8017 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Erstellt am 29.9.2008
Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,
die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über
die Organisation der Universitäten und ihre Studien
(Universitätsgesetz 2002), das Bundesgesetz über die Organisation der
Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005) und das
Bundesgesetz über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen
Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992)
geändert werden.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Das Universitätsgesetz 2002, BGBl I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2007, wird wie folgt geändert:
1. § 61 Abs. 1 und Abs. 2 lauten:
„(1) Das Rektorat hat nach Anhörung des Senates für jedes Semester die allgemeine Zulassungsfrist festzulegen. Dies ist der Zeitraum, in dem die in Abs. 3 bezeichneten Personen ihre Anträge auf Zulassung einzubringen und Studierende gemäß § 91 Abs 2 weiters den Studienbeitrag zu entrichten haben. Die allgemeine Zulassungsfrist hat mindestens vier Wochen zu betragen und spätestens vier Wochen nach Beginn des Semesters zu enden.
(2) Mit Ablauf der allgemeinen Zulassungsfrist beginnt die Nachfrist, die im Wintersemester am 30. November, im Sommersemester am 30. April endet. Innerhalb der Nachfrist ist die Zulassung und die Meldung der Fortsetzung des Studiums zulässig, für Studierende gemäß § 91 Abs. 2 dann, wenn der erhöhte Studienbeitrag einbezahlt wird.“
1a. Dem §64 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Für Master- und PhD Studien, die ausschließlich in einer Fremdsprache angeboten werden, kann das Rektorat die Zahl der Studierenden festlegen und die Zulassung durch ein Aufnahmeverfahren regeln. Vor dieser Festlegung ist dem Senat Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Monaten zu geben.“
2. § 91 Abs. 1 und Abs. 2 lauten:
„(1) Studierende, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, EU Bürger sind oder denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages (wie z.B. der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr. 55/1955) dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, haben, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als zwei Semester überschreiten, keinen Studienbeitrag zu entrichten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes, der während der Studienzeit absolviert wird, werden auf die vorgesehene Studienzeit nicht angerechnet.
(2) Studierende, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht erfüllen, haben jedes Semester einen Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 Euro zu entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei Entrichtung innerhalb der Nachfrist um 10 vH.“
3. § 92 Abs. 1 Ziffer 4 lautet:
„4. Studierenden, die die Voraussetzungen gemäß §91 Abs. 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes für Semester, in denen sie nachweislich mehr als 2 Monate durch Krankheit oder Schwangerschaft am Studium gehindert waren oder sich überwiegend der Betreuung von Kindern bis zum 7. Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintritt gewidmet haben.“
4. Dem § 92 werden in Abs. 1 folgende Ziffern 5 und 6 angefügt:
„5. Studierenden, die die Voraussetzungen gemäß § 91 Abs. 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes, wenn sie im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages gem. § 5 Abs. 2 ASVG in der jeweils geltenden Fassung erzielt haben. Die §§ 8 bis 11 Studienförderungsgesetz sind bei der Einkommensberechnung anzuwenden.
6. Studierenden, die die Voraussetzungen gemäß § 91 Abs. 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes, wenn eine Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50 % festgestellt ist.“
5. Die Überschrift zu §124b lautet :
„Ergänzende Bestimmungen
für die Zulassung zu den Studien Medizin, Tiermedizin und Zahnmedizin, den Veterinärmedizinischen
Studien und Psychologie“
6. §124b lautet:
„§ 124b. (1) Das Rektorat kann in den Bachelor-, Master-,Diplom und Doktoratsstudien Medizin, Tiermedizin und Zahnmedizin den Zugang entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens zwei Semester nach der Zulassung beschränken. Vor dieser Festlegung ist dem Senat Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen erstattet werden muss. Die Festlegung samt allfälliger Stellungnahme des Senats hat das Rektorat dem Universitätsrat zur Genehmigung vorzulegen. Entscheidet der Universitätsrat nicht innerhalb von zwei Wochen ab Vorlage, gilt die Festlegung als genehmigt.
(2) Bei der Festsetzung der Zahl der Studierenden
ist in einem Stufenplan von jährlich mindestens 350 zusätzlichen
Studienanfängern sicher zu stellen, dass in den Studien Medizin und
Zahnmedizin bis zum Wintersemester 2011 in Summe 2400 Studienanfängern die
Aufnahme des Studiums möglich ist. Die Aufteilung auf die
Medizinuniversitäten ist im Verhältnis der bisherigen Studentenzahlen
durch die MedizinuniverstätenMedizinuniversitäten
zu vereinbaren. Die Aufteilung auf die Studien Medizin und Zahnmedizin ist
durch die jeweilige Medizinuniversität zu regeln. Im Studium der TiermedizinIn den
Veterinärmedizinischen Studien ist in einem Stufenplan von
jährlich mindestens 30 zusätzlichen Studienanfängern sicher zu
stellen, dass bis zum Wintersemester 2011 in Summe 360 Studienanfängern
die Aufnahme des Studiums möglich ist. Im Studium der Psychologie
ist bei der Festsetzung der Zahl der Studierenden in einem Stufenplan von
jährlich mindestens 315 zusätzlichen Studienanfängern sicher zu
stellen, dass bis zum Wintersemester 2011 in Summe 2500 Studienanfängern
die Aufnahme des Studiums möglich ist. Die Aufteilung auf die
Universitäten ist im Verhältnis der bisherigen Studentenzahlen durch
die Universitäten zu vereinbaren.
(3) Sofern in den Auswahlverfahren Prüfungen vorgesehen sind, gelten für die Wiederholungen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Die Wiederholung positiv beurteilter Prüfungen ist zulässig. Prüfungstermine sind grundsätzlich einmal im Semester anzubieten. § 54 Abs. 8 ist nicht anzuwenden.
(4) § 124b gilt für alle Studierenden
der Medizin, Tiermedizin und Zahnmedizin, der
Veterinärmedizinischen Studien und Psychologie
unabhängig von der Staatsangehörigkeit, die ab dem 1. Juli 2009 zum
Studium zugelassen werden.
(5) In den Studien Human-, Tier-
und Zahnmedizin, den Veterinärmedizinischen Studien und
Psychologie ist das Recht auf Bildung und den Zugang zur
Hochschulbildung der Inhaberinnen und Inhaber in Österreich ausgestellter
Reifezeugnisse durch erhöhten Zustrom von Inhaberinnen und Inhabern nicht
in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse stark beschränkt und die
öffentliche Gesundheit einschließlich der Wahrung einer
ausgewogenen, allen zugänglichen und auf hohem Niveau stehenden
ärztlichen Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigt.
Unbeschadet der Aufnahmeverfahren gemäß Abs. 1 sind zum Schutz der
Homogenität des Bildungssystems in den genannten Studien 95 vH der
jeweiligen Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und
Studienanfänger den EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern und ihnen im
Hinblick auf den Studienzugang gleichgestellte Personen vorbehalten. 75 vH der
jeweiligen Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und
Studienanfänger stehen den Inhaberinnen und Inhabern in Österreich
ausgestellter Reifezeugnisse zur Verfügung.
(6) Die den Universitäten durch die
Bestimmungen dieses Gesetzes entstehenden festgestellten und nachgewiesenen
Mehrkosten sind den Universitäten aus dem Bundeshaushalt zu ersetzen.“
7. Dem § 141 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Die Universitäten haben einen
Anspruch gegenüber dem Bund auf jenen Betrag, welcher der jeweiligen
Universität bei Geltung des § 91 Abs. 1 und Abs. 2 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2002
zufließen würde (Studienbeitragsersatz, der sich mit der Anzahl der
Studierenden entwickelt), zusätzlich zur Universitätsfinanzierung aus
Bundesmitteln gemäß § 12.“
8. § 143. Weiters haben die
Universitäten gegenüber dem Bund einen Anspruch auf jenen Betrag, der
jenen Studierenden erlassen wird, die die Kriterien des § 92
Abs. 1
Ziffer 4 bis 6 erfüllen.
(9) Die den Universitäten durch BGBl. I Nr. XXX/XXXX entstehenden nachgewiesenen Mehrkosten sind den Universitäten zur Gänze und dauerhaft aus dem Bundeshaushalt zusätzlich zur Universitätsfinanzierung aus Bundesmitteln gemäß § 12 zu ersetzen. Bei der Festlegung der Höhe des Ersatzes ist auf international übliche Betreuungsverhältnisse Bedacht zu nehmen.“
8. § 143 Abs. 11 lautet:
„(11) § 124b in der Fassung
BGBl. I Nr. 87/2007 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2009 für alle
Studien außer Medizin, Tiermedizin und Zahnmedizin außer
Kraft.“
9. Dem § 143 wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) § 61 Abs. 1 und Abs. 2, § 91
Abs. 1 und Abs. 2. sowie § 92 Abs. 1 Ziffer 4 bis 6, sowie § 141 § 141 Abs.
8 und 9 sowie
§ 143.
Abs. 11 des Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I
Nr. XXX/XXXX
treten mit 1. März Jänner 2009 in
Kraft, § 124b des Bundesgesetzes in der
Fassung BGBl. I Nr. XXX/XXXX
tritt mit 1. Juli
2009 in Kraft.“
Artikel 2
Das Hochschulgesetz 2005, BGBl I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2008, wird wie folgt geändert:
1. § 32 Abs. 2 Z 9 lautet:
„9. die Art der Verwendung der Studienbeiträge sowie des Studienbeitragsersatzes.“
2. § 52 lautet:
„§ 52. Das Rektorat hat nach Anhörung der Studienkommission für die Zulassung zu Studiengängen für jedes Semester die allgemeine Zulassungsfrist sowie für (Hochschul)Lehrgänge besondere Zulassungsfristen festzulegen. Die Studierenden haben innerhalb der Zulassungsfristen ihre Anträge auf Zulassung einzubringen, Studierende gemäß § 69 Abs. 2 weiters den Studienbeitrag zu entrichten.“
3. § 69 Abs. 1 und Abs. 2 lauten:
„(1) Studierende von Studiengängen an Pädagogischen Hochschulen, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, EU Bürger sind oder denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie inländischen Studierenden, haben, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschreiten, keinen Studienbeitrag zu entrichten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.
(2) Studierende von Studiengängen, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht erfüllen, haben für jedes Semester eines Erststudiums an einer Pädagogischen Hochschule im Voraus einen Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 Euro zu entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei Entrichtung innerhalb der Nachfrist um 10 vH.“
4. Dem § 69 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Das den Pädagogischen Hochschulen zur Verfügung stehende Budget darf durch das Außerkrafttreten des Abs. 1 und Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2006 nicht verringert werden. Der Betrag, welcher den Pädagogischen Hochschulen bei Geltung der Abs. 1 und Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2006 in der zweckgebundenen Gebarung im Sinne des § 17 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, verbleiben würde, ist im jährlichen Bundesfinanzgesetz getrennt auszuweisen.“
5. § 71 Abs. 1 Ziffer 2 lautet:
„2. Studierenden, die die Voraussetzungen gemäß § 69 Abs. 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes für Semester, in denen sie nachweislich mehr als 2 Monate durch Krankheit oder Schwangerschaft am Studium gehindert waren oder sich überwiegend der Betreuung von Kindern bis zum 7. Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintritt gewidmet haben.“
6. Dem § 71 werden in Abs. 1 folgende Ziffern 3 und 4 angefügt:
„3. Studierenden, die die Voraussetzungen gemäß § 69 Abs. 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes, wenn sie im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages gem. § 5 Abs. 2 ASVG in der jeweils geltenden Fassung erzielt haben. Die §§ 8 bis 11 Studienförderungsgesetz sind bei der Einkommensberechnung anzuwenden.
4. Studierenden, die die Voraussetzungen gemäß § 69 Abs. 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes, wenn eine Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50 % festgestellt ist.“
7. Dem § 80 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 32 Abs. 2 Z 9 sowie § 52 sowie § 69 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 6 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I des Bundesgesetzes Nr. XXX/XXXX treten mit 1. März 2009 in Kraft.“
Artikel 3
Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/2008, wird wie folgt geändert:
1. In § 30 Abs. 2 Z 4 wird im erste Halbsatz nach der Jahreszahl „1967“ die Wortfolge „abzüglich der im September ausbezahlten Verdoppelung der Familienbeihilfe“ eingefügt.
2. § 52c Abs. 2 lautet:
„(2) Für Studienbeihilfenbezieher, die einen Studienbeitrag entrichtet haben, besteht Anspruch auf einen Studienzuschuss. Die Höhe des Studienzuschusses entspricht dem jeweils entrichteten Studienbeitrag für zwei Semester, höchstens jedoch dem Studienbeitrag gemäß § 91 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002 für zwei Semester.“
2.3. § 75 wird
folgender Abs. 32 angefügt:
„(32) Die Höhe des Studienzuschusses für Studierende an österreichischen Universitäten, österreichischen Universitäten der Künste gemäß § 91 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 oder an österreichischen öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 69 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 für den Zeitraum 1. September 2008 bis 28. Februar 2009 entspricht abweichend von § 52c Abs. 2 dem jeweils entrichteten Studienbeitrag für ein Semester. Dieser Studienzuschuss ist abweichend von § 52c Abs. 6 zur Gänze im Wintersemester auszuzahlen.“
3.4. § 78 wird
folgender Abs. 28 angefügt:
„(28) § 75 Abs. 32 dieses Bundesgesetzes in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXXX
tritt rückwirkend mit 1. September 2008 in Kraft. § 52c Abs. 2
dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I
Nr. XXX/XXXX
tritt mit 1. MärzJänner 2009 in
Kraft.“