8294 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verkehr, Innovation und Technologie

über den Beschluss des Nationalrates vom 24. März 2010 betreffend Änderung des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)

Das Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) vom 1. Juli 1970 wurde vier Mal abgeändert. Mit diesen Änderungen soll die Entwicklung des technischen Fortschrittes sowie der Zusammenhang mit den europarechtlichen Vorschriften berücksichtigt werden. Die „Änderung 2“ ist am 24. April 1992 in Kraft getreten und wurde von Österreich bereits 1993 angenommen. Die folgenden drei Änderungen wurden von Österreich bisher noch nicht angenommen.

Die „Änderung 3“ (Art. 10 und 13, sowie Anhang) ist am 28. Februar 1995 in Kraft getreten und betrifft technische Vorgaben in Zusammenhang mit der Angleichung an die VO (EWG) Nr. 3821/85.

Die „Änderung 4“ (Art. 12) ist am 27. Februar 2004 in Kraft getreten und betrifft Bestimmungen hinsichtlich der Straßenkontrollen, insbesondere die Mindestzahl der durchzuführenden Kontrollen, den Gegenstand der Straßenkontrollen und die Funktion des Kontrollgerätes.

Die „Änderung betreffend digitale Tachographen“ (Art. 10, 13, 21, 22, 22 bis, sowie Anhang samt Anlagen) ist am 16. Juni 2006 in Kraft getreten und betrifft Bestimmungen hinsichtlich der Einführung des digitalen Kontrollgerätes. Der Grund für diese Änderungen war die Angleichung des AETR an die einschlägigen EU-Verordnungen, damit der internationale Verkehr in allen Ländern der UNECE nach denselben Bestimmungen erfolgen kann.

Bei dieser Änderung handelt es sich um eine Zwischenanpassung, da die Verhandlungen über die Angleichung des AETR noch nicht endgültig abgeschlossen sind. Als Zielvorgabe für die endgültige Anpassung ist derzeit 2010 vorgesehen.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 2 B‑VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 3 B‑VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Der Ausschuss für Verkehr, Innovation und Technologie hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 6. April 2010 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Erwin Preiner.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Erwin Preiner gewählt.


Der Ausschuss für Verkehr, Innovation und Technologie stellt nach Beratung der Vorlage am 6. April 2010 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2010 04 06

                                  Erwin Preiner                                                                       Karl Boden

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender