8358 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

über den Beschluss des Nationalrates vom 7. Juli 2010 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Behinderteneinstellungsgesetz, das Bundesbehindertengesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden

Nach der geltenden Rechtslage erfolgt die Einschätzung des Grades der Behinderung sowohl im Bereich des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) als auch des Bundesbehindertengesetzes (BBG) durch ärztliche Sachverständige unter Zugrundelegung der gemäß §§ 7 und 9 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 erlassenen Richtsatzverordnung, BGBl. Nr. 150/1965.

Gemäß § 14 Abs. 3 BEinstG ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates gemäß § 8 BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen.

Mit dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates wird daher festgelegt, dass bei Anträgen auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten bzw. auf Ausstellung von Behindertenpässen gemäß § 40ff des Bundesbehindertengesetzes, die ab dem 1. September 2010 beim Bundessozialamt eingebracht werden, die Einschätzung des Grades der Behinderung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der neuen Einschätzungsverordnung erfolgt. Um einen reibungslosen Übergang zur neuen Rechtslage zu gewährleisten, kommt die Einschätzungsverordnung im Falle eines Antrags auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung in Fällen, in welchen bereits ein Grad der Behinderung rechtskräftig nach dem Behinderteneinstellungs- oder dem Bundesbehindertengesetz festgestellt wurde, innerhalb der ersten 3 Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (bis 31. August 2013) nicht zur Anwendung. In diesem Zusammenhang ist ein ausgestellter Behindertenpass einem mittels Bescheid rechtskräftig festgestellten Grad der Behinderung gleichzuhalten.

Gleiches gilt bei Nachuntersuchungen, sofern keine objektivierte Änderung des Gesundheits­zustandes eingetreten ist. Ein Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wäre innerhalb dieses Zeitraumes zurückzuweisen. Darüber hinaus werden Regelungen hinsichtlich jener Verfahren getroffen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Einschätzungsverordnung noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind.

Um den Eingriff in bestehende Rechte zu verhindern, sieht der gegenständlichen Beschluss des Nationalrates entsprechende Wahrungsbestimmungen vor. Ein rechtskräftig festgestellter Grad der Behinderung unterliegt demnach wegen des Inkrafttretens der Einschätzungsverordnung keiner Veränderung.

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 20. Juli 2010 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Monika Kemperle.

An der Debatte beteiligten sich die Bundesräte Edgar Mayer, Elmar Podgorschek und Mag. Muna Duzdar.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Monika Kemperle gewählt.


Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage am 20. Juli 2010 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2010 07 20

                               Monika Kemperle                                                              Mag. Gerald Klug

                                 Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender