8275 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Geschäftsordnungsausschusses

über den Antrag der Bundesräte Gottfried Kneifel, Albrecht Konecny, Kolleginnen und Kollegen betreffend Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates

Die Bundesräte Gottfried Kneifel, Albrecht Konecny, Kolleginnen und Kollegen haben am 16. Dezember 2009 den gegenständlichen Antrag eingebracht und wie folgt begründet:

„Im Bundesrat ist das Bedürfnis entstanden, im Plenum über aktuelle Themen – losgelöst von Verhandlungsgegenständen - diskutieren zu können.

Weiters hat sich seit der letzten Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates in der Praxis einiger Änderungsbedarf ergeben, um die Handhabung des Verfahrens zu erleichtern und um inzwischen novellierte Bestimmungen der Bundesverfassung in der Geschäftsordnung abzubilden.

 Zu § 7 Abs. 8:

Für den Bundesrat wird derzeit schon ein Arbeitsplan erstellt, das soll auch in der GO zum Ausdruck kommen.

Zu § 15 Abs. 1:

Anpassung an Art. 30 Abs. 3 B-VG idF BGBl. I 148/1999.

Zu § 16 Abs. 1:

Durch die Streichung in lit. b soll ermöglicht werden, dass EU-Vorhaben auch ohne Stellungnahme des EU-Ausschusses direkt im Plenum behandelt werden können (z.B. das Arbeitsprogramm der EU-Kommission). Weiters erfolgt eine Anpassung der Liste der Verhandlungsgegenstände an §§ 29a, 37a und § 38 Abs. 3.

Zu § 18 Abs. 2:

Durch die Streichung des Wortes „schriftlich“ soll unter anderem die elektronische Verteilung ermöglicht werden. Das Absehen von der Verteilung soll zukünftig eine reine „Kann-Bestimmung“ sein.

Zu § 20 Abs. 5:

Anpassung an Art. 42 Abs. 5 B-VG idF BGBl I 1/2008.

Zu § 29 Abs. 4:

Dieses Recht wurde durch BGBl I 1/2008 (Art. 52 Abs. 1a) neu in das B-VG aufgenommen und soll in der GO abgebildet werden.

Zu § 29 Abs. 5:

Anpassung an die Neuregelung der Vertretung von Bundeskanzler und Vizekanzler in Art. 78 Abs. 2
B-VG idF BGBl I 5/2007. Die Vertretung eines Mitgliedes der Bundesregierung durch einen Staatssekretär, der nicht beigegeben ist, ist ausschließlich gemäß Art. 78 Abs. 2 B-VG möglich.

Zu § 30 Abs. 3:

Es handelt sich um ein bloßes Teilnahmerecht von Abg. zum NR an BR-Ausschusssitzungen analog zu § 37 Abs. 4 GOGNR, es besteht im Rahmen dieser Bestimmung kein Rederecht.

Zu § 37 Abs. 3:

Siehe Anmerkung zu § 29 Abs. 4.

Zu § 42 Abs. 1:

Es soll eine Abfolge von Fragestunden und Aktuellen Stunden geben, wobei der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz über die Art der Einleitung einer Sitzung bestimmt. Bei den Aktuellen Stunden wird einerseits längerfristig (vorletzte Präsidialkonferenz) festgelegt, welches Regierungsmitglied zur Verfügung stehen soll, das konkrete Thema wird andererseits erst in der Präsidialkonferenz unmittelbar vor der entsprechenden Sitzung fixiert.

Zu § 42 Abs. 3 und 4:

Es sollte eine zeitliche Begrenzung geben sowie die Möglichkeit einer Einzelredezeitbeschränkung.

Zu § 43 Abs. 4:

Die Verlesung der Begründung von Einsprüchen oder von längeren Anträgen soll unterbleiben können (wegen der Verweisung auf § 43 in § 32 Abs. 2 lit. e gilt das auch für Ausschüsse). Alle Anträge liegen dem Amtlichen Protokoll gemäß § 64 Abs. 2 samt Begründung bei.

Zu § 47 Abs. 7:

Das Schlusswort des Berichterstatters wird so gut wie nie in Anspruch genommen, soll daher entfallen.

Zu § 47 Abs. 8:

Vor allem für umfangreiche Debatten soll die Festlegung einer abweichenden Redeordnung durch den Präsidenten nach Beratung in der Präsidialkonferenz möglich sein.

Zu § 52 Abs. 2:

Mitglieder der Volksanwaltschaft sollen Anspruch auf Wortmeldungen von der Regierungsbank aus haben, analog zu Landeshauptmännern und Mitgliedern der Bundesregierung.

Zu § 53 Abs. 3:

Die Einschränkung des Stimmrechts des Präsidenten bei Stimmengleichheit soll entfallen.

Zu § 55 Abs. 6:

Ermöglichung der Durchführung von namentlichen Abstimmungen mit Stimmzetteln zur Erleichterung des Verfahrens in heiklen Fragen.

Zu § 58 Abs. 3:

Berücksichtigung der Neuregelung des Art. 50 B-VG idF BGBl I 2/2008. Durch die B-VG Novelle 2008 (BGBl I 2/2008) wurde weiters dem Bundesrat ein Zustimmungsrecht zu allen Beschlüssen des Europäischen Rates über eine gemeinsame Verteidigung gemäß Art. 23f Abs. 1 B-VG eingeräumt, das in der GO abgebildet werden soll.

Zu § 61 Abs. 2:

Siehe Anmerkung zu § 29 Abs. 5.

Zu § 62 Abs. 5:

Die Frist für die Einbringung der Hauptfragen für die Fragestunde soll verkürzt werden, um eine größere Aktualität der Fragen zu ermöglichen. Ausnahmen (Verlängerung der Frist) sollen zur Erleichterung des Sitzungsbetriebes in Einzelfällen ermöglicht werden.

Zu § 63 Abs. 42:

Siehe Anmerkung zu § 29 Abs. 4.

Zu § 64 Abs. 2:

Eine (teilweise) Verlesung des Amtlichen Protokolls soll ermöglicht werden (analog zu § 51 Abs 6 GOGNR). Nach derzeitiger Rechtslage ist das Amtliche Protokoll an dem der Sitzung folgenden Arbeitstag von 8 – 16 Uhr zur Einsicht (und eventuellen Beeinspruchung) aufzulegen, was besonders bei den Sitzungen vor Weihnachten das Verfahren bis zur Veröffentlichung der beschlossenen Gesetze im Bundesgesetzblatt erschwert, wenn das Inkrafttreten am 1.1. des Folgejahres notwendig ist, ebenso bei besonders dringenden Gesetzen.

Zu § 66 Abs. 3:

In bestimmten Fällen sollen Enqueten für Zuhörer unter Bevorzugung von Medienvertretern und nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten geöffnet werden können.“

Der Geschäftsordnungsausschuss hat diesen Antrag in seiner Sitzung am 16. Dezember 2009 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Mag. Gerald Klug.

An der Debatte beteiligten sich die Bundesräte Gottfried Kneifel und Albrecht Konecny.

Bei der Abstimmung wurde der Antrag in der Fassung eines Abänderungsantrages der Bundesräte Albrecht Konecny und Gottfried Kneifel mit Stimmenmehrheit angenommen.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Mag. Gerald Klug gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Geschäftsordnungsausschuss somit den Antrag:

 

Der diesem Ausschussbericht angeschlossenen Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates wird die verfassungsmäßige Zustimmung erteilt.

 

 

Wien, 2009 12 16

                               Mag. Gerald Klug                                                             Elisabeth Grimling

                                   Berichterstatter                                                                    Stv. Vorsitzende