8175 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Erstellt am 25.09.2009
Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,
die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)
Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 52/2009, wird wie folgt geändert:
1. Art. 126b Abs. 2 lautet:
„(21) Der
Rechnungshof überprüft weiters die Gebarung von Unternehmungen, an
denen der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des
Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern jedenfalls mit mindestens 50
vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund allein
oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Der
Rechnungshof überprüft weiters jene Unternehmungen, die der Bund
allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes
unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige
wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich
beherrscht. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf
Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen
gemäß diesem Absatz vorliegen.“
2. In Art. 127 Abs. 3 lautet der zweite Satz:
„Hinsichtlich der Prüfzuständigkeit bei einer tatsächlichen Beherrschung gilt Art. 126b Abs. 2 sinngemäß.“
3. In Art. 127a Abs. 3 lautet der zweite Satz:
„Hinsichtlich der Prüfzuständigkeit bei einer tatsächlichen Beherrschung gilt Art. 126b Abs. 2 sinngemäß.“