8380 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Justizausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 9. Juli 2010 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972, das Behinderteneinstellungsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz, das Betriebspensionsgesetz, das Schauspielergesetz, das Väter-Karenzgesetz, das Mutterschutzgesetz, das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 1989, die Verordnung über die Einführung des Hypothekenbankengesetzes und des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich rechtlicher Kreditanstalten im Lande Österreich, das Pensionskassengesetz, das Finanzkonglomerategesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Zahlungsdienstegesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, die Bundesabgabenordnung, das Gehaltskassengesetz 2002, das Aktiengesetz, das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Außerstreitgesetz, das Bauträgervertragsgesetz, das Eigenkapitalersatz-Gesetz, das Einführungsgesetz zur Jurisdiktionsnorm, das EU-Verschmelzungsgesetz, die Exekutionsordnung, das Firmenbuchgesetz, das GmbH-Gesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Allgemeine Grundbuchsgesetz 1955, das Handelsvertretergesetz, die Jurisdiktionsnorm, das Maklergesetz, die Notariatsordnung, das Privatstiftungsgesetz, die Rechtsanwaltsordnung, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Scheckgesetz 1955, das Spaltungsgesetz, das Strafgesetzbuch, das Unterhaltsvorschussgesetz 1985, das Unternehmensgesetzbuch, das Unternehmensreorganisationsgesetz, das Urheberrechtsgesetz, das Vereinsgesetz 2002, das Versicherungsvertragsgesetz 1958, das Vollzugsgebührengesetz, das Wechselgesetz, das Wohnungseigentumsgesetz 2002, die Zivilprozessordnung, die Genossenschaftskonkursverordnung, das EWIV-Ausführungsgesetz, die Gewerbeordnung 1994, das Bilanzbuchhaltungsgesetz, das Wirtschaftskammergesetz 1998, das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, das Ziviltechnikergesetz 1993 und das Rohrleitungsgesetz geändert werden (Insolvenzrechtsänderungs-Begleitgesetz – IRÄ-BG)

Mit dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates werden die Anpassungen aus dem Justizbereich sowie Änderungen aus dem Zuständigkeitsbereich anderer Ressorts in einer Sammelnovelle zusammengefasst, soweit sie nicht im Rahmen anderer Gesetzgebungsvorhaben Platz finden.

Änderungen durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010:

Insbesondere folgende Änderungen durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 lösen Anpassungsbedarf in anderen Gesetzen aus:

-       Die Ausgleichsordnung wird zur Gänze aufgehoben.

-       Der bisherige Zwangsausgleich wird in Sanierungsplan umbenannt. Der Sanierungsplan ermöglicht (im Wege der Befreiung der über die Quote hinausgehenden Forderungen) die Sanierung des Schuldners. Er ist Voraussetzung für die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens, bleibt aber weiterhin auch im Konkursverfahren möglich.

-       In die „Insolvenzordnung“ (derzeit „Konkursordnung“) wird der – alle Varianten umfassende – Begriff des „Insolvenzverfahrens“ eingeführt. Das Insolvenzverfahren ist ein einheitliches Verfahren, das entweder als Sanierungsverfahren oder als Konkursverfahren zu bezeichnen ist. Insgesamt gibt es drei Varianten des Insolvenzverfahrens: Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung, Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung, Konkursverfahren.

-       Der Ablauf des Konkursverfahrens bleibt im Wesentlichen unverändert. Hervorzuheben ist, dass der Schuldner auch im Konkursverfahren wie bisher die Möglichkeit hat, einen Sanierungsplan (derzeit Zwangsausgleich) vorzulegen. Im Konkursverfahren wird als Insolvenzverwalter wie bisher generell ein Masseverwalter tätig.

-       Ein Insolvenzverfahren ist dann als Sanierungsverfahren zu bezeichnen, wenn der Schuldner bereits vor Eröffnung des Verfahrens einen Sanierungsplan vorlegt. Grundsätzlich kommt dem Schuldner im Sanierungsverfahren keine Eigenverwaltung zu. Sofern der Schuldner keine Eigenverwaltung hat, wird als Insolvenzverwalter ein Masseverwalter (mit den gleichen Befugnissen wie im Konkursverfahren) tätig. Wird der Sanierungsplan nicht angenommen oder liegen andere Gründe vor, die eine Sanierung ausschließen, hat das Insolvenzgericht die Bezeichnung des Verfahrens auf Konkursverfahren abzuändern.

-       Der Schuldner erhält im Sanierungsverfahren die Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Sanierungsverwalters, wenn er im Sanierungsplan eine Quote von zumindest 30 % anbietet und das Verfahren qualifiziert vorbereitet hat. Die Befugnisse des Sanierungsverwalters entsprechen weitgehend jenen des derzeitigen Ausgleichsverwalters im Ausgleichsverfahren. Die Eigenverwaltung ist vom Insolvenzgericht unter bestimmten Voraussetzungen zu entziehen, insbesondere wenn Nachteile für die Gläubiger zu erwarten sind. Die Entziehung ist in der Insolvenzdatei öffentlich bekannt zu machen.

-       Die Bestimmungen über das Schuldenregulierungsverfahren („Privatkonkurs“) und über die „Konkursabweisung mangels Masse“ bleiben aus verfahrensrechtlicher Sicht unverändert. Die Bezeichnung der „Konkursabweisung mangels Masse“ wurde allerdings auf „Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens“ geändert.

Der Justizausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 20. Juli 2010 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Günther Kaltenbacher.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Günther Kaltenbacher gewählt.

Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 20. Juli 2010 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2010 07 20

                           Günther Kaltenbacher                                                          Monika Kemperle

                                   Berichterstatter                                                                        Vorsitzende