8409 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

über den Beschluss des Nationalrates vom 17. November 2010 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Einrichtung des Fonds zur Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe in Österreich erlassen sowie das Nationalfondsgesetz geändert wird

Mit dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates wird, wie im Regierungsprogramm für die XXIV. Gesetzgebungsperiode vorgesehen (Abschnitt „Kunst und Kultur“, Punkt 17), die gemeinsame Anstrengung mit Ländern und Gemeinden, des Nationalfonds sowie Dritter zur Restaurierung und Erhaltung der jüdischen Friedhöfe und die unverzügliche Einleitung der noch ausstehenden zusätzlichen Maßnahmen festgelegt und ermöglicht.

Das Vorhaben gründet sich auf Anhang A Punkt 8 zum Washingtoner Abkommen, wo vereinbart wurde, dass Österreich zusätzliche Unterstützung für die Restaurierung und Erhaltung bekannter und unbekannter jüdischer Friedhöfe in Österreich leisten werde. Ihm liegen die folgenden grundsätzlichen Erwägungen zugrunde:

-       Gesamtfinanzierungsbedarf über 20 Jahre: rund EUR 40 Mio. (nicht wertgesichert);

-       es wird ein Fonds zur Instandsetzung der österreichischen jüdischen Friedhöfe eingerichtet. Dieser wird vom Bund mit 1 Mio. EUR jährlich für 20 Jahre, in Summe also 20 Mio. EUR wertgesichert dotiert;

-       dieser Fonds wird beim Nationalrat angesiedelt, der durch den Nationalfonds über einschlägige Expertise verfügt;

-       der Fonds ist offen für Drittmittel;

-       finanzielle Beteiligungen der Länder können entweder in den Fonds oder direkt in ein Sanierungsprojekt fließen;

-       in Summe werden die der Israelitischen Kultusgemeinde als Eigentümerin der in Österreich gelegenen jüdischen Friedhöfe zuzurechnenden Beiträge jenen des Bundes entsprechen;

-       Auszahlungen aus dem Fonds erfolgen nur, wenn die Standortgemeinde sich zur weiteren Instandhaltung (nach erfolgter Sanierung) des jeweiligen Friedhofs auf die Dauer von mindestens 20 Jahren verpflichtet;

-       die Priorisierung der Projekte im Fonds erfolgt nach fachlichen Kriterien.

Für die finanzielle Bedeckung der Ausgaben des Bundes ist im Bundesfinanzrahmengesetz 2011 bis 2014 in der Untergliederung 02 Bundesgesetzgebung entsprechend vorgesorgt. Für die Folgejahre ist jeweils im Zuge der Budgetverhandlungen entsprechend Vorsorge zu treffen.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 17 (Privatwirtschaftsverwaltung) des Bundes-Verfassungsgesetzes.

 

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 30. November 2010 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Franz Perhab.

An der Debatte beteiligten sich die Bundesräte  Kurt Strohmayer-Dangl, Edgar Mayer und Johann Ertl.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Franz Perhab gewählt.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 30. November 2010 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2010 11 30

                                   Franz Perhab                                                                      Edgar Mayer

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender