8382 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Wirtschaftsausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 9. Juli 2010 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird

Mit dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates werden neue Regelungen hinsichtlich des Betriebs von Gastgärten geschaffen und Anpassungen bezüglich des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes auf Baustellen sowie der Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes vorgenommen.

 

Betrieb von Gastgärten

Schwerpunkte sind:

-       Überführung der Gastgartenregelung aus den Ausübungsregeln der GewO 1994 in das gewerbliche Betriebsanlagenrecht in der Form einer Ausnahme von einer Genehmigung;

-       im Vergleich zum aktuellen § 112 Abs. 3 GewO 1994 weitere Vorgaben an die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Ausnahme; Limitierung auf höchstens 75 Verabreichungsplätze sowie das Erfordernis der Erwartung der Vermeidung der Beeinträchtigung geschützter Interessen, wobei Kriterien, die betreffend Lärmschutz und Vermeidung der Beeinträchtigung des Verkehrs zur Erfüllung der Erwartungshaltung führen, ausdrücklich genannt werden;

-       sofortige Möglichkeit der Betriebsaufnahme nach Anzeige;

-       behördliche Untersagung bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen;

-       behördliche Schließung bei wiederholtem Verstoß gegen die Voraussetzungen.

 

Wesentlich ist, dass durch die Regelung im gewerblichen Betriebsanlagenrecht (und den Entfall des § 112 Abs. 3 GewO 1994) keine Eingriffe in den betriebsanlagenrechtlich genehmigten Bestand bewirkt werden. Ein Betreiben im Rahmen des bestehenden betriebsanlagenrechtlichen Konsenses ist somit ohne Einschränkung durch die Voraussetzungen des § 76a Abs. 1 oder Abs. 2 möglich. Andererseits haben Gastgärten, deren betriebsanlagenrechtlicher Konsens im Vergleich zu den Voraussetzungen des § 76a Abs. 1 oder Abs. 2 eingeschränkt war, die Möglichkeit, ohne das Erfordernis einer Genehmigung der Änderung den Rahmen dieser Bestimmung auszuschöpfen.

 

Sicherheits- und Gesundheitsschutz auf Baustellen

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates, mit dem Art. 10 der Richtlinie 92/57/EWG (8. Einzelrichtlinie der Baustellenrichtlinie) umgesetzt wird, dehnt die Anwendung einer Vielzahl von Arbeitnehmerschutzbestimmungen auf Selbständige aus. Auf die bereits für Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen wird verwiesen.

 

Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes

Für den Zugang zum Rauchfangkehrergewerbe ist nunmehr die Staatsbürgerschaft eines EWR-Vertragsstaates (und damit auch eines EU-Mitgliedstaates) maßgeblich. Insoweit die landesrechtlichen Vorschriften den Rauchfangkehrern öffentliche Aufgaben im Rahmen der Verwaltungspolizei übertragen, ist weiterhin die Niederlassung in Österreich erforderlich. Bei grenzüberschreitend tätigen Rauchfangkehrern wird in Österreich im Rahmen der vorgeschriebenen Dienstleistungsanzeigen die Qualifikation der Gewerbetreibenden überprüft.

 

Der Wirtschaftsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 20. Juli 2010 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Dr. Angelika Winzig.

An der Debatte beteiligten sich die Bundesräte Franz Perhab und Sonja Zwazl.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Dr. Angelika Winzig gewählt.

Der Wirtschaftsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 20. Juli 2010 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2010 07 20

                            Dr. Angelika Winzig                                                                Sonja Zwazl

                                 Berichterstatterin                                                                       Vorsitzende