8379 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Justizausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 9. Juli 2010 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Strafvollzugsgesetz, die Strafprozessordnung, das Bewährungshilfegesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972 und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass trotz der haftentlastenden Auswirkungen des Strafrechtsänderungsgesetzes 2008 die Justizanstalten in Österreich noch immer durch den hohen Häftlingsstand belastet sind. So wurden zum Stichtag 1.1.2010 8.365, zum Stichtag 1.2.2010 8.629, zum Stichtag 1.3.2010 8.719, zum Stichtag 1.4.2010 8.775 und zum Stichtag 1.5.2010 8.671 Personen in österreichischen Justizanstalten in Strafvollzug bzw. Untersuchungshaft (zum 1.5.2010 2.015 Personen) angehalten. Die Auslastung übersteigt daher wieder 100% der Belagsfähigkeit.

Mit dem gegenständlichen Beschluss wird durch Änderungen des StVG, der StPO 1975 und des BewHG der elektronisch überwachte Hausarrest als neue Vollzugsform für den Vollzug von Freiheitsstrafen und der Untersuchungshaft eingeführt. Elektronisch überwachter Hausarrest wird den Vollzug in der Anstalt im Ausmaß von bis zu zwölf Monaten ersetzen können, wobei der Rechtsbrecher seine Wohnung grundsätzlich nur für Zwecke seiner (der Resozialisierung dienenden) Beschäftigung sowie zur Beschaffung des notwendigen Lebensbedarfs und zur Inanspruchnahme notwendiger medizinischer Hilfe verlassen dürfen. Er wird durch geeignete Mittel der elektronischen Aufsicht überwacht und soweit betreut, als dies zur Erreichung des erzieherischen Strafzwecks erforderlich ist. Für den Bereich der Untersuchungshaft ergeben sich Besonderheiten wegen des Grundsatzes der Unschuldsvermutung.

Während das Gericht im Bereich der Untersuchungshaft ohnehin die Entscheidungskompetenz hat, wird es im Bereich des Strafvollzugs in die – an sich dem Anstaltsleiter zukommende – Entscheidung über die Vollzugsform insoweit eingebunden, als es im Urteil aussprechen können soll, dass ein elektronisch überwachter Hausarrest längstens für drei Monate bzw. bis zum rechnerisch frühestmöglichen Zeitpunkt einer bedingten Entlassung nicht zulässig ist.

Elektronisch überwachter Hausarrest soll als Haft besonderer Art nicht zum Ruhen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsansprüche führen.

Der Justizausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 20. Juli 2010 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Günther Kaltenbacher.

An der Debatte beteiligten sich die Bundesräte Dr. Franz Eduard Kühnel, Franz Wenger, Mag. Muna Duzdar, Johann Ertl und Kurt Strohmayer-Dangl.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Günther Kaltenbacher gewählt.


Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 20. Juli 2010 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2010 07 20

                           Günther Kaltenbacher                                                          Monika Kemperle

                                   Berichterstatter                                                                        Vorsitzende