BESCHLUSS DES BUNDESRATES

 

Die Geschäftsordnung des Bundesrates vom 30. Juni 1988, BGBl. Nr. 361/1988, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 13c GO-BR lautet:

„In Angelegenheiten des Subsidiaritätsprüfungsverfahrens gemäß dem Vertrag von Lissabon ermächtigt der Bundesrat den EU-Ausschuss, in seinem Namen begründete Stellungnahmen zu beschließen, die der Präsident gemäß § 7 Abs. 3 der Europäischen Kommission übermittelt.

2. In § 72 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 13c tritt zu dem Zeitpunkt außer Kraft, zu dem verfassungsrechtliche Bestimmungen über die Durchführung des Vertrages von Lissabon in Kraft getreten sind.“