8018 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Erstellt am 29.9.2008
Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,
die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden
Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Mauteinhebung auf Bundesstraßen (Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 – BStMG), BGBl. I Nr. 109/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2007, wird wie folgt geändert:
1. § 9 Abs. 9 lautet:
„(9) Der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen mit Wirkung vom 1. Jänner 2009 2010 und danach jährlich
jeweils mit Wirkung vom 1. Jänner auf Grundlage des von der
Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Harmonisierten
Verbraucherpreisindex oder des an seine Stelle tretenden Index den
gemäß Abs. 1 festgesetzten Grundkilometertarif und die
gemäß Abs. 7 lit. a festgesetzten Mautabschnittstarife
mit Verordnung anzupassen, und zwar durch Heranziehung der kaufmännisch
auf eine Dezimalstelle gerundeten Änderungsrate des Indexwertes für
den Monat Juli 2008 gegenüber dem Indexwert für den Monat Jänner
2008. Danach ist auf Grundlage des Harmonisierten Verbraucherpreisindex oder
des an seine Stelle tretenden Index eine jährliche Anpassung der Tarife
jeweils mit Wirkung vom 1. Jänner vorzusehen, und zwar durch
Heranziehung des (auf eine Dezimalstelle berechneten) vom
Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (EUROSTAT) für den
Monat Juli des Jahres der Erlassung der Verordnung veröffentlichten
Jahresdurchschnittes der Änderungsrate. Die errechneten Beträge sind
jeweils kaufmännisch
für den Grundkilometertarif auf volle zehntel Cent und
für die Mautabschnittstarife auf volle Cent zu runden.“
2. In § 12 Abs. 3 wird die Wortfolge „erstmals im Jahr 2008“ durch die Wortfolge „erstmals im Jahr 2009“, das Wort „Vignettenpreise“ durch die Wortfolge „Preise der Jahres-, Zweimonats- und Zehntagesvignetten“ und die Wortfolge „alle anderen Vignetten“ durch die Wortfolge „Zweimonats- und Zehntagesvignetten“ ersetzt.