8440 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 20. Dezember 2010 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Beschäftigung parlamentarischer Mitarbeiter (Parlamentsmitarbeitergesetz) sowie das Bundesgesetz über die Bezüge der obersten Organe des Bundes, der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates und der von Österreich entsandten Mitglieder des Europäischen Parlaments (Bundesbezügegesetz - BBezG) geändert werden

Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates beruht auf einem Selbständigen Antrag des Budgetausschusses des Nationalrates, den dieser gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz in inhaltlichem Zusammenhang mit den dort geführten Beratungen betreffend Bundesbezügegesetz - BBezG gestellt hat.

 

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

 

Zu Artikel I:

Der Gesetzestitel sowie die Titel zu den einzelnen Paragraphen sollen gendergerecht formuliert werden. Dazu wurde der Weg durch Änderung der Titel und die Einfügung einer eigenen Bestimmung (§ 12a) mit dem Hinweis, dass die Formen für beide Geschlechter gleichermaßen gelten, gewählt, wobei allerdings bei Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden ist.

Arbeitsgemeinschaften sollen künftig aus bis zu sieben anstatt bisher aus bis zu fünf Mitgliedern bestehen können.

Zur Verwaltungsvereinfachung soll der jährliche Vergütungszeitraum auf das Kalenderjahr vereinheitlicht werden. Gerade durch den Eintritt von Mandatarinnen oder Mandataren in den Nationalrat während laufender Gesetzgebungsperiode waren bisher zahlreiche unterschiedliche Vergütungszeiträume zu administrieren. Weiterhin gebührt die Vergütung ab dem Tag des Funktionsbeginns bis zum Ende des Monats, in dem das Mitglied des Nationalrats aus der Funktion ausscheidet.

Außerdem soll eine dreimonatige Frist zur Ausschöpfung des Vergütungsanspruchs, analog der Frist in § 10 BBezG, vorgesehen werden.

Die Änderung des § 14 Abs. 2 dient einer legistischen Anpassung an das Bundesministeriengesetz, BGBl. Nr. 76/1986, in der geltenden Fassung.

Die Änderungen betreffend Übergang der Zuständigkeit vom bereits aufgelösten Bundespensionsamt auf die Buchhaltungsagentur des Bundes dienen ebenfalls einer legistischen Anpassung.

 

Zu Artikel II:

Zu § 10 Abs. 9:

Mitglieder des Nationalrates oder Bundesrates mit Behinderung haben einen höheren Aufwand bei der Ausübung ihrer parlamentarischen Tätigkeit. Mit der Neuregelung soll der Mehraufwand, der durch erforderliche Hilfestellungen entsteht, abgegolten werden, wobei es nicht erforderlich sein soll, im Rahmen der Vergütung den aus der Behinderung erwachsenen spezifischen Aufwand zu deklarieren. Die Neuregelung soll spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten unter Einbeziehung der betroffenen Mandatare evaluiert werden, um die Wirksamkeit der Bestimmung zu überprüfen und allenfalls eine Novellierung vorzubereiten.

Anknüpfungspunkt für die Vergütung des Mehraufwandes ist der Grad der Behinderung, welcher in der Regel vom Bundessozialamt (derzeit) auf Basis der Richtsatzverordnung zum Kriegsopferversorgungsgesetz festgestellt und im Behindertenpass ausgewiesen wird. Voraussetzung für die Zuerkennung einer Vergütung ist ein Grad der Behinderung von mindestens 50 %. Die Abstufungen 50 %, 75 % und 100 % ergeben sich aus der Notwendigkeit einer Kategorisierung der Vergütung, da nicht jeder Grad der Behinderung einen Mehraufwand in derselben Höhe verursacht. Durch diese Abstufung soll eine gewisse Vergütungsgerechtigkeit erreicht werden.

Der Sockelwert von 3 % des Ausgangsbetrages (dzt. € 244,8) entspricht systematisch der Erhöhung, die § 10 BBezG für jede angefangene halbe Stunde zusätzlicher Anreisedauer zum Parlament vorsieht.

 

Zu § 10 Abs. 10:

Der neue Abs. 10 zu § 10 enthält eine Zweckbindung ausschließlich für Aufwendungen parlamentarischer Mitarbeiter. Damit sollen beispielsweise  Reise-, Telekommunikations- oder Fortbildungskosten der parlamentarischen Mitarbeiter vergütet werden. Die Erhöhung dieses Vergütungsanspruches für Mitglieder des Nationalrates, deren Wohnsitz oder Mittelpunkt ihrer politischen Tätigkeit so weit von Wien entfernt ist, dass die Anreise zum Parlament länger als eine Stunde dauert, soll vor allem die höheren Reisekosten dieser Mitarbeiter abdecken.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Für Aufwendungen parlamentarischer Mitarbeiter sind ca. € 240.000,- jährlich zusätzlich vorzusehen.

Was die Mehraufwendungen für Abgeordnete mit Beeinträchtigungen betrifft, ist das Ausmaß schwer abschätzbar. Die jährlichen Mehraufwendungen betragen bei einer Behinderung im Ausmaß von 50 bis weniger als 75 %  € 2.937,6; bei einer Behinderung von 100 %  € 8.812,6.“

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 23. Dezember 2010 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Michael Lampel.

An der Debatte beteiligten sich die Bundesräte Gottfried Kneifel, Mag. Gerald Klug und Mag. Reinhard Pisec.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Michael Lampel gewählt.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 23. Dezember 2010 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2010 12 23

                                 Michael Lampel                                                               Josef Steinkogler

                                   Berichterstatter                                                                    Stv. Vorsitzender