8460 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung

über den Beschluss des Nationalrates vom 1. März 2011 betreffend Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Serbien über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit

 

Mit dem dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zu Grunde liegenden Abkommen werden Mobilitätskosten gemeinsamer Forschungskooperationen und Veranstaltungen auf wissenschaftlich-technischem Gebiet durch die beiden Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und unter Berücksichtigung nationaler Prioritäten finanziert. Dadurch soll neben dem primären Ziel des Abkommens, die bilateralen Beziehungen im Wissenschafts- und Forschungsbereich zu fördern, insbesondere die gemeinsame Teilnahme an europäischen und anderen internationalen Forschungsprogrammen stimuliert und ausgebaut werden.

 

Für die Projektkooperation im Rahmen des Abkommens ist jährlich ein Betrag von maximal € 90.000,00 für die Finanzierung der Mobilitätskosten der gemeinsamen Projekte vorgesehen. Die Kosten werden aus den Budgetmitteln des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung für wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit gedeckt.

 

Das Abkommen berührt EU-Kompetenzen insoweit, als es die bilaterale Zusammenarbeit mit einem potentiellen EU-Beitrittskandidatenland in Bereichen regelt, die auch Gegenstand von Projekten im Rahmen der Forschungs- und Technologieprogramme der EU sein könnten. Das Abkommen nimmt darauf Bedacht und gibt gerade solchen Formen der Zusammenarbeit Vorrang, die Bezug zu einem EU-Forschungsprogramm haben oder einen solchen Bezug anstreben. Somit bildet das Abkommen einen Beitrag zur Förderung der Beziehungen zu einem möglichen zukünftigen EU-Mitgliedstaat.

 

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend. Er ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass dem Nationalrat anlässlich der Beschlussfassung eine Erlassung von Gesetzen gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 3 B‑VG nicht erforderlich erschien. Da auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 2 B-VG erforderlich.

 

Der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 15. März 2011 in Verhandlung genommen.

 

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Mag. Bettina Rausch.

 

An der Debatte beteiligte sich Bundesrat Stefan Schennach.

 

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Mag. Bettina Rausch gewählt.

 

Der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung stellt nach Beratung der Vorlage am 15. März 2011 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1.      gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.      dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 2 B‑VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2011 03 15

                            Mag. Bettina Rausch                                                                Josef Saller

                                 Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender