8018 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Erstellt am 29.9.2008

Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,

die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden

Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Mauteinhebung auf Bundesstraßen (Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 – BStMG), BGBl. I Nr. 109/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 9 Abs. 9 lautet:

„(9) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit Wirkung vom 1. Jänner 2009 2010 und danach jährlich jeweils mit Wirkung vom 1. Jänner auf Grundlage des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Harmonisierten Verbraucherpreisindex oder des an seine Stelle tretenden Index den gemäß Abs. 1 festgesetzten Grundkilometertarif und die gemäß Abs. 7 lit. a festgesetzten Mautabschnittstarife mit Verordnung anzupassen, und zwar durch Heranziehung der kaufmännisch auf eine Dezimalstelle gerundeten Änderungsrate des Indexwertes für den Monat Juli 2008 gegenüber dem Indexwert für den Monat Jänner 2008. Danach ist auf Grundlage des Harmonisierten Verbraucherpreisindex oder des an seine Stelle tretenden Index eine jährliche Anpassung der Tarife jeweils mit Wirkung vom 1. Jänner vorzusehen, und zwar durch Heranziehung des (auf eine Dezimalstelle berechneten) vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (EUROSTAT) für den Monat Juli des Jahres der Erlassung der Verordnung veröffentlichten Jahresdurchschnittes der Änderungsrate. Die errechneten Beträge sind jeweils kaufmännisch für den Grundkilometertarif auf volle zehntel Cent und für die Mautabschnittstarife auf volle Cent zu runden.“

2. In § 12 Abs. 3 wird die Wortfolge „erstmals im Jahr 2008“ durch die Wortfolge „erstmals im Jahr 2009“, das Wort „Vignettenpreise“ durch die Wortfolge „Preise der Jahres-, Zweimonats- und Zehntagesvignetten“ und die Wortfolge „alle anderen Vignetten“ durch die Wortfolge „Zweimonats- und Zehntagesvignetten“ ersetzt.