8085 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Justizausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 11. März 2009 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Exekutionsordnung, die Zivilprozessordnung, das Außerstreitgesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz, das Tilgungsgesetz 1972, das Staatsanwaltschaftsgesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Strafregistergesetz, das Sicherheitspolizeigesetz und das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch geändert werden (Zweites Gewaltschutzgesetz - 2. GeSchG)

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass einerseits in der Praxis aufgetretene Defizite und Schutzlücken bei den einstweiligen Verfügungen zum Schutz vor Gewalt in der Familie und bei den einstweiligen Verfügungen zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre („Stalking“) beseitigt, der Schutz für Opfer strafbarer Handlungen auf dem Strafverfahren nachfolgende Zivilverfahren ausgedehnt und andererseits weitere Anstrengungen zur Verbesserung des strafrechtlichen Instrumentariums zum Schutz der Opfer von strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung unternommen werden.

 

Der gegenständliche Beschluss verfolgt daher folgende Zielsetzungen:

 

Im Sinne eines verbesserten Opferschutzes sollen die gesetzlichen Grundlagen für einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt in der Familie und für einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre („Stalking“) behutsam überarbeitet werden. Die Änderungen betreffen die Geltungsdauer der einstweiligen Verfügungen und den geschützten Personenkreis. Zudem soll eine Verlängerungsmöglichkeit geschaffen werden.

 

Überdies werden durch den gegenständlichen Beschluss die Rechte des Opfers im Zivilverfahren analog zu jenen im Strafverfahren ausgebaut. Nunmehr soll auch im Zivilverfahren psychosoziale und juristische Prozessbegleitung sowie eine abgesonderte Vernehmung des Opfers möglich und die Angabe der Wohnanschrift der Partei nicht verpflichtend sein. Ergänzend werden Sonderbestimmungen für die Vernehmung minderjähriger Personen geschaffen.

 

Auf dem Gebiet des Strafrechts soll insbesondere bei bereits bekannt gewordenen Sexualstraftätern eine Verbesserung der Prävention durch Maßnahmen der Rückfallsvermeidung erzielt werden, die einerseits durch die vorbeugende Maßnahme eines Tätigkeitsverbotes, andererseits nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug durch das Institut der gerichtlichen Aufsicht einer neuerlichen Tatbegehung mithilfe eines Bündels von Instrumenten entgegenwirken.

 

Der Justizausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 24. März 2009 in Verhandlung genommen.

 

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Günther Kaltenbacher, welcher anschließend auch zum Berichterstatter für das Plenum gewählt wurde.

Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 24. März 2009 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2009 03 24

                           Günther Kaltenbacher                                                          Monika Kemperle

                                   Berichterstatter                                                                        Vorsitzende