8136 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Erstellt am 10.07.2009

Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,

die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden

Bundesgesetz, mit dem das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert wird (UVP-G-Novelle 2009)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. für die Überwachung des Vorhabens oder die Erlassung von zur Ausführung des Vorhabens (Errichtung oder Betrieb) notwendigen Verordnungen zuständig sind oder“

2. In § 3 Abs. 1 dritter Satz werden der Ausdruck „§ 6 Abs. 1 Z 1 lit. d bis f“ durch den Ausdruck „§ 6 Abs. 1 Z 1 lit. d und f“ sowie  der Ausdruck „§ 21“ durch den Ausdruck „§ 22“ ersetzt.

3. In § 3 Abs. 4 Z 2 wird nach den Worten „Belastbarkeit der Natur“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „historisch, kulturell oder architektonisch bedeutsame Landschaften“ eingefügt.

4. § 3 Abs. 7 lautet:

„(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Der wesentliche Inhalt der Entscheidungen einschließlich der wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.“

5. In § 3a Abs. 1 Z 1 lautet der letzte Halbsatz:

„dies gilt nicht für Schwellenwerte in spezifischen Änderungstatbeständen;“

5a. Die Überschrift zu § 4 lautet: „Vorverfahren und Investorenservice“; dem § 4 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Behörde kann die Projektwerber/innen auf deren Anfrage durch die Übermittlung von Informationen, über die die Behörde verfügt und die der Projektwerber/die Projektwerberin für die Vorbereitung der Unterlagen gemäß § 5 Abs. 1 benötigt, unterstützen. Auf die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist Bedacht zu nehmen. Im Falle der kostenlosen Bereitstellung dürfen die Informationen nur für die Realisierung des Projektes verwendet werden. Die für das Genehmigungsverfahren voraussichtlich wesentlichen Themen und Fragestellungen können im Rahmen dieses Investorenservice zur Projektvorbereitung von der Behörde bekannt gegeben werden.“

6. § 5 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Diese Dokumente sind, soweit technisch möglich, auch elektronisch einzubringen.“

7. In § 5 Abs. 3 zweiter Satz entfällt der Ausdruck „und 2“.

8. § 6 Abs. 1 Z 1 lit. e lautet:

Klima- und Energiekonzept: Energiebedarf, aufgeschlüsselt nach Anlagen, Maschinen und Geräten sowie nach Energieträgern, verfügbare energetische Kennzahlen, Darstellung der Energieflüsse, Maßnahmen zur Energieeffizienz; Darstellung der vom Vorhaben ausgehenden klimarelevanten Treibhausgase (§ 3 Z 3 Emissionszertifikategesetz) und Maßnahmen zu deren Reduktion im Sinne des Klimaschutzes; Bestätigung eines befugten Ziviltechnikers oder technischen Büros, dass die im Klima- und Energiekonzept enthaltenen Maßnahmen dem Stand der Technik entsprechen;“

9. In § 6 Abs. 1 Z 3 wird das Wort „möglicherweise“ durch das Wort „voraussichtlich“ ersetzt.

10. In § 6 Abs. 1 Z 4 wird das Wort „möglichen“ durch das Wort „voraussichtlichen“ ersetzt.

11. Dem § 6 Abs. 1 wird folgende Z 8 angefügt:

         „8. Hinweis auf durchgeführte Strategische Umweltprüfungen im Sinn der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung von Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21. 07. 2007 S. 30, mit Bezug zum Vorhaben.“

12. In § 6 Abs. 2 wird nach dem zweiten Satz folgender dritter Satz eingefügt:

„Soweit Angaben nach Abs. 1 bereits Gegenstand einer Strategischen Umweltprüfung waren, kann diese einen Bestandteil der Umweltverträglichkeitserklärung darstellen.“

13. In § 9 Abs. 1 letzter Satz wird die Wortfolge „und dritter“ durch die Wortfolge „bis vierter“ ersetzt.

14. § 9 Abs. 3 erster Satz  lautet:

„Die Behörde hat das Vorhaben gemäß § 44a Abs. 3 AVG mit der Maßgabe kundzumachen, dass die Kundmachung statt in zwei Tageszeitungen auch im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung und einer weiteren, in den betroffenen Gemeinden gemäß § 19 Abs. 3 verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung erfolgen kann.“

14a. § 9 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die im Internet veröffentlichten Daten sind bis zur Rechtskraft des verfahrensbeendenden Bescheides online zu halten.“

15. In § 12 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 52 Abs. 2 bis 4“ durch den Ausdruck „§ 52 Abs. 2 und 3“ ersetzt.

16. Nach § 12 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) Kosten, die der Behörde bei der Durchführung der Verfahren nach diesem Bundesgesetz erwachsen, wie Gebühren oder Honorare für Sachverständige oder Koordinatoren/Koordinatorinnen, sind vom Projektwerber/von der Projektwerberin zu tragen. Die Behörde kann dem Projektwerber/der Projektwerberin durch Bescheid auftragen, diese Kosten nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Behörde, direkt zu bezahlen.“

17. In § 12 erhalten die bisherigen Absätze 3 bis 7 die Bezeichnung „(4)“ bis „(8)“.

18. In § 12a wird der Ausdruck „§ 12 Abs. 2 und 7“ durch den Ausdruck „§ 12 Abs. 2, 3 und 8“ ersetzt.

19. § 13 Abs. 2 letzter Satz lautet:

„§ 9 Abs. 2 und § 44b Abs. 2 zweiter bis vierter Satz AVG sind anzuwenden.“

20. In der Überschrift zu § 16 wird die Wortfolge „und weiteres Verfahren“ angefügt.

21. Dem § 16 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn keine begründeten Bedenken in einer Stellungnahme gemäß § 9 Abs. 5 oder, wenn der Antrag gemäß § 44a AVG kundgemacht wurde, innerhalb der Ediktalfrist keine Einwendungen gegen das Vorhaben abgegeben wurden und die Behörde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht zur Erhebung des Sachverhaltes für erforderlich erachtet.“

22. Dem § 16 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 39 Abs. 3 AVG ist in erster und zweiter Instanz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde das Ermittlungsverfahren bei Entscheidungsreife, mit Wirkung jedoch frühestens vier Wochen nach Zustellung oder Beginn der Auflage der Niederschrift über die mündliche Verhandlung, im Berufungsverfahren nach Zustellung der Erklärung, für geschlossen erklären kann. Diese Erklärung bewirkt jeweils, dass in der entsprechenden Instanz keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr vorgebracht werden können. § 45 Abs. 3 AVG bleibt unberührt.“

23. In § 17 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 24h Abs. 1 und 2“ durch den Ausdruck „§ 24f Abs. 1 und 2“ ersetzt.

24. Dem § 17 Abs. 5 wird folgender zweiter Satz angefügt:

„Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Gemeinschaftsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten.“

25. Dem § 17 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Der Genehmigungsbescheid hat dingliche Wirkung. Genehmigungsbescheide betreffend Vorhaben der Ziffer 18 des Anhanges 1 können, auch im Fall des § 21 Abs. 2, bis zur vollständigen Ausführung nach den Bestimmungen des § 18b geändert werden.“

26. In § 18b lautet der Einleitungsteil:

„Änderungen einer gemäß § 17 oder § 18 erteilten Genehmigung sind vor dem in § 21 genannten Zeitpunkt unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 17 zulässig, wenn“

27. In § 19 Abs. 4 erster Satz wird vor dem Wort „Unterschrift“ das Wort „datierte“ eingefügt.

28. In § 19 Abs. 11 wird nach dem Wort „Umweltverträglichkeitsprüfung“ die Wortfolge „und am Genehmigungsverfahren“ eingefügt.

29. In § 20 Abs. 2 letzter Satz wird nach dem Ausdruck „§ 19 Abs. 1 Z 3 bis 7“ der Ausdruck „sowie § 19 Abs. 11“ eingefügt.

30. In § 20 Abs. 5 wird der Ausdruck „(§ 21)“ durch den Ausdruck „(§ 22)“ ersetzt.

31. § 21 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 22“; § 22 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 21“ und wird samt Überschrift nach § 20 eingereiht.

32. § 21 (neu) Abs. 4 lautet:

„(4) Die Zuständigkeit zur Vollziehung und Überwachung der Einhaltung des Genehmigungsbescheides richtet sich ab dem Zuständigkeitsübergang gemäß Abs. 1 und 2 nach den angewendeten Verwaltungsvorschriften. Auf § 17 Abs. 2 bis 4 und 6 gestützte Nebenbestimmungen und sonstige Pflichten sind von der Landesregierung zu vollziehen und auf ihre Einhaltung zu überwachen. In Bezug darauf hat diese, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 45 Z 2 lit. a oder b besteht, die in § 360 Abs. 1 und 3 der Gewerbeordnung 1994 genannten Maßnahmen zu treffen. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder der Kostenersparnis kann sie diese Befugnis auf die Bezirksverwaltungsbehörden übertragen.“

33. § 21 (neu) Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“ und wird dem § 22 (neu) angefügt.

34. In § 22 (neu) Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „§ 22“ durch die Wortfolge „§ 21 auf Initiative der Behörde gemäß § 39“ ersetzt.

35. In § 23b Abs. 2 wird folgende Z 1 eingefügt:

         „1. Änderung von Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken durch Änderung der Trasse oder Zulegung eines Gleises, jeweils auf einer durchgehenden Länge von weniger als 10 km,“

36. In § 23b Abs. 2 erhalten die bisherigen Z 1 und 2 die Bezeichnung „2“ und „3“.

37. In § 23b Abs. 2 Z 3 (neu) wird die Wortfolge „Vorhaben des Abs. 1 Z 2 oder 3“ durch die Wortfolge „Vorhaben des Abs. 1“ ersetzt.

38. § 24 Abs. 1 lautet:

„(1) Wenn ein Vorhaben gemäß § 23a oder § 23b einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie die Umweltverträglichkeitsprüfung und ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen. In diesem Genehmigungsverfahren hat er/sie alle jene nach den bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden, die ansonsten von ihm/ihr oder einem/einer anderen Bundesminister/in in erster Instanz zu vollziehen sind. Der Landeshauptmann kann mit der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens ganz oder teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.“

39. In § 24 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Die Zuständigkeit nach Abs. 1 und 3 erstreckt sich auf alle Ermittlungen, Entscheidungen und Überwachungen nach den im teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren jeweils betroffenen Verwaltungsvorschriften und auf Änderungen gemäß § 24g. Sie beginnt mit Antragstellung gemäß § 24a. Ab diesem Zeitpunkt ist in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 und 3 die Zuständigkeit der nach den Verwaltungsvorschriften sonst zuständigen Behörden auf die Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes eingeschränkt. Die Zuständigkeit nach Abs. 1 und 3 endet zu dem in § 24h Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt. Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 45 Z 2 lit. a oder b, hat die Behörde nach Abs. 1 die in § 360 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 genannten Maßnahmen zu treffen.“

40. § 24 Abs. 5 bis 9 lautet:

„(5) Die Behörde nach Abs. 2 hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde, des Umweltanwaltes oder einer Standortgemeinde festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand der §§ 23a oder 23b durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Auswirkungen gemäß § 23a Abs. 2 oder § 23b Abs. 2 ausreichen. Die Entscheidung ist innerhalb von acht Wochen mit Bescheid zu treffen. Die Antragsberechtigten haben Parteistellung und das Recht, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Der wesentliche Inhalt der Entscheidungen einschließlich der wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.

(6) Bei der Prüfung gemäß § 23a Abs. 2 Z 3 sowie § 23b Abs. 2 Z 2 und 3 sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D und E nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind.

(7) Soweit in den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes nicht anderes geregelt ist, sind im Verfahren nach Abs. 1 anzuwenden: § 2 (Begriffsbestimmungen) mit der Maßgabe, dass mitwirkende Behörden auch jene Behörden sind, die neben der nach Abs. 1 zuständigen Behörde nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung eines gemäß § 23a oder § 23b UVP-pflichtigen Vorhabens zuständig sind; § 4 (Vorverfahren); § 6 (Umweltverträglichkeitserklärung) mit der Maßgabe, dass die Behörde festlegen kann, dass bestimmte Angaben und Unterlagen, soweit sie nicht für eine Abschätzung der Umweltauswirkungen in diesem Verfahrensstadium notwendig sind, erst in einem späteren Genehmigungsverfahren vorzulegen sind; § 10 Abs. 1 bis 6 und 8 (grenzüberschreitende Auswirkungen); § 16 Abs. 1 und 2 (mündliche Verhandlung).

(8) § 9 (öffentliche Auflage) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf die Partei- oder Beteiligtenstellung der Bürgerinitiativen in den Genehmigungsverfahren hinzuweisen ist. Für die Entstehung der Bürgerinitiative gilt § 19 Abs. 4.

(9) Im vereinfachten Verfahren ist § 24c (Umweltverträglichkeitsgutachten) nicht anzuwenden, stattdessen gelten § 24d (zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen) und § 24f Abs. 8 vierter Satz.“

41. § 24a Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Diese Dokumente sind, soweit technisch möglich, auch elektronisch einzubringen.“

42. In § 24a werden die Abs. 3 und 4  durch folgende Abs. 3 bis 5 ersetzt:

„(3) Die Behörde gemäß § 24 Abs. 1 hat unverzüglich den mitwirkenden Behörden den Genehmigungsantrag, die sie betreffenden Projektunterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung zur Stellungnahme zu übermitteln. Die mitwirkenden Behörden gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 sowie die neben der nach § 24 Abs. 1 zuständigen Behörde nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung eines gemäß § 23a oder § 23b UVP-pflichtigen Vorhabens zuständigen Behörden haben an der fachlichen und rechtlichen Beurteilung des Vorhabens im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken und Vorschläge für die erforderlichen Fachbereiche und jeweiligen Fachgutachter/innen zu erstatten.

(4) Dem Umweltanwalt, der Standortgemeinde sowie dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist jedenfalls unverzüglich die Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese können dazu Stellung nehmen.

(5) Sonstige Formalparteien und Amtsstellen, die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zu beteiligen sind, hat die Behörde über das Einlangen des Genehmigungsantrages zu informieren. Sind in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften Gutachten ausdrücklich vorgesehen, sind diese einzuholen.“

43. Der bisherige § 24a Abs. 5 erhält die Bezeichnung „(6)“.

44. § 24c Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen oder Koordinatoren/Koordinatorinnen ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.

(3) Kosten, die der Behörde bei der Durchführung der Verfahren nach diesem Bundesgesetz erwachsen, wie Gebühren oder Honorare für Sachverständige oder Koordinatoren/Koordinatorinnen, sind vom Projektwerber/von der Projektwerberin zu tragen. Die Behörde kann dem Projektwerber/der Projektwerberin durch Bescheid auftragen, diese Kosten, nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Behörde, direkt zu bezahlen.“

45. In § 24c Abs. 5 Z 1 und in § 24d wird jeweils der Ausdruck „§ 24h“ durch den Ausdruck „§ 24f“ ersetzt.

46. § 24e lautet:

§ 24e. (1) Dem Projektwerber/der Projektwerberin, den mitwirkenden Behörden, dem Umweltanwalt, dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan und dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sind das Umweltverträglichkeitsgutachten oder die zusammenfassende Bewertung unverzüglich zu übermitteln.

(2) Das Umweltverträglichkeitsgutachten (§ 24c) ist unverzüglich bei der Behörde und in der Standortgemeinde mindestens vier Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Diese Auflage ist in geeigneter Form kundzumachen. § 9 Abs. 2 und § 44b Abs. 2 zweiter bis vierter Satz AVG sind anzuwenden.“

47. § 24h erhält die Bezeichnung „24f“. In der Überschrift zu § 24f (neu) entfällt die Wortfolge „und Nachkontrolle“.

48. In § 24f (neu) wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist.“

49. In § 24f (neu) Abs. 4 wird folgender zweiter Satz angefügt:

„Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Gemeinschaftsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten.“

50. In § 24f (neu) Abs. 8 wird im dritten Satz nach dem Ausdruck „§ 19 Abs. 1 Z 7“ der Ausdruck „und § 19 Abs. 11“ angefügt.

51. In § 24f (neu) Abs. 12 wird der Ausdruck „§ 16“ durch den Ausdruck “in Verfahren nach § 24 Abs. 1 auch § 16 Abs. 1 und 2“ ersetzt.

52. In der Überschrift zu § 24g wird die Wortfolge „des Projektes“ durch die Wortfolge „vor Zuständigkeitsübergang“ ersetzt.

53. In § 24g Abs. 1 wird die Wortfolge „In einem Genehmigungsverfahren“ durch die Wortfolge „Vor Zuständigkeitsübergang nach § 24h Abs. 3“ ersetzt.

54. Dem § 24g wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Auf Änderungen einer Genehmigung (§ 24f Abs. 6) sind die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 24f anzuwenden.“

55. Folgender §24h samt Überschrift wird eingefügt:

„Fertigstellung, Zuständigkeitsübergang, Kontrollen

§ 24h. (1) Die Fertigstellung des Vorhabens ist den Behörden vor der Inbetriebnahme vom Projektwerber/von der Projektwerberin anzuzeigen. Sollen Teile des Vorhabens in Betrieb genommen werden, so ist deren Fertigstellung anzuzeigen.

(2) Die Behörden können nach Einlangen der Anzeige gemäß Abs. 1 das Vorhaben darauf überprüfen, ob es der Genehmigung entspricht oder in Anwendung des § 24g Abs. 1 geringfügige Abweichungen genehmigen.

(3) Mit Verkehrsfreigabe des Vorhabens geht die Zuständigkeit der Behörden nach § 24 Abs. 1 und 3 auf die nach den Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung der für die Genehmigungen nach den §§ 24f und 24g relevanten Vorschriften zuständigen Behörden über. Wurde ein Antrag auf Genehmigung geringfügiger Abweichungen nach Abs. 2 gestellt, erfolgt der Zuständigkeitsübergang jedoch nicht vor Rechtskraft des entsprechenden Bescheides.

(4) Die Zuständigkeit zur Vollziehung und Überwachung der Einhaltung der Genehmigungsbescheide richtet sich ab dem Zuständigkeitsübergang gemäß Abs. 3 nach den angewendeten Verwaltungsvorschriften und § 24f Abs. 6.

(5) Die Behörde gemäß § 24 Abs. 1 hat gemeinsam mit den mitwirkenden Behörden das Vorhaben frühestens drei Jahre, spätestens fünf Jahre nach Verkehrsfreigabe daraufhin zu überprüfen, ob die Genehmigungsbescheide eingehalten werden und ob die Annahmen und Prognosen der Umweltverträglichkeitsprüfung mit den tatsächlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt übereinstimmen. Die Ergebnisse der Nachkontrolle sind den mitwirkenden Behörden und dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.

(6) Die zuständigen Behörden haben die Beseitigung von im Rahmen der Überprüfung nach Abs. 2 oder der Nachkontrolle wahrgenommenen Mängeln und Abweichungen zu veranlassen.

(7) Für die Verfahren nach Abs. 2 und 5 gelten § 23 und § 24c Abs. 2 und 3.“

56. In § 24l Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 22“ durch den Ausdruck „§ 21“ ersetzt.

56a. § 26 Abs. 1 Z 2 lautet:

„je ein/e Vertreter/in der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern – Landwirtschaftskammer Österreich, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Industriellenvereinigung;“

56b. Im § 26 Abs. 1 wird am Schluss des Textes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 6 und Z 7 angefügt:

         „6. ein/e Vertreter/in der Umweltanwälte;

           7. ein/e Vertreter/in der gemäß § 19 Abs. 7 anerkannten Umweltorganisationen.“

56c. § 27 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Der/Die Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden werden für die jeweilige Legislaturperiode gewählt und bleiben im Amt bis zum nächsten Zusammentreten des Umweltrates.“

57. § 39 samt Überschrift lautet:

„Behörden und Zuständigkeit

§ 39. (1) Für die Verfahren nach dem ersten und zweiten Abschnitt ist die Landesregierung zuständig. Die Zuständigkeit der Landesregierung erstreckt sich auf alle Ermittlungen, Entscheidungen und Überwachungen nach den gemäß § 5 Abs. 1 betroffenen Verwaltungsvorschriften und auf Änderungen gemäß  18b. Sie erfasst auch die Vollziehung der Strafbestimmungen. Die Landesregierung kann die Zuständigkeit zur Durchführung des Verfahrens, einschließlich der Verfahren gemäß Abs. 4 und § 45, und zur Entscheidung ganz oder teilweise der Bezirksverwaltungsbehörde übertragen. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden dadurch nicht berührt.

(2) In Verfahren nach dem zweiten Abschnitt beginnt die Zuständigkeit der Landesregierung mit der Rechtskraft einer Entscheidung gemäß § 3 Abs. 7, dass für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist, oder sonst mit dem Antrag auf ein Vorverfahren gemäß § 4 oder, wurde kein solcher Antrag gestellt, mit Antragstellung gemäß § 5. Ab diesem Zeitpunkt ist in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 die Zuständigkeit der nach den Verwaltungsvorschriften sonst zuständigen Behörden auf die Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes eingeschränkt. Die Zuständigkeit der Landesregierung endet, außer in den im § 21 Abs. 4 zweiter Satz genannten Fällen, zu dem in § 21 bezeichneten Zeitpunkt.“

58. In § 40 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „dritter Satz“ durch die Wortfolge „vierter Satz, nicht jedoch in Verfahren gemäß § 45“ ersetzt.

59. In § 41 wird der Ausdruck „§ 24h Abs. 4“ durch den Ausdruck „§ 24f Abs. 13“ ersetzt.

60. Nach § 42 wird folgender § 42a samt Überschrift eingefügt:

„Fortbetriebsrecht

§ 42a. Wird ein Genehmigungsbescheid nach dem 2. Abschnitt dieses Bundesgesetzes vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben, so darf das Vorhaben bis zur Rechtskraft des Ersatzbescheides, längstens jedoch ein Jahr, entsprechend dem aufgehobenen Genehmigungsbescheid weiter betrieben werden. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde, die zur Aufhebung des Genehmigungsbescheides führte, die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte.“

61. § 43 Abs. 1 dritter Satz lautet:

„Die Dokumentation hat insbeson­dereinsbesondere die Feststellungsentscheidungen (§§ (§§ 3 Abs. 7, 24 Abs. 5), die Umweltverträglichkeitserklärung des Projektwerbers/der Projektwerberin, die wichtigsten Ergebnisse des Umweltverträglichkeitsgutachtens oder der zusammenfassenden Bewertung, die wesentlichen Inhalte und Gründe der Entscheidung(en) und), die Ergebnisse der Nachkontrolle sowie Angaben über die jedes Jahr durchgeführten Verfahren mit Art, Zahl und Verfahrensdauer zu enthalten und einen aktuellen Link auf die Internetseiten der UVP-Behörden, auf denen Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen.“

62. § 45 lautet:

§ 45. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde zu bestrafen mit einer Geldstrafe

           1. bis zu € 35 000, wer ein UVP-pflichtiges Vorhaben (§§ 3, 3a, 23a und 23b) ohne die nach diesem Bundesgesetz erforderliche Genehmigung (§§ 17, 24f) durchführt oder betreibt;

           2. bis zu € 17 500, wer

                a) das genehmigte Vorhaben nicht projektskonform oder ohne die erforderliche Änderungsgenehmigung (§§ 18b, 24g Abs. 3) durchführt oder betreibt,

               b) Nebenbestimmungen (Auflagen und sonstige Pflichten) nach § 17 Abs. 2 bis 4 und 6, § 20 Abs. 4, § 24f Abs. 1, 2, 3, 5 und 6 sowie § 24h Abs. 2 nicht einhält,

                c) der Anzeigepflicht gemäß § 20 Abs. 1 oder § 24h Abs. 1 nicht nachkommt,

               d) entgegen § 23 Abs. 1 und 2 Erhebungen, Kontrollen oder Probenahmen nicht ermöglicht oder behindert oder Auskünfte nicht erteilt oder verlangte Unterlagen nicht zur Verfügung stellt.“

63. In § 46 Abs. 18 entfällt Z 2a.

64. Dem § 46 wird folgender Abs. 20 angefügt:

„(20) Für das Inkrafttreten durch das Bundesgesetz BGBl.  I Nr.  XX neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

           1. Die §§ §§ 2 Abs.  1, 3 Abs.  1, 5 Abs.  1 und 3, 6 Abs.  1 und 2, 23b Abs.  2, 24 Abs.  7, 24a Abs.  3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.  I Nr.  XX sind auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle ein Genehmigungsverfahren nach diesem Bundesgesetz anhängig ist.

           2. § § 19 Abs.  4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.  I Nr.  XX ist in Verfahren nicht anzuwenden, in welchen vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle die öffentliche Auflage gemäß § § 9 dieses Bundesgesetzes bereits eingeleitet wurde.

           3. § § 24 Abs.  5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.  I Nr.  XX ist auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle bereits ein Feststellungsverfahren nach bisheriger Rechtslage anhängig ist.

           4. Vorhaben, deren Genehmigung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX nicht mehr der Nichtigkeitsdrohung des § 3 Abs. 6 unterliegt, gelten als gemäß diesem Bundesgesetz genehmigt.

           5. Auf Vorhaben des Anhanges Anhanges 1, die erstmals unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl BGBl I Nr.  XX ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren anhängig ist, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens bzw. eine Einzelfallprüfung beantragt.

         56. Auf Vorhaben des Anhanges Anhanges 1, die nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl.  I Nr.  XX nicht mehr unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle bereits ein Genehmigungsverfahren nach diesem Bundesgesetz anhängig ist, ist dieses Bundesgesetz in seiner novellierten Fassung weiterhin anzuwenden.

         67. Auf Vorhaben, auf die gemäß Abs.  18 Z 5 und Abs.  19 der dritte Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.  I Nr.  153/2004 nicht anzuwenden ist, findet auch das Bundesgesetz BGBl.  I Nr.  XX keine Anwendung.

65. Anhang 1 Z 2 lit. d lautet:

              „d) Baurestmassen- oder Inertabfalldeponien mit einem Gesamtvolumen von mindestens 1 000 000 m3;“

66. In Anhang 1 Z 2 (Spalte 2) wird am Schluss der lit. e der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; in Z 2 (Spalte 3) werden folgende lit. f, g und h angefügt:

               „f) Massenabfall- oder Reststoffdeponien in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einem Gesamtvolumen von mindestens 250 000 m³, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einem Gesamtvolumen von mindestens 375 000 m³;

               g) Untertagedeponien für nicht gefährliche Abfälle in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einem Gesamtvolumen von mindestens 250 000 m³, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einem Gesamtvolumen von mindestens 375 000 m³;

               h) Baurestmassen- oder Inertabfalldeponien in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einem Gesamtvolumen von mindestens 500 000 m³, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einem Gesamtvolumen von mindestens 750 000 m³.“

67. In Anhang 1 Z 9 (Spalte 3) wird im ersten Satz des Schlussteils nach dem Wort „Fahrstreifen“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „nicht jedoch die ausschließliche Spuraufweitung im Zuge von Kreuzungen“ eingefügt.

68. In Anhang 1 Z 12 lit. b wird die Wortfolge „Neuerschließung oder Änderung (Erweiterung)“ durch das Wort „Erschließung“ ersetzt.

69. Anhang 1 Z 12 (Spalte 3) lit. c samt Schlusssatz lautet:

              „c) Erschließung von Schigebieten1a) durch Errichtung von Seilförderanlagen zur Personenbeförderung oder Schleppliften oder Errichtung von Pisten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, wenn damit eine Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen von mindestens 10 ha verbunden ist.

Bei Z 12 sind § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten 5 Jahre genehmigt wurden, einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen ist.“

70. Anhang 1 Z 14 (Spalte 1) lautet:

              „a) Neubau von Flugplätzen1b), ausgenommen Segelflugfelder und Flugplätze1b) für Hubschrauber, die überwiegend Rettungs- und Ambulanzflügen im Sinn des § 2 der ZARV 1985, Einsätzen der Sicherheitsverwaltung, der Erfüllung von Aufgaben der Landesverteidigung oder der Verkehrsüber­wachung mit Hubschraubern dienen;

               b) Neuerrichtung von Pisten mit einer Grundlänge von mindestens 2 100 m;

                c) Erweiterungen von Flugplätzen1b) durch Neuerrichtung oder Verlängerung von Pisten, wenn durch die Neuer­rich­tung oder Verlängerung die Gesamtpistenlänge um mindestens 25 % erweitert wird;

               d) Erweiterungen von Flugplätzen1b), wenn dadurch die Anzahl der Flugsteige1c) um mindestens 50 % oder um mindestens 10 Stück erhöht wird;

                e) Erweiterungen von Flugplätzen1b), wenn dadurch die Abstellflächen1d) um mindestens 32 000 m² erhöht oder  die Abstellflächen1d) für die Allgemeine Luftfahrt um mindestens 50 % erweitert werden;“

71. Anhang 1 Z 14 (Spalte 3) lautet:

               „f) Neuerrichtung von Pisten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A, D oder E mit einer Grundlänge von mindestens 1 050 m;

               g) Erweiterungen von Flugplätzen1b) durch Neuerrichtung oder Verlängerung von Pisten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A, D oder E, wenn durch die Neuerrichtung oder Verlängerung die Gesamtpistenlänge um mindestens 12,5 % erweitert wird;

               h) Erweiterungen von Flugplätzen1b) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A, D oder E, wenn dadurch die Anzahl der Flugsteige 1c) um mindestens 5 Stück erhöht wird;

                 i) Erweiterungen von Flugplätzen1b) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A, D oder E, wenn dadurch die Abstellflächen1d) um mindestens 16 000 m2 erhöht oder die Abstellflächen1d) für die Allgemeine Luftfahrt um mindestens 25 % erweitert werden.

Von lit. b, c, f und g ausgenommen ist die Errichtung von Pisten für Zwecke der Militärluftfahrt aus Anlass eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146.

Von lit. b, c, e, f, g und i ausgenommen ist die Errichtung und Verlängerung von Pisten sowie sonstige Änderungen von Flugplätzen1b), die im überwiegenden Ausmaß für Zwecke der Militärluftfahrt genützt werden.

Von lit. c und g ausgenommen sind weiters Vorhaben, die ausschließlich der Erhöhung der Flugsicherheit dienen.“

72. In Anhang 1 Z 15 (Spalte 2) wird folgende lit. d eingefügt:

              „d) Änderungen von Regulierungsbauten an Wasserstraßen mit einer Baulänge von mehr als 5 km;“

73. In Anhang 1 Z 15 (Spalte 3) erhalten die bisherigen lit. d bis f die Bezeichnung „e“ bis „g“ und wird folgende lit. h samt Schlussteil angefügt:

              „h) Änderungen von Regulierungsbauten an Wasserstraßen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einer Baulänge von mehr als 2,5 km.

Ausgenommen von lit. d und h sind Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer (Renaturierungen) sowie Maßnahmen zur Instandhaltung.“

74. In Anhang 1 Z 21 wird in lit. a und b jeweils die Wortfolge „Öffentlich zugängliche“ durch die Wortfolge „Errichtung öffentlich zugänglicher“ ersetzt.

75. In Anhang 1 Z 30 (Spalte 1) wird folgender Schlussteil angefügt:

„Ausgenommen sind technische Maßnahmen zur Erhöhung der Engpassleistung oder zur sonstigen Effizienzsteigerung an bestehenden Anlagen, die keine Auswirkungen auf die Restwasserstrecke, die Unterliegerstrecke oder das Stauziel haben, sowie alle Maßnahmen, die zur Herstellung der Durchgängigkeit vorgenommen werden.“

76. In Anhang 1 Z 32 (Spalte 2) entfallen lit. b und c; in Spalte 3 wird folgende lit. b angefügt:

              „b) Grundwasserentnahme- oder künstliche Grundwasseranreicherungsprojekte in gemäß § 55f i.V.m.§ 55g WRG 1959 zur Erreichung des guten mengenmäßigen Zustandes im Grundwasser ausgewiesenen Gebieten, mit einem jährlichen Entnahme- oder Anreicherungsvolumen von mindestens 5 000 000 m3.“

77. In Anhang 1 Z 35 (Spalte 2) wird vor dem Wort „Anlagen“ der Ausdruck „a)“ eingefügt und am Schluss des Textes nach dem Ausdruck „ha“ der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; in Spalte 3 wird folgende lit. b angefügt:

              „b) Anlagen zur Bodenentwässerung in gemäß § 55f i.V.m. § 55g WRG 1959 zur Erreichung des guten mengenmäßigen Zustandes im Grundwasser ausgewiesenen Gebieten, mit einer Fläche von mindestens 100 ha.“

78. In Anhang 1 Z 36 (Spalte 2) wird vor dem Wort „Anlagen“ der Ausdruck „a)“ eingefügt und am Schluss des Textes nach dem Ausdruck „ha“ der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; in Spalte 3 wird folgende lit. b angefügt:

              „b) Anlagen zur Bodenbewässerung in gemäß § 55f i.V.m. § 55g WRG 1959 zur Erreichung des guten mengenmäßigen Zustandes im Grundwasser ausgewiesenen Gebieten sowie in Gebieten, für die gemäß § 55g Abs. 1 Z 4 WRG 1959 zur Erreichung eines guten chemischen Zustandes Programme gemäß § 33f Abs. 4 und 6 WRG 1959 erlassen worden sind, mit einer Fläche von mindestens 1 000 ha.“

79. Anhang 1 Z 41 (Spalte 2) lautet::

              „a) Anlegung oder Verlegung von Fließgewässern mit einem mittleren Durchfluss (MQ) von mehr als 1 m³/s auf einer Baulänge von mindestens 3 km;“

80. In Anhang 1 Z 41 (Spalte 3) wird folgende lit. b samt Schlusssatz angefügt:

              „b) Anlegung oder Verlegung von Fließgewässern in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einem mittleren Durchfluss (MQ) von mehr als 0,5 m³/s auf einer Baulänge von mindestens 1,5 km.

Ausgenommen von Z 41 sind Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer (Renaturierungen).“

81. Anhang 1 Z 42 (Spalte 2) lautet:

              „a) Neubau von Schutz- und Regulierungsbauten mit einer Baulänge von mehr als 5 km an Fließgewässern mit einem mittleren Durchfluss (MQ) von mehr als 5 m³/s;

               b) Änderungen von Schutz- und Regulierungsbauten mit einer Baulänge von mehr als 5 km an Fließgewässern mit einem mittleren Durchfluss (MQ) von mehr als 5 m³/s, bei denen das Bemessungshochwasser (HQn) erhöht wird;“

82. In Anhang 1 Z 42 (Spalte 3) werden folgende lit. c und d samt Schlusssatz angefügt:

              „c) Neubau von Schutz- und Regulierungsbauten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einer Baulänge von mehr als 2,5 km an Fließgewässern mit einem mittleren Durchfluss (MQ) von mehr als 2,5 m³/s;

               d) Änderungen von Schutz- und Regulierungsbauten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einer Baulänge von mehr als 2,5 km an Fließgewässern mit einem mittleren Durchfluss (MQ) von mehr als 2,5 m³/s, bei denen das Bemessungshochwasser (HQn) erhöht wird.

Ausgenommen von Z 42 sind Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer (Renaturierungen) sowie Maßnahmen zur Instandhaltung.

§ 3a Abs. 1 Z 1 ist nicht anzuwenden.“

83. In Anhang 1 Z 48 (Spalte 2) wird vor dem Wort „Anlagen“ der Ausdruck „a)“ eingefügt und am Schluss des Textes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; in Z 48 (Spalte 3) wird folgende lit. b angefügt:

              „b) Anlagen zur Herstellung von organischen Grundchemikalien durch chemische Umwandlung, insbesondere

                  - zur Herstellung von einfachen Kohlenwasserstoffen (lineare oder ringförmige, gesättigte oder ungesättigte, aliphatische oder aromatische),

                  - zur Herstellung von sauerstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen, wie Alkohole, Aldehyde, Ketone, Carbonsäuren, Ester, Acetate, Ether, Peroxide, Epoxide,

                  - zur Herstellung schwefelhaltiger Kohlenwasserstoffe,

                  - zur Herstellung stickstoff­haltiger Kohlenwasserstoffe, insbesondere Amine, Amide, Nitrose-, Nitro- oder Nitratverbindungen, Nitrile, Cyanate, Isocyanate,

                  - zur Herstellung phosphorhaltiger Kohlenwasserstoffe,

                  - zur Herstellung halogen­haltiger Kohlenwasserstoffe,

                  - zur Herstellung von Tensiden,

                  - zur Herstellung von metallorganischen Verbindungen,

                  - zur Herstellung von anderen organischen Grundchemikalien mit mehr als einem Heteroatomtyp,

in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien C oder D mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 000 t/a19).“

84. In Anhang 1 Z 49 (Spalte 2) wird vor dem Wort „Anlagen“ der Ausdruck „a)“ eingefügt und am Schluss des Textes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; in Z 49 (Spalte 3) wird folgende lit. b angefügt:

