8419 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Erstellt am 01.12.2010

Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,

die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden

Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das Gerichtsorganisationsgesetz zur Stärkung der strafrechtlichen Kompetenz geändert werden (strafrechtliches Kompetenzpaket – sKp)

Der Nationalrat hat beschlossen

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1                Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 2                Änderung der Strafprozessordnung 1975

Artikel 3                Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes

Artikel 4                Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes

Artikel 5                Inkrafttreten

Artikel 1

Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des Dritten Abschnitts des Allgemeinen Teils lautet:

„Strafen, Verfall und vorbeugende Maßnahmen“

2. Nach § 19 wird folgender § 19a samt Überschrift eingefügt:

„Konfiskation

§ 19a. (1) Gegenstände, die der Täter zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat verwendet hat, die von ihm dazu bestimmt worden waren, bei der Begehung dieser Straftat verwendet zu werden, oder die durch diese Handlung hervorgebracht worden sind, sind zu konfiszieren, wenn sie zur Zeit der Entscheidung im Eigentum des Täters stehen.

(2) Von der Konfiskation ist abzusehen, soweit sie zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis steht.“

3. Die §§ 20 bis 20c samt Überschriften lauten:

„Verfall

§ 20. (1) Das Gericht hat Vermögenswerte, die für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder durch sie erlangt wurden, für verfallen zu erklären.

(2) Der Verfall erstreckt sich auch auf Nutzungen und Ersatzwerte der nach Abs. 1 für verfallen zu erklärenden Vermögenswerte.

(3) Soweit die dem Verfall nach Abs. 1 oder 2 unterliegenden Vermögenswerte nicht sichergestellt oder beschlagnahmt sind (§§ 110 Abs. 1 Z 3, 115 Abs. 1 Z 3 StPO), hat das Gericht einen Geldbetrag für verfallen zu erklären, der den nach Abs. 1 und Abs. 2 erlangten Vermögenswerten entspricht.

(4) Soweit der Umfang der für verfallen zu erklärenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden kann, hat das Gericht ihn nach seiner Überzeugung festzusetzen.

Unterbleiben des Verfalls

§ 20a. (1) Der Verfall gegenüber einem Dritten nach § 20 Abs. 2 und 3 ist ausgeschlossen, soweit dieser die Vermögenswerte in Unkenntnis der mit Strafe bedrohten Handlung erworben hat.

(2) Der Verfall ist überdies ausgeschlossen:

           1. gegenüber einem Dritten, soweit dieser die Vermögenswerte in Unkenntnis der mit Strafe bedrohten Handlung entgeltlich erworben hat,

           2. soweit der Betroffene zivilrechtliche Ansprüche aus der Tat befriedigt oder für sie Sicherheit geleistet hat, oder

           3. soweit seine Wirkung durch andere rechtliche Maßnahmen erreicht wird.

(3) Vom Verfall ist abzusehen, soweit der für verfallen zu erklärende Vermögenswert oder die Aussicht auf dessen Einbringung außer Verhältnis zum Verfahrensaufwand steht, den der Verfall oder die Einbringung erfordern würde.

Erweiterter Verfall

§ 20b. (1) Vermögenswerte, die der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation (§ 278a) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b) unterliegen oder als Mittel der Terrorismusfinanzierung (§ 278d) bereitgestellt oder gesammelt wurden, sind für verfallen zu erklären.

(2) Ist eine rechtswidrige Tat nach den §§ 165, 278, 278c, für deren Begehung oder durch die Vermögenswerte erlangt wurden, oder ein solches Verbrechen begangen worden, sind auch jene Vermögenswerte für verfallen zu erklären, die in einem zeitlichen Zusammenhang mit dieser Tat erlangt wurden, sofern die Annahme naheliegt, dass sie aus einer rechtswidrigen Tat stammen und ihre rechtmäßige Herkunft nicht glaubhaft gemacht werden kann.

(3) § 20 Abs. 2 bis Abs. 4 StGB gilt entsprechend.

Unterbleiben des erweiterten Verfalls

§ 20c. (1) Der erweiterte Verfall nach § 20b Abs. 1 StGB ist ausgeschlossen, soweit an den betroffenen Vermögenswerten Rechtsansprüche von Personen bestehen, die an der kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung oder Terrorismusfinanzierung nicht beteiligt sind.

(2) § 20a StGB gilt entsprechend.“

4. Die Überschrift des § 31a lautet:

„Nachträgliche Milderung der Strafe und des Verfalls“

5. § 31a Abs. 3 entfällt; der bisherige Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.

6. Im § 57 Abs. 4 entfällt die Wendung „die Abschöpfung der Bereicherung,“.

7. Im § 59 Abs. 2 entfällt jeweils die Wendung „die Abschöpfung der Bereicherung,“.

8. Im § 59 Abs. 4 entfällt der letzte Satz.

9. Im § 64 Abs. 1 Z 9 wird nach dem Zitat „224,“ die Wendung „ferner Ausbildung für terroristische Zwecke (§ 278e)“ eingefügt.

10. Nach dem § 278d wird folgender § 278e samt Überschriften angefügt:

„Ausbildung für terroristische Zwecke

§ 278e. (1) Wer eine andere Person in der Herstellung oder im Gebrauch von Sprengstoff, Schuss- oder sonstigen Waffen oder schädlichen oder gefährlichen Stoffen oder in einer anderen ebenso schädlichen oder gefährlichen spezifisch zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10 geeigneten Methode oder einem solchen Verfahren zum Zweck der Begehung einer solchen terroristischen Straftat unterweist, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen, wenn er weiß, dass die vermittelten Fähigkeiten für diesen Zweck eingesetzt werden sollen.

(2) Wer sich in der Herstellung oder im Gebrauch von Sprengstoff, Schuss- oder sonstigen Waffen oder schädlichen oder gefährlichen Stoffen oder in einer anderen ebenso schädlichen oder gefährlichen spezifisch zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10 geeigneten Methode oder einem solchen Verfahren unterweisen lässt, um eine solche terroristische Straftat unter Einsatz der erworbenen Fähigkeiten zu begehen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Die Strafe darf jedoch nach Art und Maß nicht strenger sein, als sie das Gesetz für die beabsichtigte Tat androht.“

Artikel 2

Änderung der Strafprozessordnung 1975

Die Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2010, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des 2. Hauptstückes lautet wie folgt:

„Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft, Gericht und Rechtsschutzbeauftragter“

1a. § 19 Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3. die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA).“

2. § 20a lautet samt Überschrift  wie folgt:

„Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA)

§ 20a. (1) Der WKStA obliegt für das gesamte Bundesgebiet die Leitung des Ermittlungsverfahrens, dessen Beendigung im Sinne des 10. und 11. Hauptstücks sowie die Einbringung der Anklage und deren Vertretung im Hauptverfahren und im Verfahren vor dem Oberlandesgericht wegen folgender Vergehen oder Verbrechen:

           1. Veruntreuung, schwerer oder gewerbsmäßig schwerer Betrug, betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch, Untreue, Förderungsmissbrauch und betrügerische Krida, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass der durch die Tat herbeigeführte Schaden 5 000 000 Euro übersteigt (§§ 133 Abs. 2 2. Fall,  147 Abs. 3, 148 2. Fall, 148a Abs. 2 2. Fall, § 153 Abs. 2 zweiter Fall, 153b Abs. 4 und 156 Abs. 2 StGB);

           2. Betrügerisches Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass das Ausmaß der vorenthaltenen Beiträge oder Zuschläge 5 000 000 Euro übersteigt (§ 153d Abs. 2 und 3 StGB) und Organisierte Schwarzarbeit (§ 153e StGB);

           3. Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen gemäß § 159 Abs. 4 StGB, in den Fällen des § 159 Abs. 4 Z 1 und 2 StGB jedoch nur, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass der Befriedigungsausfall 5 000 000 Euro übersteigt;

           4. Ketten- oder Pyramidenspiele gemäß § 168a Abs. 2 StGB;

           5. Geschenkannahme durch Machthaber (§ 153a StGB), wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren (168b StGB), Geschenkannahme durch Bedienstete oder Beauftragte (§ 168c Abs. 2 StGB), Bestechlichkeit (§ 304 StGB), Vorteilsannahme (§ 305 StGB), Vorbereitung der Bestechlichkeit oder der Vorteilsannahme (§ 306 StGB), Bestechung (§ 307 StGB), Vorteilszuwendung (§ 307a StGB), Vorbereitung der Bestechung (§ 307b StGB) und Verbotene Intervention (§ 308 StGB);

           6. Vergehen gemäß § 255 Aktiengesetz, BGBl. Nr. 98/1965, § 122 GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906, § 89 Genossenschaftsgesetz, RGBl. Nr. 70/1873 § 37 Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003, § 44 Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993, § 15 Kapitalmarktgesetz, BGBl. Nr. 625/1991, § 43 ORF-Gesetz, BGBl. Nr. 379/1984, § 41 PSG, BGBl. Nr. 694/1993, § 64 SE-Gesetz, BGBl. I Nr. 67/2004, § 18 SpaltG, BGBl. Nr. 304/1996, und § 114 VAG, BGBl. Nr. 569/1978 sowie Verfahren gemäß § 48b BörseG, BGBl. Nr. 555/1989;

           7. in die Zuständigkeit der Gerichte fallende Finanzvergehen, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass der strafbestimmende Wertbetrag 5 000 000 Euro übersteigt;

           8. Geldwäscherei (§ 165 StGB), soweit die Vermögensbestandteile aus einer in den vorstehenden Ziffern genannten Straftat herrühren;

           9. Kriminelle Vereinigung oder kriminelle Organisation (§§ 278 und 278a StGB), soweit die Vereinigung oder Organisation oder die Begehung auf eine der in den vorstehenden Ziffern genannten Straftaten ausgerichtet ist.

(2) Ermittlungsverfahren wegen der in Abs. 1 Z 5 und in § 20b Abs. 3 erwähnten Straftaten und mit diesen in Zusammenhang stehende Straftaten nach Abs. 1 Z 8 und 9 hat die WKStA nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung zu führen, es sei denn, dass dessen Organe nicht rechtzeitig einschreiten können, das Bundesamt die Ermittlungen einer anderen kriminalpolizeilichen Behörde oder Dienststelle übertragen hat oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt, Anordnungen an andere kriminalpolizeiliche Behörden oder Dienststellen zu richten.

(3) Die WKStA ist auch für das Verfahren wegen Rechtshilfe oder strafrechtlicher Zusammenarbeit mit den zuständigen Einrichtungen der Europäischen Union sowie mit den Justizbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union wegen der in Abs. 1 erwähnten Straftaten  zuständig. Sie ist zentrale nationale Verbindungsstelle gegenüber OLAF und Eurojust, soweit Verfahren wegen derartiger Straftaten betroffen sind.

(4) In den Fällen des Zusammenhangs mit in Abs. 1 erwähnten Straftaten hat die WKStA gemäß den §§ 26 und 27 vorzugehen. Hinsichtlich anderer Taten hat die WKStA das Verfahren zu trennen und der danach zuständigen Staatsanwaltschaft abzutreten, soweit ihre Zuständigkeit nicht gemäß § 20b begründet wäre; darüber hinaus kann die WKStA auf diese Weise vorgehen, wenn das Verfahren wegen der ihre Zuständigkeit begründenden Straftaten beendet wird. Im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft, die zuerst von einer Straftat im Sinne des Abs. 1 Kenntnis erlangt, die keinen Aufschub duldenden Anordnungen zu treffen und das Verfahren an die WKStA abzutreten.“

3. Nach § 20a wird folgender § 20b eingefügt:

§ 20b. (1) Soweit zur wirksamen und zügigen Führung von Wirtschaftsstrafsachen besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens oder Erfahrungen mit solchen Verfahren erforderlich erscheinen, kann die WKStA eine Wirtschaftsstrafsache der zuständigen Staatsanwaltschaft abnehmen und diese an sich ziehen.

(2) Wirtschaftsstrafsachen in diesem Sinn sind Verfahren wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen im Zusammenhang mit unternehmerischer Tätigkeit, die durch ihren Umfang oder die Komplexität oder die Vielzahl der Beteiligten des Verfahrens, die involvierten Wirtschaftskreise oder das besondere öffentliche Interesse an der Aufklärung der zu untersuchenden Sachverhalte gekennzeichnet sind.

(3) Die WKStA kann nach Abs. 1 auch Verfahren wegen § 302 StGB an sich ziehen, an denen wegen der Bedeutung der aufzuklärenden Straftat oder der Person des Tatverdächtigen ein besonderes öffentliches Interesse besteht.

(4) Die Staatsanwaltschaften haben der WKStA unverzüglich über anhängige Verfahren nach den vorstehenden Absätzen zu berichten, die von ihr effizienter und zügiger geführt werden könnten. Bis zur Entscheidung der WKStA haben sie ungeachtet dessen die erforderlichen Anordnungen zu treffen.“

4. § 23 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Auf Anregung des Rechtschutzbeauftragten kann die Generalprokuratur gegen die gesetzwidrige Durchführung einer Zwangsmaßnahme durch die Kriminalpolizei oder die gesetzwidrige Anordnung einer Zwangsmaßnahme sowie eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Beendigung des Ermittlungsverfahrens Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes erheben, sofern die zur Einbringung von Rechtsbehelfen Berechtigten einen solchen Rechtsbehelf nicht eingebracht haben oder ein solcher Berechtigter nicht ermittelt werden konnte.“

5. In § 26 Abs. 3 wird die Kurzbezeichnung „KStA“ jeweils durch die Kurzbezeichnung „WKStA“ ersetzt.

6. § 28a samt Überschrift lautet wie folgt:

„Zuständigkeitskonflikt bei Verfahren der WKStA

§ 28a. Die Generalprokuratur hat für den Fall eines Zuständigkeitskonflikts zwischen WKStA und anderen Staatsanwaltschaften gemäß § 28 zu entscheiden, welchen von ihnen die Zuständigkeit zukommt. Gleiches gilt für den Fall, dass der WKStA ein Verfahren aus den in § 28 genannten Gründen abgenommen werden soll.“

7. Nach § 32 wird folgender § 32a samt Überschrift eingefügt:

„Zuständigkeit  für Wirtschaftsstrafsachen und Korruption

§ 32a. (1) Den beim Landesgericht für Strafsachen Wien eingerichteten besonderen Gerichtsabteilungen (§ 32a GOG) obliegt für das gesamte Bundesgebiet die Führung des Hauptverfahrens auf Grund von Anklagen wegen der in § 20a genannten Straftaten, soweit eine Delegierung gemäß § 39 Abs. 1a erfolgt ist.

(2) Nach den Bestimmungen der §§ 31 und 32 entscheidet das Landesgericht durch Einzelrichter oder als Geschworenen- und Schöffengericht. § 213 Abs. 6 zweiter und dritter Satz sind nicht anzuwenden.“.

7a. § (3) Eine Delegierung gemäß § 39 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Ein wichtiger Grund im Sinne des Abs. 1 liegt auch in Verfahren vor, die von der WKStA auf Grund der Bestimmungen der §§ 20a und 20b geführten werden, wenn die Führung des Hauptverfahrens vor den nach § 32a Gerichtsorganisationsgesetz eingerichteten besonderen Gerichtsabteilungen des Landesgerichtsan das Landesgericht für Strafsachen Wien im Hinblick auf den Umfang des Verfahrens, den Haftort der Beschuldigten, den Aufenthalt von Zeugen, Sachverständigen und anderen Beweismitteln oder zur Vermeidung von Verzögerungen oder Verringerung von Kosten einer wirksamen und zügigen Führung des Hauptverfahrens in Wirtschafts- und Korruptionsstrafsachen zweckmäßig wäre. In diesem Fall hat der Oberste Gerichtshof oder das Oberlandesgericht Wien auf Antrag des Angeklagten oder der WKStA das Verfahren dem zuständigen Gericht abzunehmen und seine Führung den erwähnten besonderen Gerichtsabteilungen des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu übertragen, soweit deren Zuständigkeit nicht ohnedies nach § 36 Abs. 3 vorletzter Satz begründet wäreist auch aus den Gründen des § 20b zulässig.“

7b7a. Nach § 47 wird folgender § 47a samt Überschriften angefügt:

„5. Abschnitt

Rechtsschutzbeauftragter

§ 47a. (1) Der Bundesminister für Justiz hat zur Wahrnehmung besonderen Rechtsschutzes nach diesem Bundesgesetz nach Einholung eines gemeinsamen Vorschlages des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes, des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft und des Präsidenten des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages einen Rechtsschutzbeauftragten sowie die erforderliche Anzahl von Stellvertretern mit deren Zustimmung für die Dauer von drei Jahren zu bestellen; Wiederbestellungen sind zulässig. Der Vorschlag hat zumindest doppelt so viele Namen zu enthalten wie Personen zu bestellen sind.

(2) Der Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter müssen besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Grund- und Freiheitsrechte aufweisen und mindestens fünf Jahre in einem Beruf tätig gewesen sein, in dem der Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften Berufsvoraussetzung ist und dessen Ausübung Erfahrungen im Straf- und Strafverfahrensrecht mit sich brachte. Richter und Staatsanwälte des Dienststandes, Rechtsanwälte, die in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen sind, und andere Personen, die vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen ausgeschlossen oder zu diesem nicht zu berufen sind (§§ 2 und 3 des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990), dürfen nicht bestellt werden.

(3) Die Bestellung des Rechtsschutzbeauftragten und seiner Stellvertreter erlischt bei Verzicht, im Fall des Todes, mit Ende der Bestellungsdauer oder wegen nachträglicher Unvereinbarkeit gemäß Abs. 2; im Fall des Endes der Bestellungsdauer jedoch nicht vor der neuerlichen Bestellung eines Rechtsschutzbeauftragten. In den Fällen des § 43 Abs. 1 hat sich der Rechtsschutzbeauftragte von dem Zeitpunkt, zu dem ihm der Grund bekannt geworden ist, des Einschreitens in der Sache zu enthalten.

(4) Der Rechtsschutzbeauftragte ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Er unterliegt der Amtsverschwiegenheit. Seine Stellvertreter haben gleiche Rechte und Pflichten.

(5) Zustellungen an den Rechtsschutzbeauftragten sind im Wege der Geschäftsstelle des Obersten Gerichtshofes vorzunehmen; diese hat auch die Kanzleigeschäfte des Rechtsschutzbeauftragten wahrzunehmen.

(6) Dem Rechtsschutzbeauftragten gebührt als Entschädigung für die Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Bundesgesetz für jede, wenn auch nur begonnene Stunde ein Zehntel der Entschädigung eines Ersatzmitgliedes des Verfassungsgerichtshofes für einen Sitzungstag (§ 4 Abs. 3 des Verfassungsgerichtshofgesetzes). Für die Vergütung seiner Reisekosten gelten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift für Bundesbedienstete sinngemäß mit der Maßgabe, dass sein Wohnsitz als Dienstort gilt und dass ihm die Reisezulage in der Gebührenstufe 3 gebührt. Für die Bemessung der dem Rechtsschutzbeauftragten zustehenden Gebühren ist der Bundesminister für Justiz zuständig.

(7) Bis zum 31. März eines jeden Jahres hat der Rechtschutzbeauftragte dem Bundesminister für Justiz einen Bericht über seine Tätigkeit und seine Wahrnehmungen im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung (§§ 23 Abs. 1a, 147, 195 Abs. 2a) im vorangegangenen Jahr zu übermitteln.

8. In § 64 Abs. 1 wird die Wendung „von der Abschöpfung der Bereicherung, vom Verfall“ durch die Wendung „vom Verfall, vom erweiterten Verfall“ ersetzt.

9. § 100a lautet samt Überschrift wie folgt:

Berichte an die WKStA

§ 100a. (1) Die Kriminalpolizei hat der WKStA über jeden Verdacht einer im § 20a Abs. 1 erwähnten Straftat gemäß § 100 Abs. 2 Z 1 zu berichten.

(2) Die WKStA kann aus Zweckmäßigkeitsgründen und zur Vermeidung von Verzögerungen andere Staatsanwaltschaften um Durchführung einzelner Ermittlungs- oder sonstiger Amtshandlungen ersuchen. Diese sind verpflichtet, die WKStA in vollem Umfang zu unterstützen und Hilfe bei der Strafverfolgung zu leisten.“

10. In § 110 Abs. 1 Z 3 wird die Wendung „Abschöpfung der Bereicherung (§ 20 StGB), des Verfalls“ durch die Wendung „Konfiskation (§ 19a StGB), des Verfalls (§ 20 StGB), des erweiterten Verfalls“ ersetzt.

11. In § 115 Abs. 1 Z 3 wird die Wendung „Abschöpfung der Bereicherung (§ 20 StGB), auf Verfall“ durch die Wendung „Konfiskation (§ 19a StGB), auf Verfall (§ 20 StGB), auf erweitertenerweitertem Verfall“ ersetzt.

12. § 115 Abs. 5 lautet:

„(5) In einem Beschluss, mit dem eine Beschlagnahme zur Sicherung einer gerichtlichen Entscheidung auf Verfall (§ 20 StGB) oder auf erweitertenerweitertem Verfall (§ 20b StGB) bewilligt wird, ist ein Geldbetrag zu bestimmen, in dem die für verfallen zu erklärenden Vermögenswerte Deckung finden.“

13. In § 115a Abs. 1 Z 1 wird die Wendung „die Abschöpfung der Bereicherung oder den Verfall“ durch die Wendung „den Verfall oder den erweiterten Verfall“ ersetzt.

14. In § 115d Abs. 2 wird die Wendung „die Abschöpfung der Bereicherung oder den Verfall“ durch die Wendung „den Verfall oder den erweiterten Verfall“ ersetzt.

15. In § 116 Abs. 2 Z 2 werden die Wendung „Abschöpfung der Bereicherung (§ 20 StGB), des Verfalls (§ 20b StGB)“ durch die Wendung „Konfiskation (§ 19a StGB), des Verfalls (§ 20 StGB), des erweiterten Verfalls (§ 20b StGB)“ ersetzt und vor dem Wort „oder“ ein Beistrich eingefügt.

16. In § 132 wird die Wendung „vom Verfall (§ 20b StGB)“ durch die Wendung „von der Konfiskation (§ 19a StGB), vom Verfall (§ 20 StGB), vom erweiterten Verfall (§ 20b Abs. 1 StGB)“ ersetzt.

16a. § 146 entfällt.

16b. § 147 Abs. 5 entfällt.

16c. § 169 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 wird im zweiten Satz nach dem Wort „Beschuldigten“ ein Beistrich und die Wendung „weiterer Opfer“ eingefügt.

b) Nach dem Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Eine Veröffentlichung von Abbildungen eines in Untersuchungshaft angehaltenen Beschuldigten ist auf Grund einer Anordnung der Staatsanwaltschaft unter den Voraussetzungen des Abs. 1 letzter Satz zulässig, soweit anderenfalls die Aufklärung weiterer Straftaten, deren Begehung er verdächtig ist, wesentlich erschwert wäre.“

17. § 194 lautet:

§ 194. (1) Von der Einstellung und der Fortführung des Verfahrens hat die Staatsanwaltschaft neben dem Beschuldigten und der Kriminalpolizei alle Personen zu verständigen, die zur Einbringung eines Antrags auf Fortführung berechtigt sind (§ 195 Abs. 1). Das Gericht ist zu verständigen, wenn es mit dem Verfahren befasst war; ein Zustellnachweis ist in keinem Fall erforderlich.

(2) In einer Verständigung von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens ist anzuführen, aus welchem Grund (§§ 190 bis 192) das Verfahren eingestellt wurde; gegebenenfalls ist der Vorbehalt späterer Verfolgung (§ 192 Abs. 2) aufzunehmen. Überdies sind Personen, die zur Einbringung eines Antrags auf Fortführung berechtigt sind (§ 195 Abs. 1), über die Möglichkeit der Einbringung eines Antrags auf Fortführung und seine Voraussetzungen sowie darüber zu informieren, dass sie binnen 14 Tagen eine Begründung verlangen können, in welcher die Tatsachen und Erwägungen, die der Einstellung zu Grunde gelegt wurden, in gedrängter Darstellung anzuführen sind.

(3) Von der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens,

           1. das von der WKStA geführt wurde und an dem wegen der Bedeutung der Straftat oder der Person des Beschuldigten ein besonderes öffentliches Interesse besteht, oder in dem noch nicht hinreichend geklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung beurteilt wurden, oder

           2. das sonst wegen einer Straftat geführt wurde, für das im Hauptverfahren das Landesgericht zuständig wäre und in dem kein Opfer im Sinne des § 65 Z 1 ermittelt werden konnte,

ist überdies der Rechtsschutzbeauftragte unter Anführung des Grundes der Einstellung (§§ 190 bis 192) zu verständigen. Auf sein Verlangen ist ihm der Ermittlungsakt zu übersenden, in welchem Fall die Frist zur Einbringung eines Antrags auf Fortführung (§ 195 Abs. 2) mit dem Einlangen des Aktes in Lauf gesetzt wird. Die Staatsanwaltschaft hat dem Rechtsschutzbeauftragten auf sein innerhalb der erwähnten Frist gestelltes Verlangen für die Einbringung eines Antrags auf Fortführung eine angemessene, sechs Monate nicht übersteigende Frist zu setzen.“

18. § 195 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 lautet:

„(2) Der Antrag ist binnen vierzehn Tagen nach Verständigung von der Einstellung (§ 194) oder im Fall eines fristgerecht eingebrachten Verlangens nach § 194 Abs. 2 nach Zustellung der Einstellungsbegründung, wurde jedoch das Opfer von der Einstellung nicht verständigt, innerhalb von drei Monaten ab der Einstellung des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft einzubringen. Der Antrag hat das Verfahren, dessen Fortführung begehrt wird, zu bezeichnen und die zur Beurteilung seiner fristgemäßen Einbringung notwendigen Angaben zu enthalten. Überdies sind die Gründe einzeln und bestimmt zu bezeichnen, aus denen die Verletzung oder unrichtige Anwendung des Gesetzes oder die erheblichen Bedenken abzuleiten sind. Werden neue Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, so gilt § 55 Abs. 1 sinngemäß.“

b) Nach dem Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) In den in § 194 Abs. 3 genannten Fällen steht überdies dem Rechtsschutzbeauftragten das Recht auf Einbringung eines Antrags auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens zu.“

19. Im § 199 wird die Wendung „dieses Hauptstückes“ durch die Wendung „der §§ 198, 200 bis 209“ ersetzt.

20. Nach dem § 209 werden folgende §§ 209a und 209b samt Überschrift eingefügt:

„Rücktritt von der Verfolgung wegen Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft

§ 209a. (1) Die Staatsanwaltschaft kann nach den §§ 200 bis 203 und 205 bis 209 vorgehen, wenn ihr der Beschuldigte freiwillig sein Wissen über Tatsachen offenbart, die noch nicht Gegenstand eines gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens sind und deren Kenntnis wesentlich dazu beiträgt,

           1. die Aufklärung einer der Zuständigkeit des Landesgerichts als Schöffen- oder Geschworenengericht oder der WKStA (§§ 20a und 20b) unterliegenden Straftat entscheidend zu fördern, oder

           2. eine Person auszuforschen, die in einer kriminellen Vereinigung, kriminellen Organisation oder terroristischen Organisation führend tätig ist oder war.

(2) Ein Vorgehen nach Abs. 1 setzt voraus, dass eine Bestrafung im Hinblick auf die übernommenen Leistungen (§ 198 Abs. 1 Z 1 bis 3), das Aussageverhalten, insbesondere die vollständige Darstellung der eigenen Taten, und den Beweiswert der Informationen nicht geboten erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten; es ist im Fall des § 198 Abs. 2 Z 3 sowie bei einer Straftat des Beschuldigten unzulässig, durch die eine Person in ihrem Recht auf sexuelle Integrität und Selbstbestimmung verletzt worden sein könnte. Abweichend von § 200 Abs. 2 darf der zu entrichtende Geldbetrag einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen entsprechen.

(3) Nach Erbringung der Leistungen hat die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren unter dem Vorbehalt späterer Verfolgung einzustellen.

(4) Wenn

           1. die eingegangene Verpflichtung zur Mitwirkung an der Aufklärung verletzt wurde oder

           2. die zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen falsch waren, keinen Beitrag zur Verurteilung des Täters zu liefern vermochten oder nur zur Verschleierung der eigenen führenden Tätigkeit in einer in Abs. 1 Z 2 genannten Vereinigung oder Organisation gegeben wurden,

kann die nach Abs. 3 vorbehaltene Verfolgung wieder aufgenommen werden, es sei denn, dass die Staatsanwaltschaft die für die Wiederaufnahme erforderlichen Anordnungen nicht binnen einer Frist von vierzehn Tagen ab Zustellung der das Verfahren beendenden Entscheidung gestellt hat, in der einer der in Z 1 oder 2 umschriebenen Umstände festgestellt wurde.

(5) Die Staatsanwaltschaft hat ihre Anordnungen nach Abs. 3 und 4 dem Rechtsschutzbeauftragten samt einer Begründung für das Vorgehen zuzustellen. Der Rechtsschutzbeauftragte ist berechtigt, im Fall des Abs. 3 die Fortführung, im Fall des Abs. 4 jedoch die Einstellung des Verfahrens zu beantragen.

(6) Im Verfahren gegen Verbände nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG), BGBl. I Nr. 151/2005, ist sinngemäß mit der Maßgabe vorzugehen, dass die Bestimmungen des § 19 Abs. 1 Z 1 bis 3 VbVG anzuwenden sind. Der zu entrichtende Geldbetrag darf abweichend von § 19 Abs. 1 Z 1 VbVG einer Verbandsgeldbuße von 75 Tagessätzen entsprechen.

Rücktritt von der Verfolgung wegen Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit einer kartellrechtlichen Zuwiderhandlung

§ 209b. (1) Der Bundeskartellanwalt hat die Staatsanwaltschaft von einem Vorgehen der Bundeswettbewerbsbehörde nach § 11 Abs. 3 des Wettbewerbsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/2002, oder von einem solchen Vorgehen der Europäischen Kommission oder von Wettbewerbsbehörden der anderen Mitgliedstaaten (§ 84 des Kartellgesetzes, BGBl. I Nr. 61/2005) zu verständigen, wenn  es im Hinblick auf das Gewicht des Beitrags zur Aufklärung einer Zuwiderhandlung im Sinne von § 11 Abs. 3 Z 1 Wettbewerbsgesetz unverhältnismäßig wäre, die Mitarbeiter eines Unternehmens, die für das Unternehmen an einer solchen Zuwiderhandlung beteiligt waren, wegen einer durch eine solche Zuwiderhandlung begangenen Straftat zu verfolgen.

(2) Die Staatsanwaltschaft hat sodann das Ermittlungsverfahren gegen die Mitarbeiter, die erklärt haben, Staatsanwaltschaft und Gericht ihr gesamtes Wissen über die eigenen Taten und andere Tatsachen, die für die Aufklärung der durch die Zuwiderhandlung begangenen Straftaten von entscheidender Bedeutung sind, zu offenbaren, unter dem Vorbehalt späterer Verfolgung einzustellen. § 209a Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß.

(3) In gleicher Weise ist im Verfahren gegen Verbände nach dem VbVG vorzugehen.“

21. In § 373b wird die Wendung „einer Abschöpfung der Bereicherung nach § 20 StGB oder eines Verfalls“ durch die Wendung „eines Verfalls nach § 20 StGB oder eines erweiterten Verfalls“ ersetzt.

22. In § 408 Abs. 1 wird nach dem Wort „Verfall“ die Wendung „,der erweiterte Verfall, die Konfiskation“ eingefügt.

23. In § 409 Abs. 1 letzter Satz wird die Wendung „die Abschöpfung der Bereicherung nach § 20 StGB“ durch die Wendung „den Verfall nach § 20 Abs. 3 StGB“ ersetzt.

24. In § 410 Abs. 1 wird die Wendung „die Abschöpfung der Bereicherung, den Verfall“ durch die Wendung „den Verfall, den erweiterten Verfall“ ersetzt.

25. In § 410 Abs. 3 wird die Wendung „der Abschöpfung der Bereicherung oder des Verfalls“ durch die Wendung „des Verfalls oder des erweiterten Verfalls“ ersetzt.

26. Die Überschrift des 21. Hauptstückes lautet:

„Verfahren bei vorbeugenden Maßnahmen und beim Verfall, beim erweiterten Verfall und bei der Einziehung“

27. Die Abschnittsüberschrift vor § 443 lautet:

„III. Vom Verfahren beim Verfall, beim erweiterten Verfall und bei der Einziehung“

28. In § 443 Abs. 1 wird die Wendung „die Abschöpfung der Bereicherung, den Verfall“ durch die Wendung „den Verfall,  den erweiterten Verfall“ ersetzt.

29. In § 444 Abs. 2 wird nach dem Wort „Verfall“ die Wendung „, den erweiterter Verfall“ eingefügt.

30. In § 445 Abs. 1 werden die Wendung „der Abschöpfung der Bereicherung (§ 20 StGB), des Verfalls“ durch die Wendung „des Verfalls (§ 20 StGB), des erweiterten Verfalls“ und die Wendung „Unterbringung in einem“ durch die Wendung „Unterbringung in einer“ ersetzt.

31. In § 445 Abs. 2 wird die Wendung „Abschöpfung der Bereicherung oder auf Verfall“ durch die Wendung „Verfall oder auf erweiterten Verfall“ ersetzt.

32. § 514 werden nach dem Abs. 10 folgende Abs. 11 bis 13 angefügt:

„(11) §§ 23 Abs. 1a, 47a, 64 Abs. 1, 110 Abs. 1 Z 3, 115 Abs. 1 Z 3 und Abs. 5, 115a Abs. 1 Z 1, 115d Abs. 2, 116 Abs. 2 Z 2, 132, 146, 147 Abs. 5, 169 Abs. 1 und 1a, 194, 195 Abs. 1, 2 und Abs. 2a, 373b, 408 Abs. 1, 409 Abs. 1, 410 Abs. 1 und Abs. 3, 443 Abs. 1, 444 Abs. 2 und 445 Abs. 1 und Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. xx/xxxx treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(12) §§ 199, 209a und 209b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2016 wieder außer Kraft.

(13) §§ 19 Abs. 1 Z 3, 20a, 20b, § 39 Abs. 1a, 26 Abs. 3, 28a, 32a, 100a und 516 Abs. 7 und 8 in der Fassung BGBl. I Nr. xx/xxxx treten mit 1. September 2011 in Kraft.“

32a. § 516 werden nach dem Abs. 6 folgende Abs. 7 und 8 angefügt:

„(7) Die WKStA ist für Ermittlungsverfahren zuständig, die bei der KStA am 31. August 2011 anhängig sind oder nach diesem Zeitpunkt wegen der in § 20a Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. XX/XXXX genannten Straftaten anfallen.

(8) Darüber hinaus kann die Oberstaatsanwaltschaft Wien Ermittlungsverfahren, die am 1. September 2011 bei einer Staatsanwaltschaft in ihrem Sprengel wegen der in § 20a Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. XX/XXXX genannten Straftaten anhängig sind, der zuständigen Staatsanwaltschaft abnehmen und der WKStA übertragen, soweit dies aus den in § 20b Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. XX/XXXX genannten Gründen und zur Wahrung der Kontinuität des Ermittlungsverfahrens erforderlich ist..“

(9) Die Bestimmungen der §§ 194 Abs. 3 Z 1 und 209a Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. XX/XXXX, sind, soweit sie auf die Zuständigkeit der WKStA verweisen, bis zum Inkrafttreten der Bestimmungen über die Zuständigkeit der WKStA gemäß § 514 Abs. 13 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. XX/XXXX auf die KStA anzuwenden.“

33. Das Inhaltsverzeichnis vor § 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift des 2. Hauptstückes lautet:

„Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft, Gericht und Rechtsschutzbeauftragter“

b) § 20a lautet:

„§ 20a     Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption                (WKStA)“

c) § 28a lautet:

„§ 28a     Zuständigkeitskonflikt bei Verfahren der WKStA“

d) Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:

„§ 32a     Zuständigkeit für Wirtschaftsstrafsachen und Korruption“

e) Nach § 47 wird folgender § 47a samt Überschriften eingefügt:

„5. Abschnitt

§ 47a.     Rechtsschutzbeauftragter“

f) § 100a lautet:

„§ 100a   Berichte an die WKStA“.

g) Nach § 209 werden folgende §§ 209a und 209b eingefügt:

„§ 209a   Rücktritt von der Verfolgung wegen Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft

§ 209b    Rücktritt von der Verfolgung wegen Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft im          Zusammenhang mit einer kartellrechtlichen Zuwiderhandlung“

h) Die Überschrift des 21. Hauptstückes lautet:

„Verfahren bei vorbeugenden Maßnahmen und beim Verfall, beim erweiterten Verfall und bei der Einziehung“

i) Die Überschrift des III. Abschnittes des 21. Hauptstückes lautet:

„III. Vom Verfahren beim Verfall, beim erweiterten Verfall und bei der Einziehung“

Artikel 3

Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes

Das Staatsanwaltschaftsgesetz (StAG), BGBl. Nr. 164/1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 2a lautet wie folgt:

„Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption

§ 2a. (1) Zur wirksamen bundesweiten Verfolgung von Wirtschaftskriminalität, Korruption  und entsprechenden Organisationsdelikten (§ 20a Abs. 1 StPO) und zur Führung von großen und komplexen Verfahren wegen Wirtschaftsstrafsachen und wegen Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß § 302 StGB sowie zur Wahrnehmung zentraler Funktionen im Bereich der justiziellen Rechtshilfe und der Zusammenarbeit mit den zuständigen Einrichtungen der Europäischen Union sowie den Justizbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union wegen solcher Straftaten besteht am Sitz der Oberstaatsanwaltschaft Wien für das gesamte Bundesgebiet unter der Bezeichnung „Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption“ eine zentrale Staatsanwaltschaft (WKStA).

(2) Der Wirkungsbereich der WKStA erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Die personelle Ausstattung der WKStA hat auf die für ihre Aufgaben erforderlichen rechtlichen, betriebswirtschaftlichen und sonstigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Eignung sowie auf hinreichende Erfahrungen im Tätigkeitsbereich sowie zur konzentrierten Führung solcher Verfahren Bedacht zu nehmen.

(3) Die WKStA hat in den im Gesetz vorgesehenen Fällen der OStA Wien zu berichten; § 8 Abs. 1 erster Satz gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die WKStA vor einer Beendigung des Ermittlungsverfahrens nach den Bestimmungen des 10. bis 12. Hauptstückes der StPO zu berichten hat. Davor hat sie über bedeutende Verfahrensschritte zu informieren, nachdem diese angeordnet wurden.

(4) Die WKStA hat dem Bundesminister für Justiz bis Ende April eines jeden Jahres über die im abgelaufenen Kalenderjahr erledigten und über die noch anhängigen Strafsachen zu berichten. In diesem Bericht hat die WKStA ihre Wahrnehmungen über Zustand und Gang der Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität sowie Korruptions- und entsprechenden Organisationsdelikten und über Mängel der Gesetzgebung oder des Geschäftsganges aufzunehmen und gegebenenfalls geeignete Änderungsvorschläge zu unterbreiten.

(5) Es ist in geeigneter Weise - gegebenenfalls im Wege des § 2 Abs. 5a Justizbetreuungsagentur-Gesetz (JBA-G), BGBl. I Nr. 101/2008 - dafür Sorge zu tragen, dass der WKStA zumindest fünf Experten aus dem Finanz- oder Wirtschaftsbereich zur Verfügung stehen.“

2. Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt:

§ 35a. Nach Maßgabe der personellen und technischen Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968, und des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, über die allgemeine Zugänglichkeit von Entscheidungen auch auf Entscheidungen der Staatsanwaltschaften über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach dem 10. und 11. Hauptstück der StPO, soweit sie von besonderem öffentlichen Interesse sind oder besondere für die Beurteilung gleichgelagerter Verfahren bedeutsame rechtliche Ausführungen beinhalten, sinngemäß anzuwenden. Eine Veröffentlichung hat in der Ediktsdatei zu erfolgen und ist durch die Oberstaatsanwaltschaft anzuordnen.“

3. § 42 wird nach dem Abs. 13 folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) §§ 2a und 35a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx treten mit 1. September 2011 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt werden die der KStA durch § 2a in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx übertragenen Aufgaben durch die WKStA übernommen.“

Artikel 4

Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes

Das Gerichtsorganisationsgesetz (GOG), RGBl. 217/1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 32 wird folgender § 32a samt Überschrift eingefügt:

„Gerichtsabteilungen für Wirtschaftsstrafsachen und Korruption beim Landesgericht für Strafsachen Wien

§ 32a. Zur wirksamen und zügigen Führung des Hauptverfahrens in Wirtschafts- und Korruptionsstrafsachen (§§  20a, 32a und 39 Abs. 1a32a StPO), deren Bearbeitung und Beurteilung wegen ihres extremen Umfangs oder auf Grund der Vielzahl der Beteiligten des Verfahrens, der involvierten Wirtschaftskreise und der zu untersuchenden Sachverhaltskomplexe oder auf Grund des besonderen öffentlichen Interesses an der Aufklärung wegen der Bedeutung der aufzuklärenden Straftat besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens oder der Führung solcher komplexer Verfahren voraussetzen, sind beim Landesgericht für Strafsachen Wien sieben oder mehr Gerichtsabteilungen einzurichten, deren Leiter über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen rechtlichen, betriebswirtschaftlichen und sonstigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Eignung sowie über hinreichende Erfahrung im Tätigkeitsbereich und die konzentrierte Führung solcher Verfahren verfügen sollen.“

2. § 98 wird nach dem Abs. 11 folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 32a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx tritt mit 1. September 2011 in Kraft.“

Artikel 5

Inkrafttreten

Die Bestimmungen des Artikel 1 dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.