8322 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

über den Beschluss des Nationalrates vom 20. Mai 2010 betreffend 2. Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und Australien im Bereich der sozialen Sicherheit

Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates betrifft das 2. Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und Australien im Bereich der sozialen Sicherheit.

Das Abkommen sieht im Wesentlichen vor:

-       Ausdehnung der Gleichbehandlungsregelung auf Flüchtlinge und Staatenlose.

-       Aufnahme von Regelungen betreffend die anzuwendenden Rechtsvorschriften, die erstmalig im Verhältnis zu Australien die Lücke in diesem Bereich schließen. Damit wird auch im Verhältnis zu Australien festgelegt, welcher Staat für die Durchführung der Versicherung in grenzüberschreitenden Erwerbskarrieren zuständig ist. In Australien wirken sich Regelungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften aber nur auf das Zusatzpensionssystem (Superannuation Guarantee System) aus, da nur in diesem System Beiträge anfallen. Im Basis-Pensionssystem hingegen, das alle Einwohner/innen schützt, erfolgt die Finanzierung über die Steuer. Daher musste gleichzeitig auch das Superannuation Guarantee System in den sachlichen Geltungsbereich des Abkommens einbezogen werden. Diese Regelungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften werden grenzüberschreitend tätigen Unternehmen und Personen helfen, doppelte Beitragszahlungen zu vermeiden. Gerade im Hinblick auf das bereits bisher in das Abkommen einbezogene australische Basis-Pensionssystem ist das von besonderer Bedeutung, weil jede durch zusätzliche österreichische Zeiten erhöhte österreichische Pension automatisch zu einer Reduktion der australischen Leistung führt.

-       Aufnahme eines Datenschutzartikels, der der Weiterentwicklung auf dem Gebiet des Schutzes personenbezogener Daten Rechnung trägt.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 2 B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 3 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 1. Juni 2010 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Werner Stadler.

An der Debatte beteiligten sich die Bundesräte Franz Wenger, Monika Mühlwerth und Mag. Gerald Klug.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Werner Stadler gewählt.

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage am 1. Juni 2010 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2010 06 01

                                 Werner Stadler                                                                Mag. Gerald Klug

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender