8522 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Erstellt am 12.07.2011

Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,

die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden

Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Bundespflegegeldgesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Poststrukturgesetz und das Bundesbehindertengesetz geändert werden (Pflegegeldreformgesetz 2012)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2010, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 10 Abs. 1 Z 11 und Art. 102 Abs. 2 wird nach dem Tatbestand „Sozial- und Vertragsversicherungswesen;“ der Tatbestand „Pflegegeldwesen;“ eingefügt.

2. Dem Art. 151 wird folgenderwerden folgende Abs. 45 und 46 angefügt:

„(45) Art. 10 Abs. 1 Z 11 und Art. 102 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:

           1. Die die Angelegenheiten des Pflegegeldwesens regelnden landesgesetzlichen Bestimmungen werden Bundesgesetze im Sinne dieses Gesetzes.

           2. Die auf Grund der in Z 1 genannten Gesetze ergangenen Verordnungen werden Verordnungen des Bundes und gelten, soweit sie den organisatorischen Vorschriften dieses Gesetzes widersprechen, als sinngemäß geändert.

           3. Inwieweit die in Z 1 und Z 2 genannten Gesetze und Verordnungen auf am 1. Jänner 2012 anhängige Verfahren weiter anzuwenden sind, wird bundesgesetzlich bestimmt; die Durchführung solcher Verfahren steht den Ländern zu. Die für die Angelegenheiten des Art. 11 geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes sind insoweit sinngemäß anzuwenden.

           4. Nähere Bestimmungen über den Übergang zur neuen Rechtslage können bundesgesetzlich getroffen werden.

           5. Der zuständige Bundesminister erstattet dem Nationalrat und dem Bundesrat spätestens bis 31. Dezember 2014 über die Vollziehung der Angelegenheiten des Pflegegeldwesens Bericht.“.

(46) Mit Ablauf des 31. Dezember 2014 entfällt in Art. 10 Abs. 1 Z 11 und Art. 102 der Tatbestand „Pflegegeldwesen;“; gleichzeitig treten Art. I und die Überschrift „Artikel II“ des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, in der mit Ablauf des 31. Dezember 2011 geltenden Fassung wieder in Kraft. Durch Bundesgesetz kann jedoch bestimmt werden, dass die Rechtswirkungen nach dem ersten Satz nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt eintreten. Zu einem solchen Bundesgesetz muss die Zustimmung der Landesregierungen eingeholt werden. Die Zustimmung einer Landesregierung gilt als gegeben, wenn sie nicht binnen acht Wochen von dem Tag, an dem der Gesetzesbeschluss beim Amt der Landesregierung eingelangt ist, dem Bundeskanzler mitgeteilt hat, dass die Zustimmung verweigert wird. Ein Bundesgesetz gemäß dem zweiten Satz darf nur mit Zustimmung der Landesregierungen kundgemacht werden. Treten die Rechtswirkungen nach dem ersten Satz ein, gilt für den Übergang zur neuen Rechtslage Abs. 45 Z 1 bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß, dass als „Angelegenheiten des Pflegegeldwesens“ im Sinne der Z 1 nur jener Teil dieser Angelegenheiten gilt, der mit 1. Jänner 2012 in Gesetzgebung Bundessache geworden ist.“

Artikel 2

Änderung des Bundespflegegeldgesetzes

Das Bundespflegegeldgesetz BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis 1. Teil lautet:

„1.TEIL

Bundespflegegeldgesetz - BPGG

1. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Zweck des Pflegegeldes

§ 2.

Sprachliche Gleichstellung

2. ABSCHNITT

Anspruchsberechtigte Personen

§§ 3. – 3b.

Personenkreis

§ 4.

Anspruchsvoraussetzungen

§ 4a.

Mindesteinstufungen

3. ABSCHNITT

Pflegegeld

§ 5.

Höhe des Pflegegeldes

§ 6.

Zusammentreffen gleichartiger Ansprüche

§ 7.

Anrechnung

§ 8.

Vorschüsse

§ 9.

Beginn, Änderung und Ende des Anspruches

§ 10.

Anzeigepflicht

§ 11.

Ersatz zu Unrecht empfangener Pflegegelder

§ 12.

Ruhen des Anspruches

§ 13.

Ersatzansprüche des Trägers der Sozialhilfe

§ 14.

Entfallen

§ 14a.

Ersatzansprüche der Entscheidungsträger

§ 15.

Pfändung und Verpfändung

§ 16.

Übergang von Schadenersatzansprüchen

§§ 17. – 18.

Auszahlung

§ 18a.

Auszahlung und Vorschüsse bei Familienhospizkarenz

§ 19.

Bezugsberechtigung und Fortsetzung des Verfahrens

§ 20.

Ersatz von Geld- durch Sachleistungen

§ 21.

Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit

3a. ABSCHNITT

 

§§ 21a. – 21b.

Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds

4. ABSCHNITT

 

§ 22.

Entscheidungsträger

5. ABSCHNITT

 

§ 23.

Kostenersatz

6. ABSCHNITT

Verfahren

§ 24.

Allgemeine Bestimmungen

§ 25.

Antragstellung

§ 25a.

Begutachtung

§ 26.

Mitwirkungspflicht

§§ 27. – 28.

Bescheide

§ 29.

Entfallen

§ 30.

Ersatz von Reisekosten

§ 31.

Sachverständige

§ 32.

Ermittlung und Verarbeitung von Daten

§ 33.

Mitwirkung

6a. ABSCHNITT

Qualitätssicherung

§ 33a.

Qualitätssicherung

§ 33b.

Information und Kontrolle

§ 33c.

Förderung von Projekten der Pflegevorsorge

7. ABSCHNITT

 

§ 34.

Übertragener Wirkungsbereich

8. ABSCHNITT

 

§§ 35. – 36a.

Verweisungen

§ 37.

Inkrafttreten von Verordnungen

9. ABSCHNITT

 

§§ 38. – 48.

Übergangsrecht

§ 48a.

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 128/2008

§ 48b.

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 111/2010

§ 48c.

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. xxx/2011

§ 49.

Inkrafttreten“

 

2. (Verfassungsbestimmung) Artikel I samt Überschrift entfällt.

3. Die Überschrift „Artikel II“ entfällt.

4. Im § 3 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 8 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 9 wird angefügt:

         „9. Bezieher eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses, Versorgungsgeldes, Unterhaltsbeitrages (auf Pensionsleistungen), Übergangsbeitrages, Ruhebezuges, einer Zuwendung, Rente, Versehrtenrente oder vergleichbaren Leistung nach landesgesetzlichen Bestimmungen in den jeweils geltenden Fassungen.“

5. Nach § 3 werden folgende §§ 3a und 3b eingefügt:

§ 3a. (1) Anspruch auf Pflegegeld nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes besteht auch ohne Grundleistung gemäß § 3 Abs. 1 und 2 für österreichische Staatsbürger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.

(2) Den österreichischen Staatsbürgern sind gleichgestellt:

           1. Fremde, die nicht unter eine der folgenden Ziffern fallen, insoweit sich eine Gleichstellung aus Staatsverträgen oder Unionsrecht ergibt, oder

           2. Fremde, denen gemäß § 3 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011, Asyl gewährt wurde, oder

           3. Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß §§ 65 und 65a des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, oder gemäß §§ 51 bis 54a und 57 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, verfügen, oder

           4. Personen, die über einen Aufenthaltstitel

                a) „Blaue Karte EU“ gemäß § 42 NAG,

               b) „Daueraufenthalt-EG“ gemäß § 45 NAG,

                c) „Daueraufenthalt-Familienangehöriger“ gemäß § 48 NAG,

               d) „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG oder

                e) gemäß § 49 NAG verfügen.

(3) Keinen Anspruch auf Pflegegeld gemäß Abs. 1 haben insbesondere

           1. Personen, die gemäß § 3 Abs. 3 und 4 in den anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 3 Abs. 1 einbezogen werden können, aber noch nicht einbezogen worden sind,

           2. nicht erwerbstätige EWR-Bürger, Schweizer Staatsangehörige und deren Angehörige jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes,

           3. Personen während ihres visumsfreien oder visumspflichtigen Aufenthaltes im Inland,

           4. Personen, die nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gemäß § 13 Asylgesetz 2005 haben.

§ 3b. Von der Anspruchsvoraussetzung des gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland gemäß § 3 Abs. 1 bis 4 und § 3a Abs. 1 ist abzusehen, wenn der Aufenthalt im Ausland im Interesse einer erforderlichen Ausbildung gelegen ist.“

6. § 6 Abs. 2 Z 3 bis 5 lautet:

         „3. Entscheidungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 und 7a;

           4. Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen;

           5. Entscheidungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 5.“

7. Im § 6 Abs. 3 wird der Ausdruck „gemäß Abs. 2 Z 1, 2 oder 3“ durch den Ausdruck „gemäß Abs. 2 Z 1, 2, 3 oder 5“ ersetzt.

8. Dem § 6 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht in Fällen des § 3a.“

9. Im § 9 Abs. 1 entfällt der zweite Satz.

10. § 12 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Träger der Kranken- und Unfallversicherung, die Krankenfürsorgeanstalten sowie die in Abs. 1 Z 1 genannten Landesgesundheitsfonds sind verpflichtet, dem zuständigen Entscheidungsträger einen stationären Aufenthalt gemäß Abs. 1 Z 1 eines Pflegegeldbeziehers umgehend zu melden.“

11. § 13 Abs. 3 lautet:

„(3) Abs. 1 ist nur anzuwenden, wenn und insoweit die Verpflegskosten nicht auf Grund anderer bundes- oder landesgesetzlicher Ersatzansprüche der Kostenträger gedeckt sind.“

12. § 14 entfällt.

13. Dem § 14a wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Hat die Pensionsversicherungsanstalt in Fällen des § 3a für einen Zeitraum Pflegegeld gewährt, in dem auf Grund der Rangordnung des § 6 ein anderer Entscheidungsträger für die Leistung des Pflegegeldes zuständig ist, so geht dieser Anspruch auf die Pensionsversicherungsanstalt über; Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.“

14. Dem § 17 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Das Pflegegeld für Anspruchsberechtigte gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. c, Z 6 lit. c und § 3a wird monatlich im Nachhinein am Ersten des Folgemonats ausbezahlt; § 104 Abs. 2 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.“

15. § 22 Abs. 1 Z 3 bis 5 lautet:

         „3. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a bis i und k sowie Z 9 die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter;

           4. § 3 Abs. 1 Z 1 lit. g, Z 5 lit. a, b und d, Z 6 lit. a und b sowie Z 8 das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen;

           5. § 3 Abs. 1 Z 5 lit. c, Z 6 lit. c und § 3a die Pensionsversicherungsanstalt.“

16. § 22 Abs. 1 Z 6, 7, 8 und 9 entfallen.

17. Dem § 23 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Der Bund hat der Pensionsversicherungsanstalt als Entscheidungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 5 und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter als Entscheidungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 für Bezieher einer Leistung nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. b, c und e sowie § 3 Abs. 1 Z 9 die in der Erfolgsrechnung nachgewiesenen Aufwendungen für das Pflegegeld sowie die in Abs. 1 erster Satz angeführten weiteren Aufwendungen analog Abs. 1 zu ersetzen. Der Bund hat diesen Entscheidungsträgern den gebührenden Kostenersatz monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf seine Kassenlage zu bevorschussen. Dies gilt für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter insoweit nicht, als die Leistungen unter entsprechender Anwendung der §§ 4 und 5 Abs. 2 Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 89/2006, aus Mitteln des Bundes erbracht werden.“

18. Im § 25 Abs. 1 erster Satz entfällt der Ausdruck „oder im Falle der Einleitung eines amtswegigen Verfahrens gemäß § 9 Abs. 1 zweiter Satz,“.

19. Im § 27 Abs. 4 wird der Ausdruck „gemäß §§ 13, 14 und 18 Abs. 2“ durch den Ausdruck „gemäß §§ 13 und 18 Abs. 2“ ersetzt.

20. § 33 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden, die Ämter der Landesregierungen, die Sozialhilfeverbände, der Fonds Soziales Wien, die Gemeinden, die Abgabenbehörden des Bun­des, die öffentlichen und privaten Krankenanstalten, die Krankenfürsorgean­stalten, die privaten stationären Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen sowie die gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Rechtsanwälte sind verpflichtet, auf begründetes Ersuchen der Entscheidungsträger oder der Gerichte im Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Mitwirkungspflicht umfasst auch die Übermittlung von Daten im Sinne des Abs. 1.“

21. Im § 33 Abs. 4 wird der Ausdruck „§ 22 Abs. 1 Z 3, 4, 6, 7 und 8“ durch den Ausdruck „§ 22 Abs. 1 Z 3 und 4“ ersetzt.

22. Dem § 33 werden folgende Abs. 5 und Abs. 6 angefügt:

„(5) Die Ämter der Landesregierungen, der Landesschulrat für Oberösterreich, die Österreichische Post AG, die Telekom Austria AG und die Österreichische Postbus AG sind verpflichtet, der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter als Entscheidungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 sowie der Pensionsversicherungsanstalt als Entscheidungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 5 sämtliche für die Übernahme der Pflegegeldfälle auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 erforderlichen Daten in elektronisch verwertbarer Form zeitgerecht zu überlassen.

(6) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat zur Fest­stellung der Voraussetzungen oder der Höhe einer pflegebezogenen Leistung der Sozialhilfe oder der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sowie für das damit im Zu­sammenhang stehende Kostenerstattungs- und Rückersatzverfahren den Ländern auf Anfrage folgende hiefür erforderliche Daten elektronisch durch eine Abfrage­möglichkeit bei der Bundespflegegeld-Datenbank zur Verfügung zu stellen:

           1. Pflegegeldstufe, Anweisungsbetrag der Leistung und Anweisungsmonat,

           2. Beginn der Leistung,

           3. Datum und Grund der Einstellung des Leistungsbezuges.

Die beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger dafür anfallenden Kosten sind von den Ländern zu ersetzen.“

23. Im § 34 Abs. 1 wird der Ausdruck „gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 und 2“ durch den Ausdruck „gemäß § 22 Abs. 1 Z 1, 2 und 5“ ersetzt.

24. Im § 34 Abs. 2 wird der Ausdruck „gemäß § 22 Abs. 1 Z 7a“ durch den Ausdruck „gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 und 7a“ ersetzt.

25. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:

§ 36a. Soweit in bundesgesetzlichen Vorschriften auf das Pflegegeld nach den bisherigen landesgesetzlichen Bestimmungen verwiesen wird, gelten diese ab 1. Jänner 2012 als Verweisungen auf das Pflegegeld nach diesem Bundesgesetz in der jeweils entsprechenden grammatikalischen Form.“

26. Nach § 48b wird folgender § 48c samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. xxx/2011

§ 48c. (1) Rechtskräftige Entscheidungen, die auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften ergangen sind, gelten als Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz.

(2) Ein auf Grund landesgesetzlicher Regelungen zum 31. Dezember 2011 rechtskräftig zuerkanntes Pflegegeld gilt ab 1. Jänner 2012 als nach diesem Bundesgesetz zuerkannt. Personen, denen zum 31. Dezember 2011 ein Pflegegeld nach den bisherigen landesgesetzlichen Regelungen rechtskräftig zuerkannt wurde, haben ab 1. Jänner 2012 einen Pflegegeldanspruch nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes in Höhe der bisher nach landesgesetzlichen Vorschriften gewährten Stufe; Bescheide darüber sind nicht nochmals zu erlassen. § 48b Abs. 1 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Das Pflegegeld nach den bisherigen landesgesetzlichen Regelungen gilt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 als eingestellt.

(4) Alle am 1. Jänner 2012 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren, insbesondere auf Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegeldes nach den bisherigen landesgesetzlichen Regelungen, sind vom bzw. gegen den bis zum 31. Dezember 2011 zuständigen Entscheidungsträger bis zur rechtkräftigen Erledigung, einschließlich eines allfälligen sozialgerichtlichen Verfahrens, nach den landesgesetzlichen Regelungen zu Ende zu führen. Nach rechtskräftiger Erledigung dieser Verfahren sind Abs. 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden. Bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren bleibt der bisherige Entscheidungsträger für alle Angelegenheiten der Durchführung zuständig. Nach Abschluss der Verfahren ist § 33 Abs. 5 anzuwenden. Der Bund hat den Ländern in solchen Fällen den geleisteten Aufwand für ein ab 1. Jänner 2012 gebührendes Pflegegeld zu ersetzen.

(5) Bei einem Ruhen des Anspruches auf Pflegegeld nach den bisherigen landesgesetzlichen Regelungen ist ab 1. Jänner 2012 § 12 anzuwenden.

(6) In Fällen, in denen zum 31. Dezember 2011 nach den bisherigen landesgesetzlichen Regelungen ein Übergang des Anspruches auf Pflegegeld wegen einer stationären Pflege erfolgte, ist mit Wirkung vom 1. Jänner 2012 die Höhe des übergehenden Anspruches gemäß § 13 von Amts wegen neu festzusetzen.

(7) Rückforderungs-, Aufrechnungs- und Regressansprüche des bisherigen Landespflegegeldträgers gehen mit Wirkung vom 1. Jänner 2012 auf den Bund über; die Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

(8) Der nach landesgesetzlichen Regelungen der Länder Niederösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg aus Anlass der Übernahme der Landespflegegeldfälle durch den Bund geleistete Vorschuss in Höhe des für Dezember 2011 ausbezahlten Pflegegeldes gebührt anstelle des verhältnismäßigen Teiles des Pflegegeldes gemäß § 9 Abs. 3 für den Kalendermonat, in dem der Anspruch auf Pflegegeld erlischt. Der Bund hat den Ländern Niederösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg den Aufwand für diese Vorschusszahlung zu ersetzen.

(9) Für Personen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. c und Z 6 lit. c, die im Dezember 2011 ein Pflegegeld beziehen und bei denen der Leistungsanspruch am 31. Dezember 2011 aufrecht ist, ist von dem mit Ablauf des 31. Dezember 2011 zuständigen Entscheidungsträger ein Vorschuss an Pflegegeld zu leisten. Dieser Vorschuss gebührt anstelle des verhältnismäßigen Teiles des Pflegegeldes gemäß § 9 Abs. 3 für den Kalendermonat, in dem der Anspruch auf Pflegegeld erlischt. Die Vorschusszahlung ist in der Höhe des für Dezember 2011 ausbezahlten Pflegegeldes spätestens am 1. Jänner 2012 zu leisten. Alle auf das Pflegegeld anzuwendenden Bestimmungen mit Ausnahme des § 12 gelten auch für die Vorschusszahlung.

(10) Auf ein Pflegegeld, das Personen zum 31. Dezember 2011 auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften zur Vermeidung einer sozialen Härte geleistet wird, sowie auf Anträge in anhängigen Verfahren, die bis zu diesem Zeitpunkt gestellt werden, sind Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.“

27. Dem § 49 werden folgende Abs. 17 bis 20 angefügt:

„(17) Das Inhaltsverzeichnis 1. Teil, § 3 Abs. 1 Z 9, §§ 3a und 3b, § 6 Abs. 2 Z 3 bis 5, § 6 Abs. 3, § 6 Abs. 4, § 9 Abs. 1, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 3, § 14a Abs. 3, § 17 Abs. 3, § 22 Abs. 1 Z 3 bis 5, § 23 Abs. 5, § 25 Abs. 1 erster Satz, § 27 Abs. 4, § 33 Abs. 3 bis 6, § 34 Abs. 1 und 2, § 36a und § 48c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Gleichzeitig treten die die Angelegenheiten des Pflegegeldwesens regelnden landesgesetzlichen Bestimmungen sowie die auf Grund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen außer Kraft, wobei diese auf die anhängigen Verfahren gemäß § 48c Abs. 4 und 10 weiterhin anzuwenden sind.

(18) (Verfassungsbestimmung) Artikel I samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

(19) Die Überschrift „Artikel II“, § 14 und § 22 Abs. 1 Z 6, 7, 8 und 9 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

(20) Organisatorische und personelle Maßnahmen sowie Durchführungsmaßnahmen, die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 erforderlich sind, können von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 folgenden Tag an gesetzt werden.“

Artikel 3

Änderung des Verbrechensopfergesetzes

Das Verbrechensopfergesetz BGBl. Nr. 288/1972, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2010, wird wie folgt geändert:

1. Im § 13 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

2. Dem § 16 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 13 Abs. 1 in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/2011 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Poststrukturgesetzes

Das Poststrukturgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 17 Abs. 7c lautet:

„(7c) Ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes von Versicherungsträgern geleistete Überweisungsbeträge sind in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Für den Vollzug des Bundespflegegeldgesetzes ist der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter Kostenersatz durch den Bund nach Maßgabe des § 23 Abs. 5 BPGG zu leisten.“

2. Dem § 17 wird folgender Abs. 7d angefügt:

„(7d) Das Unternehmen, dem der Beamte nach Abs. 1a zugewiesen ist, hat einen Anteil am Beitragsaufkommen für Versicherte gemäß § 22 B-KUVG, der einem Beitragssatz von 0,8 v.H. enspricht, an den Bund zu leisten.“

3. Dem § 24 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 17 Abs. 7c und Abs. 7d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Bundesbehindertengesetzes

Das Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 13d lautet:

§ 13d. (1) Der Behindertenanwalt ist auf die Dauer von vier Jahren zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Nach Ablauf der vier­jährigen Funktionsperiode hat der amtierende Behindertenanwalt die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis ein neuer Behindertenanwalt bestellt ist. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den amtierenden Behindertenanwalt zählt auf die Funktionsperiode des neu bestellten Behindertenanwalts.

(2) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat vor Bestellung eines Behindertenanwalts die Funktion öffentlich auszuschreiben. Menschen mit Behinderung sind ausdrücklich zur Bewerbung einzuladen.

(3) Zum Behindertenanwalt kann nur bestellt werden, wer eigenberechtigt ist und folgende Voraus­setzungen aufweist:

           1. besondere Erfahrungen und Kenntnisse auf den Gebieten der Belange von Menschen mit Behinderung, der Gleichbehandlung und der entsprechenden Rechts­vorschriften,

           2. Kenntnisse des Arbeits- und Sozialrechts,

           3. praktische Erfahrungen im Hinblick auf die Aufgabengebiete des Behindertenanwalts.

Bei gleicher sonstiger Eignung ist einem Menschen mit Behinderung bei der Bestellung der Vorzug zu geben.

(4) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Einlangen der Bewerbungen und vor der Bestellung den Bundesbehindertenbeirat (§ 8) anzuhören. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 genannte Vereinigung hat ein Hearing mit den in die engere Wahl gezogenen Bewerbern durchzuführen.

(5) Der Behindertenanwalt ist zur gewissenhaften Ausübung seiner Funktion und – sofern er nicht der Amtsverschwiegenheit gemäß Art. 20 B‑VG unterliegt – zur Verschwiegenheit über alle ihm in Ausübung seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie privaten Daten und Familienverhältnisse verpflichtet.

(6) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den Behindertenanwalt von seiner Funktion zu entheben, wenn dieser die Enthebung beantragt oder die Pflichten seiner Funktion vernachlässigt.

(7) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat einen Bediensteten seines Ressorts als Stellvertreter des Behindertenanwalts zu bestellen, der diesen im Fall einer aus einem wichtigen Grund eingetretenen vorübergehenden Verhinderung für die Dauer von höchstens 12 Monaten vertritt. Der Behindertenanwalt hat seine Verhinderung dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mitzuteilen. Die Abs. 3 bis 6, § 13c und § 13e Abs. 2 sind anzuwenden.“

2. Dem § 54 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) § 13d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 tritt mit 1. August 2011 in Kraft.“