerbetriebliche Abwärmenutzungen.
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
1. „Abwärme“ der bei der Kraft- oder Wärmeerzeugung oder bei chemischen Prozessen anfallende Anteil an Wärmeenergie;
2. „Fernwärme“ thermische Energie, die in einem wärmegedämmten Rohrsystem von zumindest einer zentralen Wärmequelle zu Endverbrauchern transportiert wird;
3. „Fernwärmeausbauprojekt“ die Summe von geplanten Investitionen in die zu einem System gehörenden Fernwärmeleitungen oder Fernwärmeverteilanlagen, die zur Ausschöpfung des in einem Versorgungsgebiet wirtschaftlich ausbaubaren Fernwärmeversorgungspotentials führen, oder ein Teil dieser Investitionen innerhalb eines bestimmten Zeitabschnittes, der eine wirtschaftlich und technisch sinnvolle Einheit bildet. Umfasst sind hiervon insbesondere Infrastrukturanlagen (Z 7);
4. „Hausanschluss“ jener Teil des Verteilernetzes, der die Verbindung des Verteilernetzes mit den Anlagen des Kunden ermöglicht; er beginnt ab dem Netzanschlusspunkt und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung. Der Wärmetauscher in der Anlage des Endverbrauchers ist Bestandteil des Hausanschlusses;
5. „Fernkälteausbauprojekt“ eine oder mehrere Kältemaschinen an einem Standort mit einer Kälteleistung von mehr als 0,75 MW, welche die gewonnene Kälte in eine Leitungsanlage einspeist. Umfasst sind hiervon insbesondere Infrastrukturanlagen (Z 7);
6. „industrielle Abwärme“ Abwärme, die aus industriellen oder gewerblichen Prozessen anfällt;
7. „Infrastrukturanlagen“.
Infrastrukturleitungen, Wärme- und Kältespeicher, Rückkühlanlagen,
Verteilanlagen, Pumpstationen, Kältezentralen, Übergabestationen,
Warmwasserstationen und Hausleitungsinstallationen bei einem
nachträglichen und neuen Anschluss von Gebäuden; nicht umfasst sind
Wärmeerzeugungsanlagen;
7a. „Infrastrukturleitungen“ Anschlussleitungen zu zentralen Wärme- oder Kältequellen sowie Verbindungsleitungen zwischen zwei Netzteilen (Ringschluss) mit mehr als 0,75 MW thermischer Nennleistung;
8. „Infrastrukturprojekt“ die Summe von geplanten Investitionen, die zur Errichtung einer Anlage im Sinne von Z 7 erforderlich sind;
9. „Kältemaschine“ eine Anlage, die einem Medium thermische Energie entzieht;
10. „Leitungsanlage“ eine Anlage, die zum Zwecke der Fernleitung oder der Verteilung von Wärme oder Kälte durch Rohrleitungen oder Rohrleitungsnetze oder als Direktleitungen errichtet oder betrieben wird; zu einer Leitungsanlage zählt insbesondere auch der Hausanschluss sowie Wärmetauscher in Wärmeerzeugungsanlagen;
11. „Netzanschlusspunkt“ die zur Entnahme oder Einspeisung von Fernwärme oder Fernkälte technisch geeignete Stelle.
§ 4. (1) Ein Fernwärmeausbauprojekt darf nur gefördert werden, wenn seine Durchführbarkeit unter Berücksichtigung der Förderung finanziell gesichert ist.
(2) Weitere Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung ist, dass
1. a)
durch das Projekt zumindest ein Endverbraucher mit Fernwärme oder
Fernkälte versorgt wird, der nicht mit dem Fernwärmeunternehmen
konzernmäßig im Sinne des § 228 Abs. 3 UGB, dRGBl.
S 219/1897 in der jeweils geltenden Fassung, verbunden
ist und
b) der für energieeffiziente Fernwärme geltende Gemeinschaftsrahmen eingehalten wird: energieeffiziente Fernwärme ist Fernwärme, die in Bezug auf die Erzeugung entweder die Kriterien für hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung erfüllt oder die bei ausschließlich wärmeerzeugenden Kesselanlagen den Referenzwerten für die getrennte Wärmeerzeugung gemäß der Entscheidung 2007/74/EG entspricht oder
2. es sich um ein Infrastrukturprojekt handelt, das nicht unter den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrahmens fällt oder
3. die Wärmeerzeugungsanlagen, die nach Verwirklichung des Projektes in die Leitungsanlagen einspeisen, die Kriterien für energieeffiziente Fernwärmeanlagen erfüllen oder es sich um die Nutzung von Abwärme handelt.
Sofern nicht sämtliche Erzeugungsanlagen in einem Fernwärmesystem den Anforderungen von Z 1 lit. b entsprechen, wird die Förderung nur in jenem Ausmaß gewährt, das dem Anteil der Jahreserzeugung der Anlagen entspricht, die das Erfordernis des Z 1 lit. b erfüllen.
(3) Kälteprojekte, bei denen die Kältearbeit zu mehr
als 50 vH durch Kompressoren erzeugt wird, sind nach diesem Bundesgesetz
nicht förderbarförderfähig.
(4) Werden für ein Fernwärmeausbauprojekt auch aus anderen Förderquellen Förderungen gewährt, dürfen die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Fördergrenzen durch die gewährten Förderungen insgesamt nicht überschritten werden. Dies gilt nicht für Infrastrukturanlagen und Infrastrukturprojekte.
(5) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bestimmen, dass die Gewährung einer Förderung daran geknüpft ist, dass das Gebiet in dem das Vorhaben zum Tragen kommt als Fernwärmeanschlussgebiet ausgewiesen ist. Als solche gelten jedenfalls Sanierungsgebiete gemäß § 2 Abs. 8 IG-L.
(6) Das Fernwärmeprojekt hat nachweislich dazu zu führen, dass der Primärenergieträgereinsatz reduziert wird sowie die CO2-Emissionen vermindert werden (Vergleich der für die Wärme- bzw. Kälteerzeugung erforderlichen zusätzlichen Primärenergieträger sowie CO2-Emissionen mit den bei den Endabnehmern ersetzten Primärenergieträgern sowie CO2-Emissionen).
Art der Förderung
§ 5. (1) Die Förderung erfolgt durch eine Zahlung in Form eines einmaligen Investitionszuschusses und erfolgt grundsätzlich nach Abschluss des geförderten Projekts, wobei Akontierungen bei gegebenen Sicherheiten zulässig sind.
(2) Die Förderung beträgt höchstens 35 vH in Bezug auf die Gesamtinvestitionen und höchstens 50 vH auf die umweltrelevanten Mehrkosten. Bei der Gewährung der Förderung ist sicher zu stellen, dass das nach dem Gemeinschaftsrecht höchstzulässige Förderausmaß nicht überschritten wird.
(3) Förderfähige Investitionskosten sind materielle
und immaterielle Vermögenswerte. Materiell sind Investitionen in
Grundstücke, Gebäude, Anlagen und Ausrüstungsgüter sowie
Investitionen in die Anpassung von bestehenden Anlagen. Kosten für die
Planung und Projektierung sind ebenfalls förderfähig. Investitionen
in Immaterielleimmaterielle
Vermögenswerte wie Technologietransfer in Form von Patenten,
Nutzungslizenzen oder sonstigen immateriellen Ressourcen sind
förderfähig, wenn diese abschreibungsfähige
Vermögenswerte darstellen, zu Marktbedingungen von Unternehmen erworben
worden sind, über die der Bewerber weder
eine direkte, noch eine indirekte Kontrolle
ausübt, und sie müssen von den
Unternehmen auf der Aktivseite bilanziert werden und mindestens fünf Jahre
im Betrieb des Förderungsempfängers verbleiben.
(4) Die Gewährung der Förderungen nach diesem
Bundesgesetz hat unter Beachtung der Höchstgrenzen gemäß
§ 6 zu erfolgen. Werden die nach diesem Bundesgesetz für ein Fernwärmeausbauprojekt
bestimmten Grenzen durch Förderungen aus anderen Förderquellen
überschritten, so sind die nach diesem Bundesgesetz zu gewährenden
Förderungen in jenem Ausmaß zu reduzieren, dass diese Grenze nicht
überschritten wird. Dies gilt jedoch nicht für Infrastrukturanlagen
und Infrastrukturprojekte (§ 6 Abs. 1
Z 2 und 3).
(5) Die Förderungen nach diesem Bundesgesetz sind
jährlich mit einer anteiligen Summe von maximal 24 Millionen Euro pro
Bundesland, in dem diese Förderung zum Tragen kommt, begrenzt.
Fördertatbestände
§ 6. (1) Gegenstand der Förderungen sind:
1. Fernwärmeausbauprojekte;
2. Infrastrukturanlagen;
3. Infrastrukturprojekte;
4. Projekte zur Nutzung von industrieller Abwärme;
5. Fernkälteprojekte.
(2) Förderungen werden in folgender Höhe gewährt:
1. bei Fernwärmeausbauprojekten beträgt die Höhe der Förderung 50 vH der Investitionsmehrkosten (Abs. 4, 5 und 6) bzw. 35 vH der gesamten Investitionskosten wenn keine Alternativen bestehen, höchstens jedoch 200 000 Euro pro Megawatt des für Kunden hergestellten Anschlusswerts, sofern das Fernwärmeausbauprojekt nicht unter Z 2 oder 3 fällt. Bei Fernwärmeausbauprojekten in Sanierungsgebieten gemäß § 2 Abs. 8 Immissionsschutzgesetz-Luft beträgt die Förderung jedenfalls 35 vH, wird dadurch jedoch ein Beitrag zur Verringerung der Emission von Luftschadstoffen in Sanierungsgebieten, die gegenüber anderen besonders belastet sind, geleistet, 50 vH der gesamten Investitionskosten, höchstens jedoch 200 000 Euro pro Megawatt des für Kunden hergestellten Anschlusswerts. Bestehende oder künftige Alternativen haben bei Fernwärmeausbauprojekten in Sanierungsgebieten außer Betracht zu bleiben;
2. bei Infrastrukturleitungen beträgt die Höhe der Förderung 50 vH der Investitionsmehrkosten (Abs. 4, 5 und 6) bzw. 35 vH der gesamten Investitionskosten, wenn keine Alternativen bestehen, höchstens jedoch 200 000 Euro pro Megawatt Transportleistung der Leitung;
3. bei Infrastrukturanlagen beträgt die Höhe der Förderung 50 vH der Investitionsmehrkosten (§ 6 Abs. 4, 5 und 6) bzw. 35 vH der gesamten Investitionskosten, wenn keine Alternativen bestehen, höchstens jedoch 200 000 Euro pro Megawatt Leistungswert der Anlage.
(3) Die in Abs. 2 Z 1 bis 3 unterschiedenen Förderungen sind kumulativ zu gewähren, wenn ein Fernwärmeausbauprojekt zwei oder drei der in Abs. 2 unterschiedenen Investitionen umfasst. Besteht daher ein Fernwärmeausbauprojekt aus einem Infrastrukturprojekt und einer Infrastrukturleitung, ist sowohl für das Infrastrukturprojekt als auch die Infrastrukturleitung jeweils eine Förderung nach diesem Bundesgesetz zu gewähren.
(4) Zur Ermittlung der Investitionsmehrkosten sind von den
Investitionskosten die Kosten einer Alternativinvestition abzuziehen, die ohne
Beihilfe getätigt worden wäre (zB die Kosten eines Ölkessels mit
gleicher Leistung bzw. die Kosten einer dezentralen
Kompressionskältemaschine)), und diese
bilden damit die förderfähigen Investitionskosten. Sofern zur
Verringerung der Emission von Luftschadstoffen in regionalen Gebieten mit hoher
Luftschadstoffbelastung beigetragen wird, sind bereits vorhandene
Alternativinvestitionen (zB bestehende Ölkessel oder Gaskesselanlagen)
nicht zur Ermittlung der förderbarenförderfähigen
Investitionskosten heranzuziehen. Zu Infrastrukturleitungen und Infrastrukturanlagen
sind keine Alternativen möglich.
(5) In die Investitionsmehrkosten dürfen nicht die operativen Gewinne und Kosten eingerechnet werden, die sich aus dem Mehraufwand für den Umweltschutz ergeben und in den ersten fünf Lebensjahren der Investition anfallen. Die Investitionsmehrkosten werden durch Abzug der durch das Projekt erzielten Kosteneinsparungen und Erlöse im Betrachtungszeitraum von fünf Jahren von den gesamten förderfähigen Investitionskosten des Projektes ermittelt.
(6) Förderfähige Investitionskosten sind materielle
und immaterielle Vermögenswerte. Materiell sind Investitionen in
Grundstücke, Gebäude, Anlagen und Ausrüstungsgüter sowie
Investitionen in die Anpassung von bestehenden Anlagen. Kosten für die Planung
und Projektierung sind ebenfalls förderfähig. Investitionen in Immaterielleimmaterielle
Vermögenswerte wie Technologietransfer in Form von Patenten,
Nutzungslizenzen oder Know How sind förderfähig, wenn diese
abschreibungsfähige Vermögenswerte darstellen, zu Marktbedingungen
von Unternehmen erworben worden sind, über die
der Bewerber weder eine direkte noch eine indirekte Kontrolle ausübt,
und sie müssen von den Unternehmen auf der Aktivseite bilanziert werden
und mindestens fünf Jahre im Betrieb des Förderungsempfängers
verbleiben.
Bedeckung der Förderung
§ 7. Aus Bundesmitteln sind bis zu 60 Millionen Euro jährlich für Förderungen nach diesem Gesetz zur Verfügung zu stellen. Werden die Finanzmittel in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, sind diese zusätzlich zweckgebunden für Förderungen im Folgejahr zu verwenden.
Gewährung von Förderungen
§ 8. (1) Über die
Gewährung von Förderungen nach diesem Bundesgesetz entscheidet der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unter Bedachtnahme der
Empfehlungen des Beirates gemäß § § 14.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht.
(2) Ein Bauvorhaben ist
spätestens 12 12 Monate
nach Förderzusage zu beginnen und spätestens 36 36 Monate
danach abzuschließen. Sofern Projekte diese Fristen nicht erfüllen,
sind sie von einer Förderung ausgeschlossen und die Fördermittel
fließen weiterhin zweckgebunden den Förderungen im Folgejahr
zusätzlich zu.
Abwicklung durch eine Abwicklungsstelle
§ 9. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat eine Abwicklungsstelle mit der Abwicklung der Gewährung sowie der Auszahlung der Förderungen nach diesem Bundesgesetz zu beauftragen. Der Beauftragung hat eine Ausschreibung nach den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes voranzugehen. Die Vergabe (Zuschlag) hat unter Anwendung der Bestimmungen für Dienstleistungskonzessionen an den Bestbieter zu erfolgen. Die Beauftragung hat durch Vertrag zu erfolgen. Dieser Vertrag hat auch die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung zu regeln und bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen.
(2) Der Vertrag hat insbesondere zu regeln:
1. die Aufbereitung und Prüfung der Förderungsansuchen gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes;
2. den Abschluss der Verträge im Namen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit mit den Förderungswerbern, die Abrechnung und die Auszahlung der Förderungsmittel sowie die Kontrolle der Einhaltung der Förderungsbedingungen;
3. die Rückforderung von gewährten Förderungen;
4. die Vorlage von Tätigkeitsberichten an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
5. die Aufsichtsrechte des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit;
6. den Anspruch auf ein angemessenes Entgelt für die Abwicklung, wobei dieses unter Berücksichtigung des tatsächlichen Aufwandes und der Kosten für die Abwicklung vergleichbarer Förderungen festzusetzen ist;
7. Vertragsauflösungsgründe;
8. den Gerichtsstand.
(3) Die Geschäfte sind von der Abwicklungsstelle mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers zu führen. Für die Abwicklung der Förderung ist ein gesonderter Rechnungskreis zu führen.
(4) Die Abwicklungsstelle hat auf Ersuchen eines Förderungswerbers diesem mitzuteilen, welcher Betrag an Fördermitteln unter Berücksichtigung der bereits eingelangten Anträge in dem Quartal, auf das sich die Anfrage bezieht, noch zur Verfügung stehen.
(5) Dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist jederzeit Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die Förderungsansuchen und in die deren Abwicklung betreffende Unterlagen zu gewähren.
(6) Dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sind von der Abwicklungsstelle Auskünfte über Förderungsansuchen und deren Abwicklung zu erteilen und auf Verlangen entsprechende Berichte zu übermitteln.
(7) Für die Prüfung der Tätigkeit der Abwicklungsstelle nach diesem Bundesgesetz hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen, der nicht mit dem nach handelsrechtlichen Bestimmungen zu bestellenden Abschlussprüfer identisch ist. Der Wirtschaftsprüfer hat auch die Angemessenheit des jährlich festzustellenden Entgelts und die Kosten zu prüfen. Der Wirtschaftsprüfer hat das Ergebnis der Prüfung dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit umgehend vorzulegen.
(8) Die Abwicklungsstelle unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz der Kontrolle durch den Rechnungshof.
(9) Die Förderzusage erfolgt zeitlich vor der Auszahlung, deshalb sind die Fördermittel entsprechend zu veranlagen und die Zinsen des abgelaufenen Jahres zusätzlich dem Fördertopf zuzuweisen.
Abwicklung der Förderung
§ 10. (1) Ansuchen auf Gewährung von Förderungen sind entsprechend zu begründen und mit Unterlagen zu versehen, die auch Auskunft über die Ertrags- und Vermögenslage des Antragstellers geben. Nach Tunlichkeit haben sich die im Ansuchen enthaltenen Angaben auch auf regionale Energiekonzepte oder ähnliche Arbeiten zu stützen. Die Ansuchen sind im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit einzubringen.
(2) Ansuchen haben insbesondere zu enthalten:
1. Angaben über den Bestand an Fernwärmeversorgungsanlagen und die Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Wärmeversorgung in den letzten drei Jahren;
2. Angaben über die Möglichkeiten des weiteren Fernwärmeausbaues innerhalb des bestehenden Versorgungsgebietes oder über die Möglichkeiten der Erweiterung des Versorgungsgebietes sowie über die Koordination der geplanten Fernwärmeversorgung mit der Versorgung durch andere Energieträger;
3. eine Beschreibung des dem Antrag zugrundeliegenden Projektes im Zusammenhang mit den Angaben gemäß Z 2, einschließlich der Begründung der technischen Konzeption;
4. die vorgesehene Gesamtfinanzierung des Projektes nach Z 3 mit aussagefähiger Aufgliederung;
5. die sonstige Ausbauplanung in den nächsten zehn Jahren und Angaben über die daraus erwartete wärmewirtschaftliche Situation in diesem Zeitraum, insbesondere die erwartete Anschlussdichte;
6. ein Verzeichnis der zur Förderung beantragten Teile der Anlagen;
7. einen Bauzeitplan;
8. die gegliederte Darstellung (Kostenberechnung) der zur Ausführung des Baues veranschlagten Gesamtkosten;
9. eine Wirtschaftlichkeitsberechnung des Projektes;
10. Angaben, wo und in welchem Ausmaß für das antragsgegenständliche Projekt Förderungen beantragt oder bereits erhalten wurden;
11. Angaben über den von diesem Projekt erreichten Primärenergiefaktor;
12. Angaben über die Primärenergieeinsparung und die Substitution sensitiver Energieträger;
13. Angaben über die Aufteilung der Investitionen auf die einzelnen Wirtschaftszweige (zB Bauwirtschaft, Installationsgewerbe, Zulieferunternehmen) und des vorgesehenen inländischen Anteiles sowie Angaben über das Ausmaß, in dem in den einzelnen Bereichen örtliche und regionale Unternehmen eingesetzt werden können;
14. eine von einem Ziviltechniker durchgeführte Berechnung der durch das Projekt bewirkten Primärenergieträgereinsparung sowie der CO2-Reduktion mit Angabe des für die zusätzliche Wärme- bzw. Kälteerzeugung erforderlichen Primärenergieträgereinsatzes und damit verbundenen CO2-Emissionen im Vergleich zu den bei den im Projekt geplanten Wärme- bzw. Kälteabnehmern ersetzten Primärenergieträgern und CO2-Emissionen;
15. Angaben über die Verminderung der Luftverunreinigungen durch die geplante Fernwärmeversorgung, bei Vorhaben in Sanierungsgebieten gemäß § 2 Abs. 8 Immissionsschutzgesetz-Luft zusätzlich Angaben über das Ausmaß der erzielbaren Verringerung der Emission von Luftschadstoffen, allenfalls in Verbindung mit Programmen und Verordnungen gemäß §§ 9a und 10 IG-L;
16. Angabe spezifischer regionaler klimatischer, orographischer, topographischer Bedingungen und besonderer sonstiger Belastungen;
17. Angaben über besondere Verhältnisse auf der Abnehmerseite;
18. Angaben über die Errichtung zusätzlicher Zentralheizungsanlagen im Zusammenhang mit der Errichtung oder Erweiterung des Fernwärmeversorgungsnetzes, gegliedert nach Baubestand und zu errichtenden Baulichkeiten;
19. im Falle eines Ansuchens auf Gewährung einer Förderung zum Zwecke der Erschließung einer geothermischen Quelle, ein geologisches Gutachten.
(3) Nähere Richtlinien über Form und Inhalt der
Ansuchen kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit nach
Anhörung des Beirates (§ 14) festlegen.
Verfahren
§ 11. (1) Der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Ansuchen gemäß
§ 10 Abs. 1 an die Abwicklungsstelle zur Bearbeitung weiter zu
leiten und dem Beirat gemäß § 14 zur
Beratung vorzulegen.
(2) Die Gewährung der Förderung hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit schriftlich auszusprechen.
Bedingungen und Auflagen
§ 12. (1) Die Gewährung von Förderungen kann an Bedingungen und Auflagen, wie etwa die Vorlage von Unterlagen und Gutachten oder die Ausschreibung von Arbeiten, geknüpft werden, die zur Gewährleistung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungen notwendig sind und sicherstellen, dass Bundesmittel nur in dem zur Erreichung des angestrebten Erfolges unumgänglich notwendigen Umfang eingesetzt werden. Sie haben insbesondere der Wahrung volkswirtschaftlicher und regionalpolitischer Interessen Rechnung zu tragen.
(2) Der Förderungswerber (Förderungsempfänger) ist zu verpflichten, Organen des Bundes die Überprüfung der Notwendigkeit und Verwendung der Beihilfen durch Einsicht in die diesbezüglichen Unterlagen sowie durch örtliche Erhebungen zu gestatten, ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und über die Durchführung des Vorhabens innerhalb einer festzusetzenden Frist zu berichten. Aus dem Bericht müssen die Verwendung der aus Bundesmitteln gewährten Beihilfe sowie der erzielte Erfolg und eine durch Belege nachweisbare Aufgliederung der Einnahmen und Ausgaben zu entnehmen sein. Hat der Förderungsempfänger für den gleichen Verwendungszweck auch eigene Mittel eingesetzt oder zu einem früheren Zeitpunkt von einem anderen Organ des Bundes oder von einem anderen Rechtsträger Mittel erhalten, so haben sich die Darlegungen im Bericht und im zahlenmäßigen Nachweis auf alle mit dem geförderten Vorhaben zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben des Förderungswerbers zu erstrecken.
(3) Der Förderungsempfänger ist überdies zu verpflichten, alle Ereignisse, welche die Durchführung des geförderten Vorhabens verzögern oder unmöglich machen oder dessen Abänderung erfordern, unverzüglich dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit anzuzeigen.
Förderungsvertrag
§ 13. (1) Über die Förderungen ist nach einer positiven Entscheidung über das Förderansuchen ein Fördervertrag abzuschließen. Ein Anspruch auf die Förderung entsteht erst mit Abschluss eines Fördervertrages.
(2) Vor Gewährung einer Förderung ist vorbehaltlich gesetzlicher Rückforderungsansprüche auszubedingen, dass der gewährte Förderungsbetrag rückzuerstatten und vom Tag der Auszahlung an mit 5 vH über dem jeweils geltenden Leitzinssatz der Europäischen Zentralbank pro Jahr zu verzinsen ist, wenn
1. das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit über wesentliche Umstände getäuscht oder unvollständig unterrichtet worden ist oder
2. das geförderte Vorhaben durch ein Verschulden des Förderungsempfängers nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder durchgeführt worden ist oder
3. der Förderungsempfänger die unverzügliche Anzeige von Ereignissen, welche die Durchführung des geförderten Vorhabens verzögern oder unmöglich machen oder dessen Abänderung erfordern, unterlassen hat oder
4. die Förderung widmungswidrig verwendet wurde oder den Erfolg des geförderten Vorhabens sichernde Bedingungen oder Auflagen aus Verschulden des Förderungsempfängers nicht eingehalten oder vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht beigebracht worden sind, sofern in den beiden letztgenannten Fällen eine zweimalige, den ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge der Nichtbefolgung enthaltende Mahnung ohne Erfolg geblieben ist oder
5. für
ein Fernwärmeausbauprojekt eine andere Förderung durch den Bund
gewährt wurde, sofern es sich nicht um eine Förderung für
Heizwerke oder Heizkraftwerke, die auf Basis Biomasse betrieben werden, oder
für Leitungsinvestitionen, soweit die Leitungen mit Wärme aus
Biomasseanlagen gespeist werden, handelt.
(3) Im Falle einer negativen Entscheidung über das Förderansuchen ist der Förderungswerber unter kurzer Angabe der für die Entscheidung maßgeblichen Gründe von der Abwicklungsstelle schriftlich zu verständigen.
Beirat
§ 14. Die Beratung des
Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit bei der Erstellung der
Richtlinien gemäß § 10 Abs. 3
sowie im Verfahren gemäß § 11 erfolgt durch den
gemäß § 26b Energie-Regulierungsbehördengesetz
(E-RBG), BGBl. I Nr. 121/2000, in der jeweils geltenden Fassung,
eingerichteten Beirat.
Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen
§ 15. (1) Projekte,
für die eine Förderung nach dem Umweltförderungsgesetz,
BGBl. I Nr. 30/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 34/2008, in der Zeit von 1. Jänner 2007 bis zum
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/20092008,
beantragt wurde und die den Fördervoraussetzungen gemäß den
§§ 4 und 6 dieses
Gesetzes entsprechen, sind nach diesem Gesetz unter den Voraussetzungen förderbarförderfähig,
1. dass der Förderungswerber dies bis längstens zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beantragt;
2. die bauliche Verwirklichung des Projekts noch nicht abgeschlossen ist;
3. noch kein Fördervertrag nach dem Umweltförderungsgesetz geschlossen ist und Förderungen noch nicht ausbezahlt wurden.
(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten nach der Entscheidung der Europäischen Kommission gemäß Art. 88 Abs. 3 EGV in Kraft. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
Artikel 2
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich und die Errichtung der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommission (Energie-Regulierungsbehördengesetz – E-RBG) geändert wird
Das Bundesgesetz über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich und die Errichtung der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommission (Energie-Regulierungsbehördengesetz – E-RBG), BGBl. I Nr. 121/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2006, wird wie folgt geändert:
1. (Verfassungsbestimmung) § 1 lautet:
„§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.“
2. § 26b Abs. 1 und 2 lautet:
„§ 26b. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit bei der Erstellung der Richtlinien gemäß § 13d ÖSG, BGBl. I Nr. 149/2002 in der jeweils geltenden Fassung, sowie gemäß § 10 Abs. 3 Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz, BGBl. I Nr. xxx/2008, in der jeweils geltenden Fassung, bei der Entscheidung zur Gewährung von Investitionszuschüssen gemäß § 12, 12a und § 13a ÖSG und § 7 KWK-Gesetz sowie zur Beratung des Bundesminister für Wirtschaft Arbeit gemäß § 11 Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz ist ein Beirat einzurichten.
(2) Die Empfehlungen des Beirates zur Gewährung von Investitionszuschüssen sowie der Förderungen nach dem Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz, sind unter Bedachtnahme auf die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen, die Bestimmungen der Förderrichtlinien und der finanziellen Bedeckung zu geben.“
In formeller Hinsicht wird beantragt, den Antrag
unter Verzicht auf die erste Lesung dem Ausschuss für Wirtschaft und
Industrie zuzuweisen.
Begründung
I. Allgemeiner Teil
In ihrem Programm für die XXIII
Gesetzgebungsperiode hat die Bundesregierung die Sicherstellung einer
nachhaltigen Energieversorgung als eine der zentralen Herausforderungen der
kommenden Jahre und Jahrzehnte bezeichnet und der Zielsetzung einer
stärkeren Entkoppelung zwischen Wirtschaftswachstum und dem
Energieverbrauch besonderen Stellenwert eingeräumt. In diesem Zusammenhang
wurde die Verbesserung der Energieintensität und mindestens 5% bis 2010
und um mindestens 20% bis 2020 sowie der Ausbau von Kraft-Wärme-Kopplung
als effizientes Verfahren zur Elektrizitätserzeugung hervorgehoben. Im
Ministerratsbeschluss von Eisenstadt vom 11. Juli 2007 wird darauf
hingewiesen, dass der Ausbau der Fernwärme eine wesentliche Zielsetzung im
Rahmen der Klimastrategie darstellt.
Im Ministerratsvortrag vom 7.5.2008 betr. den
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem Bestimmungen auf dem Gebiet der
Kraft-Wärme-Kopplung neu erlassen werden (KWK-Gesetz) hat der
Bundesminister für Wirtschaft die Absicht bekundet, noch bis zum Sommer
dieses Jahres den Entwurf eines Leitungsausbaugesetzes für Nah- und
Fernwärme (für Wärme und Kälte) auszuarbeiten und dem
allgemeinen Begutachtungsverfahren zuleiten. Bis zum Herbst dieses Jahres wird
eine Regierungsvorlage dem Ministerrat zur Beschlussfassung vorgelegt.
Durch diesen Entwurf soll das bestehende Energie-
und CO2-Einsparungspotential genutzt werden, wobei der Leitungsausbau basierend
auf Energiekonzepten forciert werden soll. Dabei soll auf Basis von Investitionsförderungen
insbesondere
- eine
kostengünstige CO2 –Einsparung bewirkt werden sowie die
Energieeffizienz erhöht werden;
- durch
die Errichtung von Kältenetzen der Stromverbrauchszuwachs für
Klimatisierung gedämpft werden;
- bestehende
Wärme- und Abwärmepotentiale insbesondere industrieller Art
kostengünstig genutzt werden;
Durch den forcierten Ausbau wird auch die
Einbindung von erneuerbaren Energieträgern verstärkt.
In einer Protokollanmerkung wurde weiters
festgehalten, dass das jährliche Fördervolumen für den
Fernwärme- und Kälteausbau ab 1.1.2009 mit 60 Mio. Euro pro Jahr
gedeckelt und damit eine dauerhafte CO2-Emissionsreduktion von bis zu 3
Millionen Tonnen erreicht werden soll. Diese Reduktion kann bei Realisierung
der derzeit anstehenden Projekte als Summenwert über einen Zeitraum von 25
Jahren erreicht werden.
Der vorliegende Antrag erfüllt diese Vorgaben.
Neben den angeführten Zielen soll durch dieses Gesetz jedoch auch ein
Beitrag zur Verringerung der Emission von Luftschadstoffen, insbesondere in
Sanierungsgebieten gemäß § 2 Abs. 8
Immissionsschutzgesetz-Luft, geleistet und der allgemeinen energiepolitischen
Zielsetzung der Erhöhung der Versorgungssicherheit durch Diversifizierung
der Energieträger entsprochen werden.
In systematischer Hinsicht knüpft der
vorliegende Entwurf an das Fernwärmeförderungsgesetz, BGBl.
Nr. 640/1982, an, wobei die Förderung nunmehr auch um die
Fernkälte als neuer Förderungsschwerpunkt ausgeweitet wird.
Auf Grund der massiven Förderungen nach dem
Fernwärmeförderungsgesetz ist es gelungen, den Gesamtanschlusswert
der Fernwärme von rund 3 500 MW im Jahr 1983 auf etwa 7 200 MW im Jahr
2006 zu steigern. Das in Österreich bestehende Fernwärmepotential
beträgt nach Einschätzung des Bundesministeriums für Wirtschaft
und Arbeit etwa 10 000 bis 15 000 MW, wie dies auch in der Studie
über KWK Potentiale in Österreich, E-Bridge, November 2005,
angeführt ist. Damit ist erst die Hälfte des nach Einschätzung
von Experten ausbauwürdigen Fernwärmepotentials erschlossen.
Durch die vorgesehenen Bestimmungen wird den
betriebswirtschaftlichen Erfordernissen beim Ausbau von
Fernwärmeprojekten, die auf Grund der Kapitalintensität von
Fernwärmeinvestitionen in der Anlaufphase keine oder nur geringe Gewinne
aufweisen, Rechnung getragen. Dabei wird davon ausgegangen, dass durch die
Schaffung eines auf die spezifischen betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten
abgestellten Instrumentariums für Direktförderungsmaßnahmen der
zügige Ausbau der Fernwärme weiter forciert werden wird.
Ausgenommen von Förderungen nach diesem
Bundesgesetz sind Fernwärme- und Fernkälteanlagen, die
ausschließlich auf Basis erneuerbarer Energieträger betrieben
werden, sofern es sich nicht um Infrastrukturleitungen oder Anlagen und Netze
handelt, die auch auf Basis Tiermehl Ablauge oder Klärschlamm betrieben
werden, sowie innerbetriebliche Abwärmenutzung. Für diese Anlagen
können, sowie bisher, Förderungen nach dem
Umweltförderungsgesetz – UFG, BGBl. Nr. 185/1993, in der
jeweils geltenden Fassung, in Anspruch genommen werden.
Die Förderungen auf Grund dieses
Bundesgesetzes erfolgen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung, d.h. es
besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch des Förderungswerbers auf
Gewährung einer Förderung. Die Gewährung der Förderung
erfolgt im Rahmen eines Förderungsvertrages (§ 13), der auch
Bedingungen und Auflagen enthalten kann. Vor der Entscheidung über die
Gewährung eines Förderung hat der Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit das Ansuchen dem gemäß § 26b
Energie-Regulierungsbehördengesetz eingerichteten Beirat zur Beratung
vorzulegen.
Ein besonderer Schwerpunkt dieses
Förderschemas soll auf der Forcierung von Fernkälteanlagen liegen,
der in Zukunft immer mehr Bedeutung zukommen wird. Große Gebäude und
Gebäudekomplexe, wie Bahnhöfe, Einkaufs-, Büro- oder
Gewerbezentren, haben schon derzeit einen sehr hohen Leistungsbedarf an
Klimatisierung und Kühlung vor allem in den Sommermonaten, der aber fast
ausschließlich von mit elektrischer Energie betriebenen
Kompressionskältemaschinen abgedeckt wird. Da die Entwicklung am
Gebäudesektor mit Glas/Stahlkonstruktion einen weiteren Bedarf an
Klimatisierung nach sich ziehen wird, der weitere Stromverbrauchszuwachs jedoch
schon jetzt massive Probleme erwarten lässt, wäre eine - zumindest
teilweise -Abdeckung dieses Bedarfs mittels Abwärme wünschenswert. Da
die Kälte, die Bereiststellung von Kaltwasser mit Temperaturen um die 6
Gras Celsius, in großen on Site Absorptionskältemaschinen
Wasser/Litiumbromid und deren Verteilung aus technischen Gründen über
entsprechend groß zu dimensionierende Wasserkreisläufe zu erfolgen
hat, ist, unter Berücksichtigung der derzeit sehr hohen Strompreise, ein
hoher Kapitaleinsatz erforderlich. Abwärmenutzung ist jedenfalls
Voraussetzung für eine CO2-Reduktion, da es nicht vertretbar wäre, die
Kältemaschinen direkt mit Primärenergieträgern zu betreiben. Die
Grundlasten der Fernwärmenetze werden im Sommer vor allem durch
Müllverbrennungsanlagen bzw. aus KWK-Anlagen abgedeckt. Daher ist es auch
in dieser Zeitspanne von Vorteil, große Kältemaschinen direkt aus
dem Fernwärmenetz zu betreiben, um lokalen Bedarf abzudecken, zumal ein
Ausbau von Kältenetzen direkt aus Heizwerken völlig unwirtschaftlich
wäre. Das vorgeschlagene Schema soll aber nicht dazu führen, dass Kältebedarf
in einem erhöhten Maße aus Kompressionskälteanlagen geliefert
wird, die nur zu einem geringen Maß auf Abwärme zurückgreifen.
Notwendig sind diese Kompressionskältemaschinen in den Projekten jedoch
sehr wohl, um Spitzenlasten abdecken zu können, jedoch nur in geringem
Ausmaß bezogen auf die gesamte gelieferte Energie. Derzeit ist es schwer
abzuschätzen, wie hoch der Bedarf an Klimatisierung in den nächsten
Jahrzehnten sein wird, von der Menge her wurde in der obzitierten E-Bridge
Studie langfristig gesehen ein Wert von etwa 10% des gesamten Wärmebedarfs
angenommen. Die derzeit bekannten Fernkälteprojekte umfassen eine
Gesamtkälteleistung von etwa 350 MW wobei nach einer groben Schätzung
dazu eine Gesamtinvestitionssumme von etwa 300 Mio. Euro aufzubringen ist.
Finanzielle Auswirkungen
Auswirkungen auf den Bundeshaushalt, die
Planstellen des Bundes und die Gebietskörperschaften
Die Änderungen haben keine Auswirkungen auf
andere Gebietskörperschaften. Gemäß § 7 des Gesetzes
ist das jährliche Fördervolumen für den Fernwärme- und
Kälteausbau ab 1.1.2009 mit 60 Millionen Euro pro Jahr gedeckelt. Fördermittel,
die in einem Kalenderjahr nicht in Anspruch genommen wurden, sind im Folgejahr
ebenfalls zur Förderung für den Fernwärme- und Kälteausbau
zur Verfügung zu stellen Die Kosten für die Abwicklung der
Förderung durch die Abwicklungsstelle sowie der Einsatz an Arbeitszeit im
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit in Vollzeitäquivalenten
lassen sich in Ermangelung von Erfahrungswerten noch nicht abschätzen.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den
Wirtschaftsstandort Österreich
Der Ausbau der Infrastruktur auf dem Gebiet der
Fernwärme- und Fernkälteleitungsnetzen durch öffentliche
Förderungen wird zum einen zur Senkung des Energieverbrauchs sowie zur
Reduktion von CO2-Emissionen beitragen und zum anderen die Abhängigkeit
der österreichischen Wirtschaft vom Import fossiler Energieträger
beitragen. Durch die beschriebenen Infrastrukturprojekte kommt es weiters zu
einer Ankurbelung der Wirtschaftsleistung. Die geplanten Maßnahmen wirken
sich daher positiv auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort
Österreich aus.
Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für
Unternehmen
Da es sich beim vorliegenden Gesetz um ein solches
handelt, dessen Rechtsgrundlage der Art. 17 B-VG -Privatwirtschaftsverwaltung
des Bundes – bildet, werden auch keine Verwaltungslasten für
Unternehmen statuiert.
Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht
Durch dieses Förderungsgesetz soll eine
dauerhafte Emissionsreduktion von bis zu 3 Millionen Tonnen CO2 erreicht
werden.
Keine Auswirkungen in konsumentenpolitischer oder
sozialer Hinsicht
Keine geschlechtlichen Auswirkungen
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der
Europäischen Union
Das vorliegende Gesetz trägt zur
Erfüllung der sich aus der Richtlinie 2001/77/EG zur Förderung der
Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt
sowie aus der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz und
Energiedienstleistungen ergebenden Ziele für Österreich bei.
Das Gesetz ist vor Anwendung der Europäischen
Kommission gemäß Art. 88 Abs. 3 EGV zu notifizieren.
Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens
Keine.
Kompetenzrechtliche Grundlage
Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung
dieses Gesetzes gründet sich auf Art. 17 B-VG.
II. Besonderer Teil
Zu Artikel 1:
Zu § 1:
§ 1 zählt jene Zielsetzungen auf,
die durch die im Rahmen dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Förderungen
verfolgt werden. Gemäß Abs. 2 sollend durch die durch dieses
Bundesgesetz geförderten Maßnahmen dauerhafte Reduktionen in einem Ausmaß
von bis zu 3 Millionen Tonnen CO2erreicht werden.
Zu § 2:
Förderungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
dürfen nur für Investitionen gewährt werden, mit deren
Verwirklichung nach dem 1. Jänner 2008 begonnen wurde.
Die von Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes
ausgenommenen Fernwärme- und Fernkälteanlagen sowie innerbetriebliche
Abwärmenutzungen sind – wie bisher – im Rahmen des UFG
förderbar.
Zu § 3:
Die Definitionen sollen Klarheit über die
verwendeten Termini bringen und vor allem auch eine Abgrenzung zwischen jenen
Teilen eines Fernwärme- / Fernkältesystems erleichtern, die mit
diesem Gesetz gefördert werden sollen und jenen, für welche die
Kunden bzw. das jeweilige Unternehmen aufzukommen haben.
Zu § 4:
Es soll klargestellt werden, dass nur solche
Projekte gefördert werden sollen, die langfristig wirtschaftlich
darstellbar ist, um Fehlinvestitionen zu vermeiden und die zu einer Reduktion
des gesamten Primärenergieträgereinsatzes sowie CO2Reduktion
führen. Es sollen keine Projekte gefördert werden, welche nur
innerbetriebliche Anlagen betreffen oder nur zu geringer Effizienz führen.
Ausgeschlossen sollen auch Projekte sein, die nicht im EU-Beihilferahmen
Deckung finden.
Zu § 5
§ 5 entspricht § 6 Abs. 1
Z 3 des Fernwärmeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 640/1982,
der eine Begrenzung von 30 Mio. Schilling pro Förderungsempfänger und
pro Jahr vorsah. Durch die nunmehr vorgesehene regionale Begrenzung soll
bewirkt werden, dass Investitionsvorhaben über das gesamte Bundesgebiet
einigermaßen gleichmäßig gefördert werden sollen. Dazu
ist es erforderlich, eine Förderhöchstgrenze je Bundesland zu
verankern.
Es erfolgt eine Klarstellung, welche Investitionen
förderbar und welche Höchstgrenzen bei den Förderungen zu
beachten sind.
Zu § 6 Abs. 1:
Zu Z 1:
Gemäß § 3 Z 3 ist ein
„Fernwärmeausbauprojekt“, die Summe von geplanten
Investitionen in die zu einem System gehörenden Fernwärmeleitungen
oder Fernwärmeverteilanlagen, die zur Ausschöpfung des in einem
Versorgungsgebiet wirtschaftlich ausbaubaren Fernwärmeversorgungspotentials
führen, oder ein Teil dieser Investitionen innerhalb eines bestimmten
Zeitabschnittes, der eine wirtschaftlich und technisch sinnvolle Einheit
bildet. Umfasst sind hiervon insbesondere Leitungen, Wärmespeicher,
Verteilanlagen inklusive Pumpstationen, Kältezentralen,
Übergabestationen, Warmwasserstationen und Hausleitungsinstallationen bei
einem nachträglichen Anschluss von Gebäuden; nicht umfasst sind
Wärmeerzeugungsanlagen.
Zu Z 2:
§ 3 Z 7 umschreibt als
„Infrastrukturanlagen“ Infrastrukturleitungen, Wärme- und
Kältespeicher, Rückkühlanlagen, Verteilanlagen, Pumpstationen,
Kältezentralen, Übergabestationen, Warmwasserstationen und
Hausleitungsinstallationen bei einem nachträglichen und neuen Anschluss
von Gebäuden; nicht umfasst sind Wärmeerzeugungsanlagen. Umfasst sind
hiervon insbesondere Leitungen, Wärmespeicher, Verteilanlagen inklusive
Pumpstationen, Kältezentralen, Übergabestationen, Warmwasserstationen
und Hausleitungsinstallationen bei einem nachträglichen und neuen
Anschluss von Gebäuden; nicht umfasst sind Wärmeerzeugungsanlagen.
Zu Z 3:
Gemäß § 3 Z 8 sind
„Infrastrukturprojekt“ die Summe von geplanten Investitionen, die
zur Errichtung einer Anlage im Sinne von Z 7 erforderlich sind.
Zu Z 4:
Gemäß § 3 Z 6 ist
„industrielle Abwärme“ Abwärme, die aus industriellen
oder gewerblichen Prozessen anfällt. Abwärme im Sinne dieses
Bundesgesetzes ist der bei der Erzeugung von mechanischer Energie,
Elektrizität oder Wärme oder bei chemischen Prozessen anfallende
Anteil an Wärmeenergie, der ungenutzt in die Umwelt entweicht.
Zu Z 5:
§ 3 Z 5 umschreibt als
„Fernkälteprojekt“ eine oder mehrere Kältemaschinen an
einem Standort mit einer Kälteleistung von mehr als 0,75 MW, welche die
gewonnene Kälte in eine Leitungsanlage einspeist, wobei mehr als ein Abnehmer
mit Kälte versorgt wird.
Zu § 6 Abs. 2 bis 6:
In diesen Absätzen wird ein maximales
Förderausmaß bei Projekten festgelegt, welches nicht
überschritten werden darf. Auch wird klar festgelegt, welche Investitionen
förderbar und wie die umweltrelevanten Mehrkosten zu errechnen sind.
Zu § 7:
Durch diese Bestimmung ist sicher gestellt, dass
jährlich bis zu 60 Mio. Euro für Förderungen nach diesem
Bundesgesetz zur Verfügung gestellt werden. Die in einem Kalenderjahr
nicht in Anspruch genommenen Fördermittel sind im Folgejahr
zusätzlich zur Verfügung zu stellen.
Zu § 8
Auf Grund dieser Bestimmung erfolgt die
Entscheidung über die Gewährung von Förderungen nach diesem
Bundesgesetz durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit. Mit Aufarbeitung
der Entscheidungsgrundlagen sowie die Auszahlung der Fördermittel ist
jedoch eine Abwicklungsstelle zu betrauen. Die Gewährung der
Förderung erfolgt durch einen Fördervertrag, der zwischen dem
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Fördernehmer
abgeschlossen wird. Da Förderverträge ein rechtliches Instrument der
Privatwirtschaftsverwaltung darstellen, besteht kein Rechtsanspruch auf
Gewährung der Förderung.
Die Bestimmung des Abs. 2 soll verhindern,
dass Fördermittel langfristig für Projekte reserviert werden, deren
Realisierung entweder nicht in Angriff genommen wird oder deren Fertigstellung
sich über lange Zeiträume ohne wesentlichen Fortschritt hinzieht. Bei
Überschreiten der Fristen ist keine Förderung zulässig, wie dies
auch im Fördervertrag festzuhalten ist.
Zu § 9
§ 9 regelt das Auswahlverfahren für
die Beauftragung eines Unternehmens als Abwicklungsstelle nach diesem
Bundesgesetz. Der Beauftragung hat ein Ausschreibungsverfahren nach dem
Bundesvergabegesetz voranzugehen. Die Vergabe (Zuschlag) hat an den Bestbieter
zu erfolgen.
Abs. 2 regelt den Inhalt des Vertrages, der
zwischen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem
Fördervertrag abzuschließen ist; die Abs. 3 bis 9 die
gesetzlichen Verpflichtungen der Abwicklungsstelle.
Abs. 8 sieht ausdrücklich vor, dass die
Abwicklungsstelle, unabhängig von deren Eigentumsverhältnissen in
ihrer Tätigkeit gemäß diesem Bundesgesetz, der Kontrolle des
Rechnungshofes unterliegt.
Zu §§ 10 bis 12
Diese Bestimmungen regeln das Verfahren, das dem
Förderungsvertrag voranzugehen hat. § 11 sieht die Vorlage der
Ansuchen an den Beirat für Investitionsförderungen vor. Dieser hat
das Ergebnis seiner Beratungen dem Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit mitzuteilen. Diese Bestimmungen sind notwendig, um einerseits eine hohe
Transparenz bei der Vergabe von Bundesmitteln zu gewährleisten und
andererseits die Antragsteller dazu zu verpflichten, entsprechend aufbereitete
Unterlagen sowie Gutachten und Expertisen vorzulegen.
Zu § 13
Diese Bestimmung regelt die Ausgestaltung des
Fördervertrags und grundsätzliche Verpflichtungen des
Fördernehmers.
Zu § 14 sowie zu Artikel 2 § 26b
Energie-Regulierungsbehördengesetz
Aus Gründen der Verwaltungs- und
Verfahrensvereinfachung sowie der Kostenersparnis, wurde auf die Einrichtung
eines eigenen Förderbeirates im Rahmen dieses Bundesgesetzes verzichtet
und die Behandlung der Förderansuchen nach diesem Bundesgesetz dem bereits
bestehenden Beirat für Investitionsförderungen gemäß § 13b
Ökostromgesetz (§ 26b Energie-Regulierungsbehördengesetz
– E-RGB, BGBl. I Nr. 121/2000, zur Besorgung zugewiesen.
Zu § 15
Diese Bestimmung soll sicherstellen, dass im Jahr
2007 begonnene Projekte auch nach diesem Bundesgesetz unter der Voraussetzung
förderbar sind, sofern für dieses eine Förderung nach UFG
beantragt wurde, noch nicht abgeschlossen ist und es noch keinen
Fördervertrag gibt.
Aufgrund der Bestimmung des Art. 88
Abs. 3 EGV sind staatliche Förderungen, worunter auch die
Förderungen gemäß dieses Bundesgesetzes zu zählen sind,
erst dann EU-rechtskonform zulässig, wenn die Europäische Kommission
über dieses Förderschema positiv entschieden hat (bzw. sich binnen
einer Dreimonatsfrist verschweigt).
Zu Artikel 2:
Zu Z 1:
Die in § 1
Energie-Regulierungsbehördengesetz (E-RBG) enthaltene
Kompetenzdeckungsklausel bietet lediglich für die Erlassung, Aufhebung und
Vollziehung der Bestimmungen des E-RBG in der jeweiligen Fassung eine
ausreichende kompetenzrechtliche Grundlage. Änderungen dieses
Bundesgesetzes sind jedoch davon nicht gedeckt. Für die Novellierung der
im E‑RBG enthaltenen Bestimmungen ist daher die Schaffung einer
geeigneten kompetenzrechtlichen Grundlage durch Neuerlassung der
Kompetenzdeckungsklausel erforderlich, die bewirkt, dass auch die in der
Novelle enthaltenen Änderungen von der Kompetenzdeckungsklausel erfasst
sind.