8035 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 28. Oktober 2008 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzgesetz 2008 und das Klubfinanzierungsgesetz 1985 geändert werden

Die Abgeordneten Otto Pendl, Fritz Neugebauer, Dr. Martin Graf, Josef Bucher, Dieter Brosz,, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 28. Oktober 2008 im Nationalrat eingebracht und unter anderem wie folgt begründet:

„Artikel II

Z.1 bis 6 (§§ 1 bis 4): Nach der bisherigen Rechtslage wird die Klubfinanzierung nicht aliquot pro Klubmitglied bemessen, sondern in Sprüngen von 10 bzw. 20 Klubmitgliedern (bzw. vier bei den Mitgliedern des Europäischen Parlaments). Dies bewirkt beträchtliche Unterschiede in der finanziellen Dotierung der Klubs auch schon bei einem Unterschied im Mandatsstand von nur einer Person, die sachliche nicht begründbar sind. Ab Beginn der XXIV. Gesetzgebungsperiode soll diese auch verfassungsrechtlich bedenkliche Situation durch eine Berechnung der Klubfinanzierung abgelöst werden, die eine – ab dem Vorliegen des Klubstatus mit fünf Mitgliedern des Nationalrates – an jedem einzelnen Klubmitglied bemessene Klubfinanzierung vorsieht. Der Übergang zu dieser neutralen Berechnungsmethode soll durch eine Bemessung ausgehend von der Klubfinanzierung des nach der derzeitigen Bemessungsmethode am meisten benachteiligten Klubs erleichtert werden. Gleichzeitig soll der Anregung des Rechnungshofes nachgekommen werden, die bislang einzeln dotierten Zweckwidmungen im Klubfinanzierungsgesetz durch eine inhaltlich unveränderte Zusammenfassung der förderungswürdigen Klubaufgaben zusammenzuführen.

Z.7 (§ 5): Nach der bisherigen Rechtslage wirken sich für die Höhe der Klubfinanzierung relevante Veränderungen der Klubstärke nach § 5 Klubfinanzierungsgesetz erst im jeweils nachfolgenden Quartal finanziell aus. Innerhalb der Quartale werden Veränderungen nicht berücksichtigt. Diese Rechtslage wurde vom Rechnungshof im Punkt 24.1 seines Berichtes III-37 d.B. (XXI. GP) entsprechend beurteilt und bestätigt. Nunmehr soll bei relevanten Veränderungen der Zahl der Mitglieder eines Klubs eine zeitnahe Anpassung der Zuweisung finanzieller Mittel erfolgen. Ebenso soll den Bedürfnissen zu Beginn einer Gesetzgebungsperiode neu gegründeter Klubs durch eine ausdrückliche Regelung entgegengekommen werden. Dies ermöglicht eine entsprechende finanzielle Gebarung und Bereitstellung der notwendigen Mittel für die Infrastruktur zur Erfüllung der parlamentarischen Aufgaben. Zur Finanzierung laufender Verpflichtungen, die zum Teil nicht sofort, aber während eines Quartals beendet werden können (z.B. Einhaltung gesetzlicher Kündigungsfristen) wird keine Rückzahlung von Finanzmitteln vorgesehen. Die Verringerung der Klubmittel durch den bewirkten verringerten Aufwand wird in diesem Fall wie bisher im nächsten Quartal wirksam.

Abs. 4 legt fest, dass für die Berechnung der Aliquotierung der Tag des Einlangens der Mitteilung maßgeblich ist. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass bei neu gegründeten Klubs nach Nationalratswahlen frühestens der Tag der Konstituierung des neugewählten Nationalrates anspruchsauslösend sein kann, da erst ab dem Zeitpunkt des Zusammentrittes des neugewählten Nationalrates von einer Mitgliedschaft im Nationalrat gesprochen werden kann (siehe Art. 29 Abs. 3 B-VG).

Eine Verringerung der Zahl der Klubmitglieder soll sich nach Abs. 5 auf die Höhe der Beiträge und Zuwendungen nach den §§ 2 bis 4 erst ab dem Quartal auswirken, das dem Tag des Ausscheidens des Mitglieds folgt; in diesem Fall wird nicht auf das Einlangen der Mitteilung des Klubs bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Nationalrates abgestellt. Bei einer folgenden quartalsmäßigen Anweisung ist ein allfälliger Übergenuss in Form einer entsprechenden Einbehaltung zu berücksichtigen.

Festzuhalten ist, dass der Anspruchsberechtigte der Parlamentsklub im Sinne des § 1 Klubfinanzierungsgesetz ist (siehe auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 13640/1993). Gibt der Parlamentsklub keine entgegenstehende Willensäußerung ab, so wird von der Kontinuität des Gesamtklubs – unabhängig von Gesetzgebungsperioden – ausgegangen.“

Bezüglich der Bestimmungen des Artikel I des vorliegenden Beschlusses des Nationalrates kommt dem Bundesrat gemäß Art. 42 Abs. 5 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) kein Mitwirkungsrecht zu.

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 30. Oktober 2008 in Verhandlung genommen.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 30. Oktober 2008 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2008 10 30

                                Christa Vladyka                                                                  Johann Kraml

                                 Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender