8057 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 26. Februar 2009 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Börsegesetz 1989, das Sparkassengesetz, das Bundesfinanzierungsgesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Betriebspensionsgesetz und das Finanzkonglomerategesetz geändert und das Börsefondsgesetz 1993 und das Börsefondsüberleitungsgesetz aufgehoben werden

Mit dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates wird die Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Änderung der Richtlinie 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2002/83/EG, 2004/39/EG, 2005/68/EG und 2006/48/EG in Bezug auf Verfahrensregeln und Bewertungskriterien für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor umgesetzt. Die Umsetzung erfolgt durch Adaptierung der einschlägigen Bestimmungen über den Beteiligungserwerb in den jeweiligen Gesetzen.

Der Gesetzesbeschluss enthält weiters eine Verordnungsermächtigung der FMA, diese ist jedoch eng begrenzt und ausschließlich technischer Natur. Bei der relevanten Bestimmung handelt es sich um eine Regelung, die auch auf europäischer Ebene durch Leitlinien der Ausschüsse der Europäischen Aufsichtsbehörden konkretisiert und in ihrem detaillierten Regelungsgehalt standardisiert werden soll. Von einer laufenden Anpassung dieser Leitlinien ist auszugehen, weshalb auch bei der Umsetzung eine gewisse Flexibilität erforderlich ist.

Die neue Form der Lebensversicherung im VAG (§§ 18 ff) schafft die Möglichkeit durch eine spezielle Veranlagungsstrategie für einen Tarif und einer damit verbundenen persönlichen Risikoeinschätzung kundenorientierte und moderne Versicherungslösungen anzubieten. Die aufsichtsrechtlichen Vorschriften sehen verpflichtend vor, dass für jede Abteilung innerhalb der Lebensversicherung ein gesonderter Deckungsstock zu bilden ist.

Im BörseG wird klargestellt, dass Transparenzpflichten für den Aktienerwerb und -verkauf auch für börsenotierte Zertifikate gelten.

Weiters werden mit diesem Beschluss des Nationalrates terminologische Verdeutlichungen und Klarstellungen von Verweisen im BWG, WAG 2007, VAG, BörseG, BundesfinanzierungsG, SparkassenG und FinanzkonglomerateG vorgenommen sowie Bestimmungen hinsichtlich obsoleter Begriffe oder Verweise bereinigt.

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 11. März 2009 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Christa Vladyka.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Christa Vladyka gewählt.


Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 11. März 2009 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2009 03 11

                                Christa Vladyka                                                                  Johann Kraml

                                 Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender