8439 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 20. Dezember 2010 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Rechnungshofgesetz 1948, das Parteiengesetz, das Publizistikförderungsgesetz 1984, das KommAustria-Gesetz, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991, das Zustellgesetz, das E-Government-Gesetz, das Bundesstatistikgesetz 2000, das Konsulargebührengesetz 1992, das Aktiengesetz, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Außerstreitgesetz, das Baurechtsgesetz, das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, die Exekutionsordnung, das Firmenbuchgesetz, das Fortpflanzungsmedizingesetz, das Gebührenanspruchsgesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das GmbH-Gesetz, die Insolvenzordnung, die Jurisdiktionsnorm, die Notariatsordnung, das Privatstiftungsgesetz, die Rechtsanwaltsordnung, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Gesetz über das Statut der Europäischen Gesellschaft, das Strafrechtliche Entschädigungsgesetz 2005, das Unternehmensgesetzbuch, das Urkundenhinterlegungsgesetz, das Wohnungseigentumsgesetz 2002, die Zivilprozessordnung, das Strafgesetzbuch, das Suchtmittelgesetz, die Strafprozessordnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz, das Strafvollzugsgesetz, das Strafregistergesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Rechtspraktikantengesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz, das Garantiegesetz 1977, das Unternehmensserviceportalgesetz, das Finanzprokuraturgesetz, das Erdölbevorratungs-Förderungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das EU-Quellensteuergesetz, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Bewertungsgesetz 1955, das Gebührengesetz 1957, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Kapitalverkehrsteuergesetz, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Feuerschutzsteuergesetz 1952, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, das Bundesgesetz betreffend die Gewährung von Gebührenbefreiungen für Anleihen von Gebietskörperschaften, das Energieabgabenvergütungsgesetz, das Investmentfondsgesetz, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Normverbrauchsabgabegesetz 1991, das Kommunalsteuergesetz 1993, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, die Abgabenexekutionsordnung, das Glücksspielgesetz, das Tabaksteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Finanzausgleichsgesetz 2008, das Zivildienstgesetz 1986, das Vereinsgesetz 2002, das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2002, das Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das Wettbewerbsgesetz, das Mineralrohstoffgesetz, das KMU-Förderungsgesetz, die Gewerbeordnung 1994, das Bundespflegegeldgesetz, das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, das Bundesbahngesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz, das Bundesbehindertengesetz, das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, das Bundessozialamtsgesetz, das Hausbesorgergesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Sonderunterstützungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Beamten-Kranken – und Unfallversicherungsgesetz, das Bundesgesetz über einen Kassenstrukturfonds für die Gebietskrankenkassen, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, die Reisegebührenvorschrift, das Pensionsgesetz 1965, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Poststrukturgesetz, das Asylgerichtshofgesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Universitätsgesetz 2002, das Bundesmuseen-Gesetz 2002, das Bundestheaterorganisationsgesetz, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Altlastensanierungsgesetz, das Emissionszertifikategesetz, das Vermarktungsnormengesetz, das Umweltförderungsgesetz, das Bundesgesetz über das Bundesamt für Wasserwirtschaft und Änderung des Wasserbautenförderungsgesetzes, das Weingesetz 2009, das Patentamtsgebührengesetz, das Fernmeldegebührengesetz, das Fernsprechentgeltzuschussgesetz, das Postmarktgesetz, das Straßentunnel-Sicherheitsgesetz, das Luftfahrtgesetz, das Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz, das Schifffahrtsgesetz und das Wasserstraßengesetz geändert sowie ein Verwahrungs- und Einziehungsgesetz, ein Bundesgesetz zur Rückführung der Kühlgeräteentsorgungsbeiträge der Konsumenten, ein Bundesgesetz betreffend die vergleichsweise Bereinigung des Vollzuges des Bundespflegegeldgesetzes für die Jahre 1993 bis 2009, ein Stabilitätsabgabegesetz, ein Flugabgabegesetz, ein Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011, ein Bundesgesetz, mit dem das Personal der Heeresforstverwaltung Allentsteig einem anderen Rechtsträger überlassen wird, ein Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz, ein Agrarkontrollgesetz und ein Bundesgesetz, mit dem die Begründung weiterer Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigt wird, erlassen werden und das Stempelmarkengesetz aufgehoben wird (Budgetbegleitgesetz 2011)

Begleitend zur Erstellung des Budgets für 2011 und in Entsprechung des Bundesfinanzrahmengesetzes 2011-2014 werden mit dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrats eine Reihe von Bundesgesetzen in budgetwirksamer Weise geändert.

Vor dem Hintergrund der globalen Wirtschaftskrise, deren Auswirkungen auf die volkswirtschaftliche Lage und den Staatshaushalt sieht der vorliegenden Beschluss des Nationalrates sowohl einnahmen- als auch ausgabenseitige Anpassungen der Rechtslage vor. Ziel dieser Anpassungen ist es, unter Wahrung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts einen nachhaltigen und zukunftsorientierten Staatshaushalt sicherzustellen.

Mit dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates werden Maßnahmen zur Entlastung der Gerichte in Zivilrechtsangelegenheiten getroffen. Dies gilt auch für die Anpassungen im Gebührenrecht.

Die Haftungsrahmen des Garantiegesetzes wurden als Maßnahme zur Begegnung eines Finanzierungsengpasses für österreichische Unternehmen im Zusammenhang mit der Finanzkrise im Rahmen des Konjunkturbelebungsgesetzes 2008 erhöht, um Kreditmittel zu mobilisieren und die Bonität österreichischer Unternehmen zu stärken. Mit der Erhöhung wurde Vorsorge getroffen, einer gesteigerten Nachfrage nach aws-Garantien in Folge der Finanzkrise zu entsprechen. Diese Erhöhung der Haftungsrahmen wird mit dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates rückgängig gemacht, da mit dem vor dem Konjunkturbelebungsgesetz 2008 bestehenden Haftungsrahmen das Auslangen gefunden wird.

Das mit 1. Juli 2008 erhöhte Pendlerpauschale läuft mit 31. Dezember 2010 aus. Die bisherige Regelung gilt ohne Befristung weiter, jedoch wird das Pendlerpauschale und der Pendlerzuschlag um ungefähr 10% erhöht. Weiters erhält der Arbeitgeber die Möglichkeit, seine Arbeitnehmer mit öffentlichen Verkehrsmitteln befördern zu lassen, ohne dass den Arbeitnehmern dafür ein Sachbezug zugerechnet wird. In diesen Fällen steht jedoch dem Arbeitnehmer kein Pendlerpauschale zu.

Die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrags für Steuerpflichtige ohne Kinder läuft mit Ende des Jahres 2010 aus und wird letztmalig bei der Veranlagung für das Jahr 2010 berücksichtigt. Behinderungsbedingte Mehraufwendungen für den (Ehe-)Partner können jedoch weiterhin als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt berücksichtigt werden, wenn die Einkünfte des       (Ehe-)Partners 6 000 Euro nicht übersteigen.

Aufgrund des VfGH-Erkenntnisses vom 30. September 2010, G 35/109, werden für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anstelle eines Verlustvortrags eine Verteilungsmöglichkeit für Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung und andere außergewöhnliche Aufwendungen geschaffen.

Die Besteuerung von Kapitalvermögen werden neu geordnet, systematisiert und auf Substanzgewinne sowie Derivate ausgedehnt. Durch die generelle Besteuerung von Substanzgewinnen aus Finanzvermögen unabhängig von Behaltedauer und Beteiligungsausmaß im Abzugsweg werden künftig die Erhebung der Einkommensteuer auf solche Substanzgewinne sichergestellt. Dadurch wird auch die bislang notwendige Unterscheidung von Früchten und Substanz bei Finanzprodukten weitgehend hinfällig; diese Unterscheidung hat bisher komplexe Abgrenzungsfragen aufgeworfen und war in der Praxis schwer handhabbar. Gemeinsam mit der Einbeziehung von Derivaten wird so ein Beitrag zu einer „produktneutralen“ Besteuerung geleistet.

Eine weitere Vereinfachung wird durch die Abschaffung des KESt-Gutschriftensystems für Stückzinsen erreicht, das sich als gestaltungsanfällig und nicht mehr zeitgemäß erwiesen hat. So werden künftig bezahlte Stückzinsen die Anschaffungskosten erhöhen und erhaltene Stückzinsen zum Veräußerungserlös zählen.

Zukünftig gilt der feste Steuersatz von 25% auch für Substanzgewinne und Derivate und wird im Inland durch Steuerabzug erhoben. Nicht in die Kapitalertragsteuer sowie in die Abgeltungswirkung einbezogen werden Einkünfte aus Privatdarlehen sowie nicht öffentlich begebenen Forderungswertpapieren. Der KESt-Abzug für Gewinnanteile aus inländischen echten stillen Gesellschaften entfällt.

Zur Umsetzung der neuen Tabaksteuerrichtlinie 2010/12/EU wird im Interesse einer einheitlichen und gerechten Besteuerung die Definitionen von Zigarren und Zigarillos, Zigaretten, Feinschnitttabak und anderem Rauchtabak angepasst. Die Steuersätze für Zigaretten, Zigarren/Zigarillos und Feinschnitttabake für selbstgedrehte Zigaretten werden im Interesse der Budgetkonsolidierung und zur Förderung gesundheitspolitischer Zielsetzungen angepasst.

Ökologische Aspekte spielen bei steuerlichen Überlegungen eine wesentliche Rolle. Vor allem eine Verminderung des CO2Ausstoßes wird immer wieder als vorrangiges Ziel angesehen. Als Teil einer ökologischen Steuerreform ist auch der Zuschlag von 20 Euro je Tonne ausgestoßenes CO2 anzusehen, der nunmehr auf Benzin und Diesel aufgeschlagen wird. Der Wert entspricht einer Steuererhöhung in Höhe von 4 Cent/Liter Benzin und von 5 Cent/Liter Diesel.

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 23. Dezember 2010 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Michael Lampel.

An der Debatte beteiligten sich die Bundesräte Gottfried Kneifel, Mag. Gerald Klug und Mag. Reinhard Pisec.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Michael Lampel gewählt.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 23. Dezember 2010 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2010 12 23

                                Michael Lampel                                                              Josef Steinkogler

                                    Berichterstatter                                                                     Stv. Vorsitzender