8142 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

über den Beschluss des Nationalrates vom 8. Juli 2009 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Pensionsgesetz 1965 und das Gehaltsgesetz 1956 geändert werden

Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates beruht auf einem Selbständigen Antrag des Verfassungsausschusses des Nationalrates, den dieser gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz im Zusammenhang über die Beratungen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Pensionsgesetz 1965 und das Gehaltsgesetz 1956 geändert werden, gestellt hat.

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

„Im Gleichklang mit der im 2. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2009 erfolgten Novellierung des ASVG und in Umsetzung des Regierungsprogramms soll auch Bundesbediensteten sowie Landeslehrerinnen und -lehrern, die eine(n) nahe(n) Angehörige(n) mit Pflegebedarf zumindest der Pflegestufe 3 pflegen, die Möglichkeit eröffnet werden, einen zur Hälfte für die Vorrückung und zur Gänze für den Ruhegenuss anrechenbaren Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge in Anspruch zu nehmen. Für die spätere Ruhegenussbemessung werden während der Zeit dieses Karenzurlaubes Pensionsbeitragsgrundlagen gebildet und gespeichert. Diese Pensionsbeitragsgrundlagen sind sowohl für die Durchrechnung als auch für das Pensionskonto maßgeblich und werden jährlich valorisiert. Bei den ‚neuen’ (ab 1. Jänner 2005 pragmatisierten) Beamtinnen und Beamten ist die ASVG-Regelung direkt anwendbar. Übernommen wird auch die im Bereich der gesetzlichen Pensionsversicherung vorgesehene Tragung der Pensionsbeiträge für die Zeit eines Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes durch den FLAF.

Finanzielle Auswirkungen:

Bei Bundesbediensteten sowie Landeslehrerinnen und -lehrern ist langfristig mit ca. 100 laufenden Fällen der Inanspruchnahme der neuen Karenzurlaubsregelung zu rechnen. Die pensionsrechtlichen Auswirkungen werden erst mit einer zeitlichen Verzögerung von ca. 20 Jahren wirksam werden und sind dann mit ca. 0,4 Mio. € p.a. zu beziffern. Dem gegenüber stehen Einnahmen aus der Übernahme der Pensionsbeiträge für Karenzurlaube zur Pflege behinderter Kinder, die auf der Basis von ca. 20 laufenden Fällen pro Jahr mit rund 0,1 Mio. € p.a. anzusetzen sind. Insgesamt wird die Neuregelung somit einen Mehraufwand von ca. 0,3 Mio. € ab 2030 verursachen.“

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 21. Juli 2009 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Josef Saller.

An der Debatte beteiligten sich die Bundesräte Wolfgang Beer und Edgar Mayer.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Josef Saller gewählt.


Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 21. Juli 2009 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2009 07 21

                                    Josef Saller                                                                        Edgar Mayer

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender