8372 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten

über den Beschluss des Nationalrates vom 8. Juli 2010 betreffend Übereinkommen des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass sich im Zuge einer Staatennachfolge stets auch die Frage der künftigen staatsbürgerschaftsrechtlichen Zuordnung der auf dem von Staatennachfolge betroffenen Gebiet lebenden Menschen stellt. Die Vermeidung von Fällen der Staatenlosigkeit ist daher das Ziel des gegenständlichen Beschlusses, wobei die Erreichung dieses Zieles in die Kompetenz von Vorgänger- und Nachfolgerstaat fällt. Subsidiär anwendbare klare Regelungen gleichen allfällige Schwächen in bilateralen Vereinbarungen aus. Die Vollziehung des Staatsbürgerschaftsrechtes fällt gemäß Art. 11 Abs. 1 Ziffer 1 B-VG in die Kompetenz der Bundesländer.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 2 B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 3 B-VG beschlossen, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 20. Juli 2010 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Mag. Bettina Rausch.

An der Debatte beteiligten sich die Bundesräte Albrecht Konecny und Dr. Franz Eduard Kühnel.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Mag. Bettina Rausch gewählt.

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 20. Juli 2010 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1.      gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.      gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates, gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 3 B-VG den gegenständlichen Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2010 07 20

                            Mag. Bettina Rausch                                                     MMag. Barbara Eibinger

                                 Berichterstatterin                                                                       Vorsitzende