8202 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über den Beschluss des Nationalrates vom 21. Oktober 2009 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Sprengmittelgesetz 2010 erlassen und die Gewerbeordnung 1994 geändert wird

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass das derzeit geltende Schieß- und Sprengmittelgesetz aus dem Jahr 1935 stammt und auf Grund des 1. Bundesrechtsbereinigungsgesetzes dieses mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft tritt.

Ziel des neuen, ab 1. Jänner 2010 geltenden Sprengmittelgesetzes 2010 ist daher die Schaffung zeitgemäßer neuer schieß- und sprengmittelrechtlicher Regelungen.

Der vorliegende Beschluss weist insbesondere folgende Hauptgesichtspunkte auf:

Im Sprengmittelgesetz 2010 werden die Herstellung, die Verarbeitung, der Handel, der Erwerb, der Besitz, die Überlassung, die Ein- und Durchfuhr und das Lagern von Schieß- und Sprengmitteln geregelt.

Sprengmittel sind Sprengstoffe und Zündmittel (z.B. Sprengkapseln). Gebräuchliche Schießmittel sind Schwarz- und Nitrozellulosepulver.

Um Schieß- und Sprengmittel herstellen zu dürfen, muss zunächst eine allgemeine Bewilligung, die „allgemeine Herstellerbefugnis“ erteilt werden. Diese bekommt, wer verlässlich ist, seinen Wohnsitz im Inland hat, ein Chemiestudium und eine zweijährige Berufspraxis absolviert hat. Nicht verlässlich ist etwa, wer suchtkrank ist oder eine Straftat unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangen hat.

Für die Erzeugung eines bestimmten Schieß- und Sprengmittels ist darüber hinaus auch eine „Erzeugungsgenehmigung“ einzuholen, welche sicherstellt, dass nur ein Schieß- und Sprengmittel hergestellt wird, das bei der Handhabung die Ansprüche an die Sicherheit erfüllt.

Der Besitz und Erwerb werden durch die Ausstellung eines Schieß- oder Sprengmittelscheins bewilligt. Die hierfür notwendigen Voraussetzungen sind die Verlässlichkeit, Ausbildung zum Sprengbefugten (nicht beim Schießmittelschein), sachlich berechtigtes Interesse an Sprengarbeiten (z.B. Betrieb eines Sprengunternehmens oder Lawinensprengung) oder an der Verwendung von Schießmitteln sowie eine sichere Lagerung.

Für besonders schwere Verstöße gegen dieses Bundesgesetz, wie die Herstellung von, der Handel mit, der Besitz und die Überlassung von Sprengmitteln ohne die dafür jeweils vorgesehenen Bewilligungen sind gerichtliche Strafen vorgesehen.

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 23. November 2009 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Kurt Strohmayer-Dangl.

An der Debatte beteiligte sich Bundesrat Johann Ertl.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Kurt Strohmayer-Dangl gewählt.

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 23. November 2009 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2009 11 23

                          Kurt Strohmayer-Dangl                                                  Dr. Franz Eduard Kühnel

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender