8112 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 19. Mai 2009 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das KommAustria-Gesetz, das Presseförderungsgesetz 2004, das Volksgruppengesetz, das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, das Außerstreitgesetz, die Exekutionsordnung, das Gebührenanspruchsgesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, das Gerichtsgebührengesetz, das Allgemeine Grundbuchsgesetz 1955, das Grundbuchsumstellungsgesetz, die Jurisdiktionsnorm, das Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006, das Urkundenhinterlegungsgesetz, die Zivilprozessordnung, das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz 1988, das Staatsanwaltschaftsgesetz, das Bewährungshilfegesetz, das Strafvollzugsgesetz, das Rechtspraktikantengesetz, das Bundeshaushaltsgesetz, das EUROFIMA-Gesetz, das Bundesgesetz über die Refinanzierung von Tätigkeiten der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung, das Finanzmarktstabilitätsgesetz, das Poststrukturgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Stiftungseingangssteuergesetz, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Gebührengesetz 1957, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Kapitalverkehrsteuergesetz 1934, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Normverbrauchsabgabegesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz 1994, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bundes-Seniorengesetz, das Altlastensanierungsgesetz, das Umweltförderungsgesetz, das KMU-Förderungsgesetz, das Postgesetz 1997, das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz, das Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Luftfahrtsicherheitsgesetz, das Bundesmuseen-Gesetz 2002, das Bundestheaterorganisationsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Prüfungstaxengesetz - Schulen/Pädagogische Hochschulen, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz 1996, das Gehaltsgesetz 1956 und das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz geändert sowie ein Bundesgesetz zur Teilnahme an internationaler Zahlungsbilanzstabilisierung (Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz - ZaBiStaG), ein Bundesgesetz über die Einrichtung und den Betrieb eines Unternehmensserviceportals (Unternehmensserviceportalgesetz - USPG), ein Bundesgesetz über einen Kassenstrukturfonds für die Gebietskrankenkassen (Krankenkassen-Strukturfondsgesetz), ein Bundesgesetz betreffend den Verzicht auf Bundesforderungen gegenüber Gebietskrankenkassen und ein Bundesgesetz, mit dem die Begründung weiterer Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigt wird, erlassen werden (Budgetbegleitgesetz 2009)

 

Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates hat im Wesentlichen folgende Maßnahmen zum Inhalt:

Im KommAustria-Gesetz (KOG) wird eine schrittweise Verschiebung von Mitteln des Digitalisierungsfonds zum Fernsehfilmförderungsfonds vorgesehen. Dadurch wird den geänderten Anforderungen im Rahmen der Rundfunkdigitalisierung Rechnung getragen und zugleich die im Regierungsprogramm für die XXIV. Gesetzgebungsperiode in Aussicht genommene Erhöhung der Mittel für die Fernsehfilmförderung im Rahmen der budgetären Möglichkeiten vollzogen. Weiters wird die gesetzliche Grundlage für einen Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks und einen Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks bei der RTR-GmbH geschaffen.

Im Bundeshaushaltsgesetz werden neue Bundesgesetze, Verordnungen und Maßnahmen grundsätzlicher Art wie z.B. Erlässe darauf überprüft, ob und in welchem Ausmaß die darin enthaltenen Informationsverpflichtungen zu einer Erhöhung oder zu einer Verringerung der Verwaltungskosten für Bürger/innen führen. § 14a sieht vor, dass für zukünftige rechtsetzende Maßnahmen die aus der Befolgung von Informationsverpflichtungen entstehenden Folgekosten für Bürger/innen mit dem Standardkostenmodell zu bewerten sind.

Der Haftungsrahmen für EUROFIMA-Finanzierungen der ÖBB-Holding AG und ihrer Konzerngesellschaften wird von 1 975 Millionen Euro auf 2 875 Millionen Euro für Kapital erhöht.

Die Änderungen im Einkommenssteuergesetz 1988 dienen einerseits der Vereinfachung der Erklärungsabgabe (zB Entfall der Verpflichtung zum gesonderten Ausweis der von Selbständigen geleisteten BMSVG-Beiträge) bzw. bei der Einkommensteuerveranlagung (Integration des Verfahrens zur Erstattung von Absetzbeträgen in die Veranlagung; Schaffung der Möglichkeit für die Finanzverwaltung auf besteuerungsrelevante Daten der IEF-Service-GmbH zuzugreifen). Zum anderen wird die bisherige steuerliche Praxis der Behandlung von Kostenersätzen bei gemeinnützigen Sportvereinen und der Kapitalertragsteuerabzug von Bezügen aus Agrargemeinschaften auf eine gesetzliche Grundlage gestellt werden. Weiters wird die nach der bisherigen Rechtslage bestehende Möglichkeit beseitigt, dass das bei der Lohnbesteuerung berücksichtigte Sonderausgabenpauschale bei einer Veranlagung nachträglich wieder entfallen kann.

Die Änderungen im Körperschaftssteuergesetz 1988 dienen im Wesentlichen der Neuregelung der steuerlichen Behandlung von Beteiligungserträgen. Solche aus ausländischen Portfoliobeteiligungen (Beteiligungen unter 10% des Nennkapitals) werden auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt, die einerseits europarechtlichen Anforderungen genügt und andererseits einen einfachen Vollzug gewährleistet, der mit keinen nennenswerten zusätzlichen Budgetausfällen verbunden ist. Privatstiftungen werden hinsichtlich der Gewinnanteile aus Auslandsbeteiligungen den übrigen Körperschaften gleichgestellt.

Mit der Richtlinie 2008/8/EG zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung wurden insbesondere die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen des Ortes von Dienstleistungen neu gefasst. Der vorliegende Beschluss des Nationalrates beschränkt sich auf eine Umsetzung jener Normierungen, die mit 1. Januar 2010 in Kraft treten. Da die neuen Leistungsortregelungen danach differenzieren, ob der Leistungsempfänger Unternehmer oder Nichtunternehmer ist, wird eine Definition dieser beiden Termini in das Umsatzsteuergesetz 1994 aufgenommen.

Die Änderungen im Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz sehen vor, dass Anträge auf Erstattung der Vorsteuer nicht mehr unmittelbar im Mitgliedstaat der Erstattung einzureichen sind. Vielmehr muss der nicht im Mitgliedstaat der Erstattung ansässige Unternehmer einen an den Erstattungsmitgliedstaat gerichteten elektronischen Erstattungsantrag über das vom Ansässigkeitsmitgliedstaat eingerichtete elektronische Portal einbringen. Daraus ergibt sich, dass ein im Inland ansässiger Unternehmer sämtliche Anträge auf Vorsteuererstattung in einem anderen Mitgliedstaat über FinanzOnline einzubringen hat.

Mit dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates werden ebenfalls Maßnahmen getroffen, die dem schrittweisen Abbau des negativen Reinvermögens von Gebietskrankenkassen dienen. Es wird mittels Einführung eines Krankenkassen-Strukturfondsgesetzes ein Strukturfonds für die Gebietskrankenkassen mit der Bezeichnung „Kassenstrukturfonds“ eingerichtet, der der finanziellen Unterstützung von Maßnahmen der zielorientierten Steuerung im jeweiligen Verantwortungs- und Zuständigkeitsbereich der Gebietskrankenkassen sowie der langfristigen Sicherstellung der ausgeglichenen Gebarung der Gebietskrankenkassen dient. Zur teilweisen Entschuldung der Gebietskrankenkassen im Gesamtausmaß von insgesamt 450 Millionen Euro in den Jahren 2010 bis 2012 wird die Republik Österreich (Bund), vertreten durch den Bundesminister für Finanzen, auf Forderungen, die sie gegenüber Gebietskrankenkassen mit negativem Reinvermögen hat, verzichten.

Die Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes sieht im Wesentlichen vor: Die Jahresarbeitszeit wird gesetzlich mit 1.776 Stunden für Lehrkräfte mit einem vergleichbaren Urlaubsanspruch von 200 Stunden sowie mit 1.736 Stunden für Lehrkräfte mit einem Urlaubsanspruch von 240 Stunden fixiert. Die von einer Lehrkraft innerhalb der Jahresnorm zu erbringende Anzahl an Supplierstunden wird von zehn auf 20 erhöht. Der Satz für die besondere Vergütung von Mehrdienstleistungen wird im Gleichklang mit der Änderung des § 61 Abs. 2 GehG angepasst. Der Entfall der schulautonomen Tage im Schulzeitgesetz 1985 (sowohl für Pflichtschulen als auch für mittlere und höhere Schulen) ist in Aussicht genommen.

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 3. Juni 2009 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Wolfgang Sodl.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Wolfgang Sodl gewählt.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 3. Juni 2009 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2009 06 03

                                  Wolfgang Sodl                                                                    Johann Kraml

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender