8164 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Landesverteidigungsausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 10. Juli 2009 betreffend Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den vorübergehenden Aufenthalt von Angehörigen des österreichischen Bundesheeres und Angehörigen der deutschen Bundeswehr auf dem Gebiet des jeweils anderen Staats (österreichisch-deutsches Streitkräfteaufenthaltsabkommen)

Der gegenständliche Staatsvertrag trägt dem Umstand Rechnung, dass im Interesse einer optimalen Vorbereitung der Entsendung von Angehörigen des Österreichischen Bundesheeres zu Einsätzen des internationalen Krisenmanagements auf der Grundlage des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Angehörige des Österreichischen Bundesheeres zunehmend an internationalen Ausbildungs- und Übungsaktivitäten teilnehmen. Im Verhältnis zu den meisten Kooperationspartnern Österreichs erfolgt der in diesem Zusammenhang erforderliche vorübergehende Aufenthalt von Angehörigen der Streitkräfte im jeweils anderen Land auf der Rechtsgrundlage des Übereinkommens zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen (PfP‑Truppenstatut), auf dessen Grundlage das Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut) anwendbar ist.

Im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland, mit der Österreich im Rahmen des internationalen Krisenmanagements eng zusammenarbeitet, bedarf es im geschilderten Zusammenhang aufgrund der deutschen Rechtsvorschriften eines zusätzlichen bilateralen Abkommens. Das Gesetz über die Rechtsstellung ausländischer Streitkräfte bei vorübergehenden Aufenthalten in der Bundesrepublik Deutschland (Streitkräfteaufenthaltsgesetz, SkAufG) ermächtigt die deutsche Bundesregierung, Abkommen mit ausländischen Staaten über die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt ihrer Streitkräfte für Übungen und Ausbildung sowie für die Durchreise zu schließen. Der Abschluss eines solchen Abkommens ist notwendig, sobald sich ausländische Streitkräfte in Einheits- bzw. Kompaniestärke (d.h. ab etwa 150 Personen) für eine nicht unwesentliche Anzahl von Tagen im Jahr vorübergehend in Deutschland aufhalten.

Aufgrund der Intensivierung der Kooperation zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland (BMVg) und dem Bundesministerium für Landesverteidigung der Republik Österreich aus den oben geschilderten Hintergründen, insbesondere im Bereich von Übungen und Ausbildungsaktivitäten, kommt es in den letzten Jahren des Öfteren zur Überschreitung dieser Personenzahl im Rahmen von vorübergehenden Aufenthalten in Deutschland. Deutschland hat daher den Abschluss eines bilateralen Abkommens nach dem SkAufG vorgeschlagen.

Mit dem vorliegenden Staatsvertrag wird, in Ergänzung zum PfP-Truppenstatut, die Rechtsstellung von Angehörigen des österreichischen Bundesheeres bei vorübergehenden Aufenthalten in Deutschland bzw. von Angehörigen der deutschen Bundeswehr bei vorübergehenden Aufenthalten in Österreich geregelt.

Soweit im gegenständlichen Staatsvertrag nichts anderes geregelt ist, richten sich die Einreise, der Aufenthalt und die Ausreise von Mitgliedern der Streitkräfte des jeweiligen Entsendestaats einschließlich des zivilen Gefolges weiterhin nach den Bestimmungen des PfP-Truppenstatuts. Einzelheiten zu Art, Umfang und Dauer eines konkreten Aufenthaltes werden direkt zwischen den zuständigen Stellen festgelegt. Darüber hinaus können die Verteidigungsminister Vereinbarungen zur Durchführung des vorliegenden Staatsvertrags schließen.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und hat nicht politischen Charakter.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 3 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 2 B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Der Landesverteidigungsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 21. Juli 2009 in Verhandlung genommen.

Den Verhandlungen wurden mit beratender Stimme die Bundesräte Stefan Schennach und Mag. Walter Ebner beigezogen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Reinhard Winterauer.

An der Debatte beteiligten sich die Bundesräte Reinhard Winterauer, Stefan Schennach und Franz Perhab.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Reinhard Winterauer gewählt.

Der Landesverteidigungsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 21. Juli 2009 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2009 07 21

                            Reinhard Winterauer                                                       Harald Reisenberger

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender