BESCHLUSS DES BUNDESRATES

Artikel I

Die Geschäftsordnung des Bundesrates vom 30. Juni 1988, BGBl. Nr. 361/1988, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 192/1999, wird wie folgt geändert:

 

1. § 7 Abs. 8 wird umbenannt in Abs. 9 und folgender neuer Abs. 8 wird eingefügt:

„(8) Zu den Aufgaben des Präsidenten zählt ferner die Erstellung eines Arbeitsplanes für die Sitzungen des Bundesrates, der nach Beratung in der Präsidialkonferenz möglichst für 12 Monate im voraus erstellt wird.“

1a. § 13a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Auch alle von Organen der Europäischen Union den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union direkt zugeleiteten Dokumente zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sind Gegenstand der Verhandlung im EU-Ausschuss.“

2. § 15 Abs. 1 lautet:

§ 15. (1) Zur Unterstützung der parlamentarischen Aufgaben und zur Besorgung der Verwaltungsangelegenheiten im Bereich der Organe der Gesetzgebung des Bundes ist die Parlamentsdirektion berufen, die dem Präsidenten des Nationalrates untersteht.“

3. § 16 Abs. 1 lautet:

§ 16. (1) Gegenstände der Verhandlungen des Bundesrates sind:

                a) Gesetzesbeschlüsse (Beschlüsse) des Nationalrates;

               b) Vorhaben gemäß Art. 23e und 23f B-VG, über die die zuständigen Mitglieder der
Bundesregierung den Bundesrat zu unterrichten haben;

                c) Selbständige Anträge von Bundesräten;

               d) Vorlagen der Bundesregierung oder ihrer Mitglieder;

                e) Berichte von parlamentarischen Delegationen;

                f) Berichte der Volksanwaltschaft;

               g) Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des
Bundesrates;

               h) Selbständige Anträge von Ausschüssen;

                 i) Erklärungen der Bundesregierung oder ihrer Mitglieder;

                 j) Erklärungen der Landeshauptmänner;

                k) Wahlen (Wahlvorschläge);

                 l) Anfragen (Anfragebeantwortungen);

               m) Eingaben (Petitionen).“

4. In § 16 Abs. 2 wird die Zitierung „Abs. 1 lit. h bis j“ durch die Zitierung „Abs. 1 lit. i bis l“ und die Zitierung „§§ 37 Abs. 5, 57 Abs. 2, 59 Abs. 7, 60 Abs. 1 und 2 und 61 Abs. 1 und 3“ durch die Zitierung „§§ 37 Abs. 5, 38 Abs. 4, 57 Abs. 2, 59 Abs. 7, 60 Abs. 1 und 2 und 61 Abs. 1 und 3“ ersetzt.

5. In § 16 Abs. 3 wird die Zitierung „Abs. 1 lit. a bis f“ durch die Zitierung „Abs. 1 lit. a bis g“ ersetzt.

6. In § 18 Abs. 1 wird die Zitierung „§ 16 Abs. 1 lit. a bis g und j“ durch die Zitierung „§ 16 Abs. 1 lit. a bis h und l“ ersetzt.

7. § 18 Abs. 2 lautet:

„(2) Von einer Vervielfältigung und Verteilung kann abgesehen werden, wenn der Inhalt dieser Geschäftsstücke den Bundesräten in anderer geeigneter Weise zur Kenntnis gebracht wird. Der Präsident kann nach Rücksprache mit den Vizepräsidenten anordnen, dass eine Vervielfältigung und Verteilung zu unterbleiben hat. In diesem Fall ist jedoch die gesamte Vorlage in der Parlamentsdirektion zur Einsichtnahme aufzulegen.“

8. In § 19 Abs. 1 wird die Zitierung „§ 16 Abs. 1 lit. a und c bis f“ durch die Zitierung „§ 16 Abs. 1 lit. a und c bis g“ ersetzt.

9. In § 20 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „oder in Staatsverträgen“.

10. § 20 Abs. 5 lautet:

„(5) Insoweit Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates die Geschäftsordnung des Nationalrates, die Auflösung des Nationalrates, ein Bundesgesetz, mit dem nähere Bestimmungen über die Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes, des Bundesfinanzgesetzes und über die sonstige Haushaltsführung des Bundes getroffen werden, ein Bundesfinanzrahmengesetz, ein Bundesfinanzgesetz, eine vorläufige Vorsorge im Sinne von Art. 51a Abs. 4 oder eine Verfügung über Bundesvermögen, die Übernahme oder Umwandlung einer Haftung des Bundes, das Eingehen oder die Umwandlung einer Finanzschuld des Bundes oder die Genehmigung eines Bundesrechnungsabschlusses betreffen, steht dem Bundesrat keine Mitwirkung zu.“

11. § 28 Abs. 4 lautet:

„(4) Sind der Vorsitzende und die Vorsitzenden-Stellvertreter verhindert, an einer Ausschusssitzung teilzunehmen, ist das an Lebensjahren älteste anwesende Ausschussmitglied, das einer Fraktion angehört, der auch der Vorsitzende oder ein Vorsitzender-Stellvertreter angehören, zur Vorsitzführung berufen.“

12. In § 29 Abs. 2 wird die Zitierung „§ 30 Abs. 4“ durch die Zitierung „§ 30 Abs. 5“ ersetzt.

13. In § 29 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 eingefügt:

„(4) Die Ausschüsse können durch Beschluss weiters die Anwesenheit des Leiters eines gemäß Art. 20 Abs. 2 B-VG weisungsfreien Organs in den Sitzungen der Ausschüsse verlangen und diesen zu allen Gegenständen der Geschäftsführung befragen.“

14. In § 29 wird der bisherige Abs. 4 umbenannt in Abs. 5 und lautet:

„(5) Die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre müssen zum Gegenstand der Verhandlung im Rahmen der Debatte auf ihr Verlangen jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, gehört werden. Den Staatssekretären kommt dieses Recht in Abwesenheit jenes Mitgliedes der Bundesregierung zu, dem sie beigegeben sind oder dessen Angelegenheiten sie gemäß Art. 78 Abs. 2 B-VG wahrnehmen, sowie bei dessen Anwesenheit im Einvernehmen mit diesem.“

15. In § 30 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) Die Abgeordneten zum Nationalrat sind berechtigt, bei den Verhandlungen der Ausschüsse als Zuhörer anwesend zu sein.“

16. In § 30 erhalten die bisherigen Absätze 3 und 4 die Bezeichnungen 4 und 5.

17. In § 32 Abs. 2 lit. i wird die Zitierung „§ 55 Abs. 1 bis 5 sowie 7 und 8“ durch die Zitierung „§ 55 Abs. 1 bis 5 sowie 8 und 9“ ersetzt.

18. § 37 Abs. 3 lautet:

„(3) Den Mitgliedern der Bundesregierung und den Staatssekretären muss zum Gegenstand der Verhandlung im Rahmen der Debatte auf ihr Verlangen jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, das Wort erteilt werden. Den Staatssekretären kommt dieses Recht in Abwesenheit jenes Mitgliedes der Bundesregierung zu, dem sie beigegeben sind oder dessen Angelegenheiten sie gemäß Art.  78 Abs. 2 B-VG wahrnehmen, sowie bei dessen Anwesenheit im Einvernehmen mit diesem. Darüber hinaus können die Mitglieder der Bundesregierung sowie die Staatssekretäre nach Maßgabe der §§ 47 Abs. 7 und 50 Abs. 5 auch nach Schluss der Debatte oder nach Annahme eines Antrages auf Schluss der Debatte das Wort verlangen. In diesen Fällen gilt die Debatte aufs Neue als eröffnet.“

19. In § 37a wird in Abs. 2 folgender Satz angefügt:

„Darüber hinaus können sie nach Maßgabe der §§ 47 Abs. 7 und 50 Abs. 5 auch nach Schluss der Debatte oder nach Annahme eines Antrages auf Schluss der Debatte das Wort verlangen. In diesen Fällen gilt die Debatte aufs Neue als eröffnet.“

20. § 42 samt Überschrift lautet:

„Fragestunde und Aktuelle Stunde

§ 42. (1) Jede Sitzung des Bundesrates beginnt entweder mit einer Fragestunde oder mit einer Aktuellen Stunde. Abfolge und Ausnahmen bestimmt der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz.

(2) Die Aktuelle Stunde dient einer Aussprache über Themen von allgemeinem aktuellem Interesse mit dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung, dem ihm beigegebenen Staatssekretär oder jenem Staatssekretär, der seine Angelegenheiten gemäß Art. 78 Abs 2 B-VG wahrnimmt. Sie kann weiters einer Aussprache über Themen von allgemeinem aktuellem Interesse aus dem Bereich der Zuständigkeit der Europäischen Union gewidmet sein.

(3) Die Fragestunde und die Aktuelle Stunde dürfen in der Regel jeweils 60 Minuten nicht übersteigen. Der Präsident kann im Einvernehmen mit den Vizepräsidenten die Dauer bis zu jeweils 120 Minuten erstrecken.

(4) Der Präsident legt nach Beratung in der Präsidialkonferenz die Abfolge der Wortmeldungen sowie Redezeit der Mitglieder des Bundesrates fest.“

21. § 43 Abs. 4 lautet:

„Anträge gemäß Abs. 1 sind in der Regel von einem Redner zu verlesen. Ausnahmsweise kann der Präsident die Verlesung durch einen Schriftführer anordnen. Bei der Einbringung von umfangreichen Anträgen gemäß Abs. 1 kann der Präsident zur Straffung der Verhandlungen die Vervielfältigung und Verteilung an die Mitglieder des Bundesrates verfügen, sofern einer der unterfertigten Bundesräte in seinen Ausführungen die Kernpunkte des Antrages mündlich erläutert hat. Diese Anträge sind dem Stenographischen Protokoll beizudrucken.“

22. § 47 Abs. 7 lautet:

„(7) Der Präsident hat den Schluss der Debatte festzustellen. Diese Feststellung darf nur getroffen werden, wenn sich auf die Frage, ob das Wort gewünscht wird, niemand meldet. Allfällige Wortmeldungen sind in diesem Falle auch vom Sitzplatz aus zulässig. Nach festgestelltem Schluss der Debatte sind Wortmeldungen zum Verhandlungsgegenstand unzulässig. Verlangt danach ein Mitglied der Bundesregierung oder gemäß § 37 Abs. 3 ein Staatssekretär, ein Landeshauptmann oder ein Mitglied der Volksanwaltschaft das Wort, gilt die Debatte über den Verhandlungsgegenstand aufs Neue als eröffnet.“

23. Dem § 47 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Der Präsident kann nach Beratung in der Präsidialkonferenz eine abweichende Redeordnung festlegen. Diese Redeordnung ist im Amtlichen Protokoll zu vermerken.“

24. § 50 Abs. 5 lautet:

„(5) Verlangt nach Annahme eines Antrages auf Schluss der Debatte ein Mitglied der Bundesregierung oder gemäß § 37 Abs. 3 ein Staatssekretär, ein Landeshauptmann oder ein Mitglied der Volksanwaltschaft das Wort, so gilt die Debatte über den Verhandlungsgegenstand aufs Neue als eröffnet.“

25. § 52 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Landeshauptmänner und die Mitglieder der Volksanwaltschaft haben, wenn ihnen in dieser Eigenschaft das Wort erteilt wird, von der Regierungsbank aus zu sprechen.“

26. § 53 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Präsident nimmt an Abstimmungen in der Regel nicht teil. Er kann jedoch, bevor er das Ergebnis einer Abstimmung bekannt gibt, durch mündliche Erklärung sein Stimmrecht ausüben. Die Teilnahme an einer geheimen Abstimmung oder an einer Wahl ist dem Präsidenten freigestellt.“

27. In § 55 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 eingefügt:

„(6) Der Präsident kann nach Rücksprache mit den Vizepräsidenten die Durchführung der namentlichen Abstimmung mittels Abgabe von Stimmzetteln anordnen. Die Stimmzettel haben den Aufdruck „Ja“ oder „Nein“, weisen den Namen des Mitglieds des Bundesrats auf und sind, je nachdem sie auf „Ja“ oder „Nein“ lauten, in zwei verschiedenen Farben herzustellen. Die Stimmzettel sind von jedem Bundesrat in eine gemeinsame Urne zu werfen; hierbei sind die Abstimmenden zu zählen. Wer beim Aufruf seines Namens nicht anwesend ist, darf nachträglich keinen Stimmzettel abgeben. Nach Beendigung der Stimmenabgabe haben die Schriftführer in Gegenwart des Präsidenten die Stimmzählung vorzunehmen. Stimmt die Anzahl der abgegebenen Stimmzettel mit der Anzahl der Bundesräte, die an der Abstimmung teilgenommen haben, nicht überein, ist die Abstimmung zu wiederholen, wenn die Differenz auf die Annahme oder die Ablehnung eines Antrages (Vorschlages) von Einfluss sein könnte. Die Namen der Bundesräte, die an der Abstimmung teilgenommen haben, sind in das Stenographische Protokoll mit der Angabe, ob sie mit „Ja“ oder „Nein“ gestimmt haben, aufzunehmen.“

28. In § 55 erhalten die bisherigen Absätze 6 bis 8 die Bezeichnungen 7 bis 9.

29. § 58 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Beschluss über die Zustimmung zu einem Beschluss des Nationalrates betreffend ein Bundesverfassungsgesetz oder in einfachen Bundesgesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen, durch die die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung und Vollziehung eingeschränkt wird, zu Staatsverträgen gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 2 B-VG sowie zu Beschlüssen des Europäischen Rates über eine gemeinsame Verteidigung (Art. 23f Abs. 1 B-VG) bedarf der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Bundesräte und einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.“

30. § 61 Abs. 2 lautet:

„(2) Das befragte Mitglied der Bundesregierung oder nach Maßgabe des § 37 Abs. 3 der Staatssekretär ist nach Begründung der Anfrage vor Eingang in die Debatte verpflichtet, entweder sofort mündlich zu antworten oder eine Stellungnahme zum Gegenstand abzugeben.“

31. § 62 Abs.5 lautet:

„(5) Anfragen sind spätestens 48 Stunden vor der Sitzung, in der sie aufgerufen werden sollen, in der Parlamentsdirektion einzubringen. Ist dieser Tag kein Arbeitstag, gilt als letzter Einbringungstag der vorhergehende Arbeitstag. Die Anfragen sind unverzüglich an den Befragten weiterzuleiten. Ausnahmen legt der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz fest.“

32. § 63 Abs. 4 lautet:

„(4) Das befragte Mitglied der Bundesregierung oder nach Maßgabe des § 37 Abs. 3 der Staatssekretär ist verpflichtet, die Anfrage, sobald sie zur Beantwortung aufgerufen wird, mündlich zu beantworten. Die Beantwortung hat so kurz und konkret zu erfolgen, wie es die Anfrage zulässt. Ist dem Befragten die Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen.“

33. In § 64 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) Ausnahmsweise gilt ein Teil des Amtlichen Protokolls mit Schluss der Sitzung als genehmigt, wenn der Präsident aufgrund eines schriftlichen Verlangens von 5 Bundesräten die vorgesehene Fassung des Amtlichen Protokolls zu einzelnen Gegenständen nach deren Erledigung verlesen und über etwaige – sofort zu erhebende – Einwendungen gegen die Fassung oder den Inhalt dieses Teils des Amtlichen Protokolls entschieden hat. Eine Debatte findet nicht statt.“

34. In § 64 erhalten die bisherigen Absätze 2 bis 7 die Bezeichnungen 3 bis 8.

35. § 66 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Enqueten sind für Medienvertreter zugänglich, sofern der Bundesrat anlässlich der Beschlussfassung über die Abhaltung der Enqueten nicht anderes beschließt. Wenn der Bundesrat es beschließt, wird der Öffentlichkeit nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten, unter Bevorzugung von Medienvertretern, Zutritt gewährt.“

Artikel II

 

Diese Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.