8552 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

über den Beschluss des Nationalrates vom 8. Juli 2011 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Bundespflegegeldgesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Poststrukturgesetz und das Bundesbehindertengesetz geändert werden (Pflegegeldreformgesetz 2012)

Mit dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates wird die Bündelung der Zuständigkeiten bei der Gewährung und Auszahlung von Pflegegeld im Pflegegeldreformgesetz 2012 verankert, in dessen Rahmen auch das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird. Mit der Einrichtung eines Pflegefonds werden die bestehenden Pflegeleistungen in den nächsten Jahren abgesichert und gleichzeitig ein bedarfsgerechter Ausbau des Pflegedienstleistungsangebots forciert. Insgesamt sind Mittel in der Höhe von 685 Mio. € vorgesehen, die zu zwei Drittel vom Bund und zu einem Drittel von den anderen beiden Gebietskörperschaften aufgebracht werden.

Sowohl die Gesetzgebung als auch die Vollziehung im Pflegegeldbereich werden mit 1. Jänner 2012 zur Gänze an den Bund übertragen. Künftig werden nur noch acht Sozialversicherungsträger – statt bisher mehr als 280 Landes- und 23 Bundesstellen – für Pflegegeldangelegenheiten zuständig sein. Größter Entscheidungsträger ist künftig, wie bereits bisher, die Pensionsversicherungsanstalt. Sie ist für einen Großteil der bisherigen BezieherInnen von Landespflegegeld zuständig. Die Landespflegegeldgesetze werden aufgehoben. Pflegegeld wird in Hinkunft einheitlich monatlich im Nachhinein ausgezahlt – um Versorgungslücken in manchen Bundesländern zu verhindern, erhalten Betroffene eine einmalige Vorschusszahlung, die im Todesmonat gegenverrechnet wird.

Schließlich werden mit dem Pflegegeldreformgesetz 2012 auch die Bestimmungen über die Bestellung des Behindertenanwalts des Bundes adaptiert und eine Vertretungsregelung geschaffen. Für die Funktion ist künftig eine öffentliche Ausschreibung vorgeschrieben, außerdem sind die Ausschreibungskriterien so zu gestalten, dass behinderte Personen nicht benachteiligt sind. Bei einer allfälligen längeren Verhinderung des Behindertenanwalts nimmt ein weisungsfreier Bediensteter bzw. eine Bedienstete des Sozialministeriums dessen Aufgaben wahr.

Dieser Beschluss des Nationalrates ist ein Fall des Artikel 44 Absatz 2 B-VG und bedarf daher der in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates.

 

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 19. Juli 2011 in Verhandlung genommen.

 

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Mag. Muna Duzdar.

An der Debatte beteiligte sich Bundesrat Edgar Mayer.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Mag. Muna Duzdar gewählt.

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage am 19. Juli 2011 mit Stimmenmehrheit den Antrag,

1.      gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.      dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 44 Absatz 2 B-VG die verfassungs-mäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2011 07 19

                              Mag. Muna Duzdar                                                             Mag. Gerald Klug

                                 Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender