8399 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

über den Beschluss des Nationalrates vom 21. Oktober 2010 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, das Landarbeitsgesetz 1984, das Arbeitsruhegesetz, das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 und das Arbeitszeitgesetz geändert werden

Mit dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates erfolgt eine Anpassung der österreichischen Rechtslage im Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 (KJBG) und im Landarbeitsgesetz 1984 (LAG) an Artikel 7 des ILO-Übereinkommens (Nr. 138) über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung.

Im Landarbeitsgesetz 1984 wird darüber hinaus das aktive und passive Wahlalter zum Betriebsrat herabgesetzt, um eine Partizipation von jugendlichen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern zu ermöglichen.

Die Sonderregelungen zur wöchentlichen Ruhezeit für Krankenanstalten werden aus systematischen Gründen vom Arbeitsruhegesetz (ARG) in das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) übernommen. In Fällen, in denen keine kollektivvertragliche Regelung besteht, wird diese Ausnahme durch Betriebsvereinbarung bzw. im Einvernehmen mit der Personalvertretung zugelassen, um Praxisproblemen vor allem in ausgegliederten Krankenanstalten der Gebietskörperschaften zu begegnen.

Gemäß § 9 Abs. 4 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG) ist die Ablichtung einer Anzeige gemäß § 9 Abs. 2 oder 3 ArbIG in jenen Fällen, in denen die Anzeige auf Grund einer gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 des Arbeiterkammergesetzes durchgeführten Besichtigung erfolgt, der Arbeiterkammer zur Kenntnis zu übersenden.

In Krankenanstalten bzw. Kuranstalten angestellte Ärztinnen und Ärzte sind nicht Mitglieder der Arbeiterkammer, daher besteht hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften für diesen Personenkreis ein Rechtsschutzdefizit. Gemäß § 66 Abs. 1 des Ärztegesetzes sind die Ärztekammern als gesetzliche Interessenvertretung ihrer Mitglieder unter anderem zur Wahrnehmung der sozialen Belange der Ärztinnen und Ärzte berufen. Hinsichtlich der Ärztekammern fehlt jedoch eine einschlägige Regelung im ArbIG, sodass die Ärztekammern keine Kopien von Strafanzeigen der Arbeitsinspektorate erhalten. Oftmals helfen jedoch gerade die Information über Strafanzeigen und die darauf folgenden Aktivitäten der Kammern, Übertretungen in Zukunft zu reduzieren bzw. auszuschließen.

Die übrigen Änderungen in den angeführten Gesetzen sowie im Arbeitszeitgesetz (AZG) betreffen formale Änderungen, insbesondere Zitatberichtigungen und die Beseitigung von Redaktionsversehen.

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 3. November 2010 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Juliane Lugsteiner.

An der Debatte beteiligte sich Bundesrat Edgar Mayer.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Juliane Lugsteiner gewählt.


Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage am 3. November 2010 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2010 11 03

                              Juliane Lugsteiner                                                            Mag. Gerald Klug

                                  Berichterstatterin                                                                       Vorsitzender