8131 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Erstellt am 09.07.2009

Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,

die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz, BGBl. Nr. 400/1988, sowie das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 wird folgende Z 32 angefügt:

       „32. Die einem unbeschränkt steuerpflichtigen österreichischen Abgeordneten zum Europäischen Parlament oder seinem Hinterbliebenen gebührenden Bezüge nach Artikel 9 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments.“

2. § 3 Abs. 3 lautet:

„(3) Einkünfte im Sinne des Abs. 1 Z 10, 11 und 32 sind bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen.“

3. In § 33 Abs. 4 Z 1 wird die Wortfolge „weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10 und 11“ durch die Wortfolge „weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32“ ersetzt.

4. In § 41 Abs. 1 wird folgernde Z 8 angefügt:

         „8. er Einkünfte im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 32 bezogen hat.“

Artikel II

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2008 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, wird wie folgt geändert:

1. Im § 24 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Abweichend davon haben die von Österreich entsandten Mitglieder des Europäischen Parlaments den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil an den Dienstgeber monatlich abzuführen.“

2. Nach § 221 wird folgender § 222 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. II des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009

§ 222. (1) § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 tritt mit 14. Juli 2009 in Kraft.

(2) Für Mitglieder des Europäischen Parlaments im Sinne des § 23 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, gilt § 24 in der bis zum Ablauf des 13. Juli 2009 geltenden Fassung.“