8477 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

über den Beschluss des Nationalrates vom 31. März 2011 betreffend Internationale Arbeitsorganisation (IAO); Übereinkommen (Nr. 187) über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz; Empfehlung (Nr. 197) über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz

Das Übereinkommen Nr. 187 legt fest, dass jeder ratifizierende Mitgliedstaat zur Verhütung von arbeitsbedingten Unfällen, Erkrankungen und Todesfällen in Beratung mit den maßgebenden Arbeitgeberinnen- und Arbeitgeberverbänden sowie den maßgebenden Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerverbänden die ständige Verbesserung des Arbeitsschutzes durch die Entwicklung einer innerstaatlichen Politik, eines innerstaatlichen Systems und eines innerstaatlichen Programms zu fördern hat.

Die Empfehlung (Nr. 197) betreffend den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz, 2006, ergänzt die Maßnahmen des Übereinkommens um weiter reichende Vorschläge zur innerstaatlichen Politik, zum innerstaatlichen System und zum innerstaatlichen Programm.

Da auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 2 B-VG erforderlich.

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 3 B-VG beschlossen, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 12. April 2011 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Juliane Lugsteiner.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Juliane Lugsteiner gewählt.


Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage am 12. April 2011 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1.      gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.      dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen,

3.      gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates, gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 3 B-VG den gegenständlichen Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu erheben,

4.      die Empfehlung (Nr. 197) über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz zur Kenntnis zu nehmen.

Wien, 2011 04 12

                              Juliane Lugsteiner                                                             Mag. Gerald Klug

                                 Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender