7989 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit

über den Beschluss des Nationalrates vom 8. Juli 2008 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz geändert wird

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11.10.2007 die Bestimmung des § 25 Abs. 6 Z 2 ElWOG, welcher die Zusammenfassung von Netzen unterschiedlicher Eigentümer regelt, wegen Verletzung des Bestimmtheitsgebots des Art. 18 B-VG als verfassungswidrig aufgehoben hat. Diese Aufhebung tritt mit 1. Oktober 2008 in Kraft. Begründet wurde die Aufhebung vom VfGH im Wesentlichen mit der Unbestimmtheit des Ausdrucks „unterlagertes Netz“, welcher mehrere Interpretationen zuließ.

Durch den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates wird der bisherige Rechtszustand in verfassungskonformer Weise normiert. Insbesondere erfolgt in den Begriffsbestimmungen eine umfassende Definition des Begriffs „funktional verbundenes Netz“, welcher nunmehr den unklareren und bislang nicht definierten Begriff „unterlagertes Netz“ in § 25 Abs. 6 Z 2 ElWOG ersetzt.

Dieser Beschluss des Nationalrates ist ein Fall des Artikel 44 Absatz 2 B-VG und bedarf daher der in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 22. Juli 2008 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Günther Kaltenbacher.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Günther Kaltenbacher gewählt.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit stellt nach Beratung der Vorlage am 22. Juli 2008 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1.      gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.      dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 44 Absatz 2 B-VG die verfassungs-mäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2008 07 22

                           Günther Kaltenbacher                                                      Wolfgang Schimböck

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender