8324 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

über den Beschluss des Nationalrates vom 20. Mai 2010 betreffend Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über soziale Sicherheit

Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates betrifft ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über soziale Sicherheit, welches sich in materiellrechtlicher Hinsicht grundsätzlich am geltenden Abkommen zwischen der Republik Österreich und der UNIDO betreffend die soziale Sicherheit der Angestellten der UNIDO vom 15. Dezember 1970, BGBl. Nr. 424/1971 orientiert. Der seither eingetretenen innerstaatlichen und zwischenstaatlichen Rechtsentwicklung wurde Rechnung getragen. Durch das vorliegende Abkommen wird jenes vom 15. Dezember 1970 außer Kraft gesetzt.

Das Abkommen sieht im Wesentlichen Folgendes vor:

-       Bestimmungen über den Umfang der Versicherung, wobei entsprechend den mit anderen internationalen Organisationen in Wien bestehenden Regelungen, insbesondere dem Abkommen mit der IAEO, allen Angestellten der UNIDO ein Wahlrecht hinsichtlich der einzelnen Versicherungszweige eingeräumt wird.

-       Bestimmungen im Zusammenhang mit der Aufnahme in den Pensionsfonds der Vereinten Nationen und dem Ausscheiden aus diesem, wobei grundsätzlich wie bisher die Möglichkeit einer Erstattung der Beiträge aus der österreichischen Pensionsversicherung bzw. der Leistung eines - nach dem neuen Abkommen allerdings wesentlich höheren - Überweisungsbetrages zum Nachkauf entsprechender österreichischer Versicherungszeiten vorgesehen ist.

-       Übergangs- und Schlussbestimmungen, wobei insbesondere die Wahrung der Rechte jener Angestellten der UNIDO gewährleistet wird, die am 1. Juli 1996 oder bei Inkrafttreten dieses Abkommens dem Pensionsfonds der Vereinten Nationen angehört haben und vor dem in Betracht kommenden Zeitpunkt mindestens 12 Versicherungsmonate in der österreichischen Pensionsversicherung erworben haben.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 2 B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 3 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 1. Juni 2010 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Werner Stadler.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde ebenfalls Bundesrat Werner Stadler gewählt.

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage am 1. Juni 2010 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2010 06 01

                                 Werner Stadler                                                                Mag. Gerald Klug

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender