8398 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Justizausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 20. Oktober 2010 betreffend Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass bisher das Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5. Oktober 1961 (MSÜ) in vielen Verfahren die Grundlage für die Zuständigkeit österreichischer Gerichte und für die Anwendung österreichischen Rechts dargestellt hat, es in der Praxis aber beispielsweise wegen des Zuständigkeitsvorrangs der Heimatbehörden bei Doppelstaatsbürgern zu Schwierigkeiten kam. Außerdem hat sich der Zuständigkeitsvorrang der Heimatbehörden nicht bewährt, da diese oft die Situation und die Interessen des Minderjährigen weniger leicht und zuverlässig beurteilen können, als die Behörden des Aufenthaltsstaates.

Mit dem vorliegenden Übereinkommen soll diesen Problemen abgeholfen und Unschärfen in der Formulierung des Haager Minderjährigenschutzübereinkommen beseitigt werden. Dazu schafft es eine Grundlage für eine erweiterte Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedsstaaten und stellt die Durchsetzung von Schutzmaßnahmen, die in einem Mitgliedstaat getroffen wurden, in anderen Mitgliedsstaaten sicher.

Das gegenständliche Übereinkommen enthält keine materiell-rechtlichen Regelungen, sondern solche über die Behördenzuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Maßnahmen sowie die Behördenzusammenarbeit für Maßnahmen zum Schutz der Person und des Vermögens von Kindern bei grenzüberschreitenden Sachverhalten.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend. Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 3 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Da auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 2 B-VG erforderlich.

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand beschlossen, dass gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG die französische Sprachfassung durch Einsichtnahme im Bundesministerium für Justiz kundzumachen ist.

Der Justizausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 3. November 2010 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Ing. Hans-Peter Bock.

An der Debatte beteiligten sich die Bundesräte Dr. Franz Eduard Kühnel, Ing. Hans-Peter Bock, Franz Wenger, Ferdinand Tiefnig und Mag. Muna Duzdar.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Ing. Hans-Peter Bock gewählt.


Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 3. November 2010 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1.     gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.     dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2010 11 03

                           Ing. Hans-Peter Bock                                                         Monika Kemperle

                                    Berichterstatter                                                                         Vorsitzende