8394 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 20. Oktober 2010 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und –abrechnungssystemen (Finalitätsgesetz) geändert wird (Finalitätsrechtsänderungsgesetz 2010)

Durch Artikel 1 der Richtlinie 2009/44/EG zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und –abrechnungssystemen und der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten im Hinblick auf verbundene Systeme und Kreditforderungen kommt es zu gewissen „Klärungen und Vereinfachungen“ innerhalb der Richtlinie 98/26/EG (im Folgenden kurz: „FinalitätsRL“).

Hauptzweck der FinalitätsRL war und ist es, den Teilnehmern an den von ihr definierten Systemen die Gewissheit zu verschaffen, dass Zahlungs- bzw. Überweisungsaufträge und Netting innerhalb der Systeme endgültig sind und Sicherheiten verwertet werden können. Diese Konsequenz spielt insbesondere im transnationalen Zahlungs- und Wertpapierlieferbereich eine große Rolle.

In Umsetzung der Änderung der Richtlinie 98/26/EG bringt der gegenständliche Beschluss des Nationalrates die Einführung des Begriffs des „interoperablen Systems“, der eine Antwort auf die wachsende Zahl von Verbindungen zwischen den Systemen in Folge der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente und des Europäischen Kodex für Clearing und Settlement darstellt sowie die diesbezügliche Klarstellung der Verantwortlichkeiten von Systembetreibern (vgl. EG 3 der RL 2009/44/EG sowie im Entwurf die Definition in § 14b Finalitätsgesetz).

Ebenso hervorzuheben ist die Schaffung einer Definition des „Geschäftstages“, der im Gegensatz zum bisher verwendeten Kalendertag systemspezifisch definiert wird und Bedeutung für die Wirksamkeit von Zahlungs- und Überweisungsaufträgen hat, die nach Beschlussfassung über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in ein System eingebracht wurden (vgl. Art. 1 Z 5 lit. i) sublit. n) und Art. 1 Z 6 lit. a) der RL 2009/44/EG sowie im Gesetzesentwurf die Definition in § 14a Finalitätsgesetz und die in § 15 Abs. 2 Finalitätsgesetz angeordneten Rechtsfolgen).

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 3. November 2010 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Manfred Gruber.

An der Debatte beteiligte sich Bundesrat Edgar Mayer.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Manfred Gruber gewählt.


Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 3. November 2010 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2010 11 03

                                Manfred Gruber                                                                 Johann Kraml

                                    Berichterstatter                                                                        Vorsitzender