8480 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 31. März 2011 betreffend Protokoll zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Abänderung des am 24. August 2000 in Berlin unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Die steuerlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland werden gegenwärtig durch das am 24. August 2000 in Berlin unterzeichnete Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen geschützt. Aufgrund der von der Organisation für wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit (OECD) entwickelten neuen Grundsätze der steuerlichen Transparenz und Amtshilfebereitschaft hat sich das Abkommen als revisionsbedürftig erwiesen.

Mit dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates erfolgt eine Anpassung des Doppelbesteuerungsabkommens an den neuen OECD-Standard betreffend steuerliche Transparenz und Amtshilfebereitschaft.

Da auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 2 B-VG erforderlich.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 3 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 12. April 2011 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Michael Lampel.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde ebenfalls Bundesrat Michael Lampel gewählt.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 12. April 2011 mit Stimmenmehrheit den Antrag,

1.      gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.      dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2011 04 12

                                 Michael Lampel                                                                   Johann Kraml

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender