8191 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Familie und Jugend

über den Beschluss des Nationalrates vom 22. Oktober 2009 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz, das Väter-Karenzgesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Angestelltengesetz 1921, das Gutsangestelltengesetz 1923, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz geändert werden

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass das Kinderbetreuungsgeld (KBG) in Form von drei Pauschalvarianten (mit maximal rund 800 Euro pro Monat) bezogen werden kann. Für manche Eltern, die vor der Geburt des Kindes erwerbstätig sind, über relative hohe Einkünfte verfügen, sich zwar einige Zeit der Kinderbetreuung widmen wollen, aber dann bald wieder in den Beruf zurückkehren wollen, kann die Aufrechterhaltung des Lebensstandards während der Kleinkindphase schwierig sein. In diesen Fällen ist eine Wahlmöglichkeit, das Kinderbetreuungsgeld auch zu einem deutlich höheren monatlichen Auszahlungsbetrag, jedoch für einen kürzeren Bezugszeitraum, konsumieren zu können, von Vorteil.

Das Regierungsprogramm sieht daher die „Schaffung einer erwerbseinkommensabhängigen Komponente beim Kinderbetreuungsgeld, aufbauend auf den derzeitigen Bezugsvarianten“, vor. In Umsetzung dieses Regierungsprogrammes sollen nun erwerbstätige Eltern 80 % ihrer Einkünfte maximal bis zur Vollendung des 14. Lebensmonates des Kindes erhalten können. Zwei Monate davon sind dem zweiten Elternteil vorbehalten. Für die Berechnung werden das Wochengeld (Frauen) bzw. der letzte Arbeitsverdienst vor (fiktivem) Mutterschutzbeginn (für Eltern ohne Anspruch auf Wochengeld, also Beamtinnen und Väter) bzw. die Einkünfte des letzten Kalenderjahres herangezogen (etwa selbständige Väter), in allen Fällen erfolgt zusätzlich eine Berechnung anhand der Jahreseinkünfte im letzten Jahr vor der Geburt des Kindes, in welchem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde. Während des Bezuges des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes ist ein Zuverdienst nur in sehr geringem Ausmaß erlaubt (daher deutlich reduzierte Zuverdienstgrenze), dies aufgrund der Einkommensersatzfunktion der Leistung.

Die bisherigen Pauschalmodelle bleiben bestehen und werden um eine weitere Pauschalvariante (12 plus 2) ergänzt, um einerseits einen Mindestbetrag im Verhältnis zur einkommensabhängigen Variante zu gewährleisten, aber andererseits auch ebenfalls erwerbsorientierten Eltern, die lediglich vor der Geburt dieses Kindes nicht oder in einem geringeren Ausmaß erwerbstätig waren, ein monatlich höheres Kinderbetreuungsgeld zur Auswahl zu überlassen.

Die Zuverdienstgrenze beim Kinderbetreuungsgeld in den Pauschalvarianten bleibt bestehen, wird aber um eine individuelle Zuverdienstgrenze in Höhe von 60 % der maßgeblichen Einkünfte im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes (ohne KBG-Bezug) ergänzt, um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf weiter zu verbessern und insbesondere auch besser verdienenden Eltern den Bezug von Kinderbetreuungsgeld bei gleichzeitiger Erwerbstätigkeit in einem höheren Ausmaß zu ermöglichen.

Die drei Nebeneinkunftsarten zählen nicht mehr als Zuverdienst, damit erfolgt eine Änderung, die auf die realen Verhältnisse von durchschnittlichen Eltern kleiner Kinder Rücksicht nimmt, die Berechnung des Zuverdienstes etwas erleichtert und die Vollzugsbehörden entlastet.

Zur Erleichterung der Inanspruchnahme (v.a. für Väter) aber auch als Anpassung an die beiden neuen Varianten soll in Hinkunft die Mindestbezugsdauer pro Block generell zwei statt drei Monate betragen (ein zweimaliger Wechsel ist zulässig, wonach max. drei Blöcke entstehen können). Entsprechend werden auch die arbeitsrechtlichen Regelungen angepasst und soll auch die Karenz nach dem MSchG bzw. VKG etc für zwei Monate möglich sein.

Weiters werden auch die Meldefristen im MSchG/VKG - soweit erforderlich - an die neue Rechtslage angepasst.

Der Ausschuss für Familie und Jugend hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 3. November 2009 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin MMag. Barbara Eibinger.

An der Debatte beteiligten sich die Bundesrätin Martina Diesner-Wais sowie mit beratender Stimme die Bundesräte Monika Mühlwerth, Efgani Dönmez und Peter Mitterer.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin MMag. Barbara Eibinger gewählt.

Der Ausschuss für Familie und Jugend stellt nach Beratung der Vorlage am 3. November 2009 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2009 11 03

                         MMag. Barbara Eibinger                                                     Mag. Bettina Rausch

                                 Berichterstatterin                                                                       Vorsitzende