              „b) Anlagen zur Herstellung von anorganischen Grundchemikalien durch chemische Umwandlung, insbesondere

                  - zur Herstellung von Gasen, wie Ammoniak, Chlor und Chlorwasserstoff, Fluor und Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen,

                  - zur Herstellung von Säuren, wie Chromsäure, Flusssäure, Phosphorsäure, Salpetersäure, Salzsäure, Schwefelsäure, Oleum, schwefelige Säure,

                  - zur Herstellung von Basen wie Ammoniumhydroxid,

                  - zur Herstellung von Wasserstoffperoxid,

                  - mittels Chlor-Alkali-Elektrolyse,

                  - zur Herstellung von Salzen, wie Ammoniumchlorid, Kaliumchlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkarbonat, Perborat, Silbernitrat,

                  - zur Herstellung von Nichtmetallen oder Metalloxiden,

in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien C oder D mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 000 t/a19).“

85. In Anhang 1 Z 50 (Spalte 2) wird am Schluss der lit. b der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; in Z 50 (Spalte 3) werden folgende lit. c und d angefügt:

              „c) Anlagen zur Herstellung von Wirkstoffen für Pflanzenschutzmittel oder Biozide in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Produktionskapazität von mehr als 2 500 t/a;

               d) Anlagen, in denen Pflanzenschutzmittel oder Biozide oder ihre Wirkstoffe gemahlen oder maschinell gemischt, abgepackt oder umgefüllt werden, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Produktionskapazität von mehr als 5 000 t/a.“

86. In Anhang 1 Z 51 (Spalte 2) wird vor dem Wort „Anlagen“ der Ausdruck „a)“ eingefügt und am Schluss des Textes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; in Z 51 (Spalte 3) wird folgende lit. b angefügt:

              „b) Anlagen zur Herstellung von Wirkstoffen für Arzneimittel unter Verwendung eines chemischen oder biologischen Verfahrens in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Produktionskapazität von mehr als 2 500 t/a.“

87. In Anhang 1 Z 52 (Spalte 2) wird vor dem Wort „Anlagen“ der Ausdruck „a)“ eingefügt und am Schluss des Textes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; in Z 52 (Spalte 3) wird folgende lit. b angefügt:

              „b) Anlagen zur Herstellung von organischen Feinchemikalien durch chemische Umwandlung, insbesondere

                  - zur Herstellung von aromatischen Verbindungen,

                  - zur Herstellung von organischen Farbmitteln,

                  - zur Herstellung von Duftstoffen,

                  - zur Herstellung von Polymer- und Beschichtungsstoff-Additiven,

soweit nicht durch Z 57 erfasst, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Produktionskapazität von mehr als 25 000 t/a.“

88. In Anhang 1 Z 53 (Spalte 2) wird vor dem Wort „Anlagen“ der Ausdruck „a)“ eingefügt und am Schluss des Textes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; in Z 53 (Spalte 3) wird folgende lit. b angefügt:

              „b) Anlagen zur Herstellung von anorganischen Feinchemikalien durch chemische Umwandlung, insbesondere

                  - zur Herstellung von Kalziumkarbid, Silizium, Siliziumkarbid oder Pigmenten,

soweit nicht durch Z 57 erfasst, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Produktionskapazität von mehr als 25 000 t/a.“

89. In Anhang 1 Z 54 (Spalte 2) wird vor dem Wort „Anlagen“ der Ausdruck „a)“ eingefügt und am Schluss des Textes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; in Z 54 (Spalte 3) wird folgende lit. b angefügt:

              „b) Anlagen zur Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff- oder Mehrstoffdünger) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien C oder D mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 000 t/a.“

90. In Anhang 1 Z 55 (Spalte 2) wird vor dem Wort „Anlagen“ der Ausdruck „a)“ eingefügt und am Schluss des Textes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; in Z 55 (Spalte 3) wird folgende lit. b angefügt:

              „b) Anlagen zur Herstellung von Polymeren (Kunststoffen, Kunstharzen, Chemiefasern) oder zur Herstellung von synthetischen Kautschuken oder Elastomeren in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien C oder D mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 000 t/a.“

91. In Anhang 1 Z 57 (Spalte 2) wird am Schluss der lit. b der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; in Z 57 (Spalte 3) werden folgende lit. c und d angefügt:

              „c) Anlagen zur Herstellung organischer oder anorganischer  Feinchemikalien in Mehrzweck- oder Mehrprodukteanlagen20) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Produktionskapazität von mehr als 7 500 t/a;

               d) Anlagen zur Herstellung von Wirkstoffen für Arzneimittel, Pflanzenschutzmittel oder Biozide in Mehrzweck- oder Mehrprodukteanlagen20) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Produktionskapazität von mehr als 2 500 t/a.“

92. In Anhang 1 Z 60 (Spalte 2) wird der Punkt am Schluss der lit. b durch einen Strichpunkt ersetzt; in Z 60 (Spalte 3) wird folgende lit. c angefügt.

              „c) Anlagen zur Herstellung von Holzschliff in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 000 t/a.“

93. In Anhang 1 Z 61 (Spalte 2) wird am Schluss der lit. b der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; in Z 61 (Spalte 3) werden folgende lit. c und d angefügt:

              „c) Anlagen zur Herstellung von Papier, Pappe oder Karton in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Produktionskapazität von mehr als 100 t/d oder 36 000 t/a;

               d) sonstige Anlagen zur Verarbeitung von Zellstoff oder Zellulose in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien C oder D mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 000 t/a.“

94. In Anhang 1 Z 62 (Spalte 2) wird vor dem Wort „Anlagen“ der Ausdruck „a)“ eingefügt und am Schluss des Textes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; in Z 62 (Spalte 3) wird folgende lit. b angefügt:

              „b) Anlagen zur Vorbehandlung wie Bleichen, Waschen, Mercerisieren oder zum Färben von Fasern oder Textilien in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 000 t/a.“

95. In Anhang 1 Z 67 (Spalte 2) wird vor dem Wort „Anlagen“ der Ausdruck „a)“ eingefügt und am Schluss des Textes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; in Z 67 (Spalte 3) wird folgende lit. b angefügt:

              „b) Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen oder Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1 500 t an Beschichtungsstoffen, im Fall der Aufbringung von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten auf Metalloberflächen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einem Jahresverbrauch von mehr als 7 500 t an Beschichtungsstoffen.“

96. In Anhang 1 Z 68 (Spalte 2) wird am Schluss der lit. b der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; in Z 68 (Spalte 3) werden folgende lit. c und d angefügt:

              „c) Anlagen zu Bau und Montage von Kraftfahrzeugen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 100 000 Stück/a;

               d) Anlagen zum Bau von Kfz-Motoren in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 450 000 Stück/a.“

97. Anhang 1 Z 70 (Spalte 2) lautet:

              „a) Anlagen für den Bau von Luftfahrzeugen mit einem maximal zulässigen Abfluggewicht von  mindestens 50 t;“

98. In Anhang 1 Z 70 (Spalte 3) wird folgende lit. b samt Schlusssatz angefügt:

              „b) Anlagen für die Instandsetzung von Luftfahrzeugen mit einem maximal zulässigen Abfluggewicht von mindestens 50 t in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien D oder E.

Berechnungsgrundlage (§ 3a Abs. 3) für Änderungen ist die bescheidmäßig genehmigte Hangarfläche in ha.“

99. In Anhang 1 Z 81 (Spalte 2) wird der Punkt am Schluss der lit. c durch einen Strichpunkt ersetzt; in Z 81 (Spalte 3) werden folgende lit. d bis f angefügt:

              „d) Anlagen zur Brikettierung von Stein- und Braunkohle in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien C oder D mit einer Kapazität von mehr als 125 000 t/a;

                e) Anlagen zur Vergasung und Verflüssigung von täglich mehr als 250 t Kohle oder bituminösem Schiefer in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien C oder D;

                f) Anlagen zur Trocken­destillation von täglich mehr als 250 t Kohle in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien C oder D.“

100. In Anhang 1 Z 83 (Spalte 2) wird der Punkt am Schluss der lit. c durch einen Strichpunkt ersetzt; in Z 83 (Spalte 3) werden folgende lit. d bis f angefügt:

              „d) Anlagen zur Herstellung von Fetten oder Ölen aus tierischen Rohstoffen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 56 250 t/a;

                e) Anlagen zur Herstellung von Fetten oder Ölen aus pflanzlichen Rohstoffen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 112 500 t/a;

                f) Anlagen zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 7 500 t/a.“

101. In Anhang 1 Z 84 (Spalte 2) wird vor dem Wort „Anlagen“ der Ausdruck „a)“ eingefügt und am Schluss des Textes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; in Z 84 (Spalte 3) wird folgende lit. b angefügt:

              „b) Anlagen zur Herstellung von Konserven (einschließlich Tierfutter) sowie von Tiefkühlerzeugnissen aus pflanzlichen oder tierischen Rohstoffen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 000 t/a.“

102. In Anhang 1 Z 85 (Spalte 2) wird vor dem Wort „Anlagen“ der Ausdruck „a)“ eingefügt und am Schluss des Textes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; in Z 85 (Spalte 3) wird folgende lit. b angefügt:

              „b) Anlagen zur Behandlung oder Verarbeitung von Milch in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 1,25 Mio. hl/a, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 1,875 Mio. hl/a.“

103. In Anhang 1 Z 86 (Spalte 2) wird der Punkt am Schluss der lit. b durch einen Strichpunkt ersetzt; in Z 86 (Spalte 3) werden folgende lit. c und d angefügt:

              „c) Brauereien in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 000 t/a;

               d) Mälzereien in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 000 t/a.“

104. Fußnote 1a in Anhang 1 lautet:

„1a Ein Schigebiet umfasst einen Bereich aus einzelnen oder zusammenhängenden technischen Aufstiegshilfen und dazugehörigen präparierten oder gekennzeichneten Schipisten, in dem ein im Wesentlichen durchgehendes Befahren mit Wintersportgeräten möglich ist und das eine Grundausstattung mit notwendiger Infrastruktur (wie z.B. Verkehrserschließung, Versorgungsbetriebe, Übernachtungsmöglichkeiten, Wasserversorgung und Kanalisation usw.) aufweist.

Begrenzt wird das Schigebiet morphologisch nach Talräumen. Bei Talräumen handelt es sich um geschlossene, durch markante natürliche Geländelinien und Geländeformen (z.B. Grate, Kämme usw.) abgrenzbare Landschaftsräume, die in sich eine topographische Einheit darstellen. Ist keine eindeutige Abgrenzung durch markante natürliche Geländelinien und Geländeformen möglich, so ist die Abgrenzung vorzunehmen nach Einzugs- bzw. Teileinzugsgebieten der Fließgewässer. Dieses Wassereinzugsgebiet ist bis zum vorhandenen Talsammler zu berücksichtigen.“

105. In Anhang 1 werden nach Fußnote 1a folgende Fußnoten 1b bis 1d eingefügt:

„1b Ein Flugplatz ist ein festgelegtes Gebiet zu Land oder zu Wasser (einschließlich der Gebäude, Anlagen und Ausrüstungen), das entweder ganz oder teilweise für die Ankunft, den Abflug oder die Bewegungen von Luftfahrzeugen am Boden bestimmt ist.

1c Der Flugsteig (Passenger Gate) auf Flughäfen bezeichnet den für die Passagiere im Abfertigungsgebäude zum Besteigen des Luftfahrzeuges bestimmten Abrufraum.

1d Abstellflächen gemäß § 1 Zivilflugplatz-Verordnung 1972, BGBl. Nr. 313/1972.“

106. Fußnote 3a in Anhang 1 lautet:

„3a Städtebauvorhaben sind Erschließungsvorhaben zur gesamthaften multifunktionellen Bebauung mit Wohn- oder Geschäftsbauten einschließlich der zugehörigen Infrastruktureinrichtungen wie Einkaufszentren, Einrichtungen zur Nahversorgung, Kindergärten, Schulen, Veranstaltungsflächen, Hotels und Gastronomie, Parkplätze udgl.“

107. Fußnoten 8 und 9 in Anhang 1 entfallen.

108. In Anhang 2 wird am Ende des Textes zur Kategorie A nach dem Wort „Naturgebilde“ ein Strichpunkt gesetzt und folgender Text angefügt:

„in der Liste gemäß Artikel 11 Abs. 2 des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. Nr. 60/1993) eingetragene UNESCO-Welterbestätten“